Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530026/5/Bm/Be

Linz, 11.08.2003

 

 

 VwSen-530026/5/Bm/Be Linz, am 11. August 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L, Dr. W, Mag. O, Steyr, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.3.2003, Ge20-4006/5-2003, betreffend die Auflassung der Tankstelle in St. Ulrich/Steyr, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Auflagen I.4. und I.9. des insoweit angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

"4. Der unterirdische Lagerbehälter, der zentrale Füllschacht, Zapfsäulenschächte, Mineralölabscheideanlagen inkl. Schlammfang, Zapfinseln, Auffangwannen für unterirdische einwandige Behälter sind bei grenzwertüberschreitenden Kontaminationen auszugraben und nach den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

Die zum Nachweis des qualitativen Bodenzustandes in diesen Bereichen erforderlichen Untersuchungen haben sowohl den Bereich seitlich als auch unterhalb der unterirdischen Einbauten und Lagerbehälter entsprechend den einschlägigen technischen Regelwerken und Richtlinien zu umfassen.

Werden im Zuge der Untersuchungen keine grenzwertüberschreitenden Kontaminationen in diesen Bereichen festgestellt, so hat die Verfüllung der unterirdischen Tanks und Behälter mit nachweislich unbelastetem Material unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse zu erfolgen."

"9. Der Beginn der Untergrunduntersuchungen und der Auflassungsarbeiten ist mindestens eine Woche vorher schriftlich (auch per Faxnummer 0732/7720-12860) dem Amt der Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Uabt. Grund- und Trinkwasserwirtschaft, mitzuteilen."

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.Mit oben bezeichneten Bescheid vom 12.3.2003 wurden der Berufungswerberin anlässlich der Auflassung der Tankstelle auf dem Grundstück Nr. 721/3, KG, letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben.

So wurde unter Spruchpunkt I.4. vorgeschrieben, dass der unterirdische Lagerbehälter, der zentrale Füllschacht, Zapfsäulenschächte, Mineralölabscheideanlagen inklusive Schlammfang, Zapfinseln, Auffangwannen für unterirdische einwandige Behälter auszugraben und nach den geltenden Vorschriften nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

 

2.Die (nur) gegen die Auflage I.4 dieses Auflassungsbescheides gerichtete Berufung hat die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrungsaktes, jedoch ohne Wiederspruch, vorgelegt.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.Die Berufungswerberin bringt in der Berufung im Wesentlichen vor, dass unmittelbar an die Tankstelle ein Hang angrenze, der schon in der Vergangenheit Rutschungen und Setzungen mitgemacht habe. Es sei zu befürchten, dass es bei einem Ausgraben der unterirdischen Lagerbehälter zu einem Verlust der notwendigen Stütze komme und der ganze Hang "gehe". Im oberen Bereich befinde sich eine Quelle, die eine benachbarte Liegenschaft mit Wasser versorge. Durch eine Hangrutschung könnte die Wasserversorgung überhaupt unterbrochen werden. Es sei insgesamt mit erheblichen Schäden und Gefährdungen zu rechnen bzw. seien solche zumindest zu befürchten.

Aus der Sicht der Berufungswerberin sei es zweckmäßig, wenn zwar die aufgetragenen Untersuchungen auf eine Kontamination des angrenzenden Erdreiches durchgeführt würden, bei negativem Ergebnis aber von einer Entfernung der unterirdischen Lagerbehälter abgesehen und die Wiederverfügung mit unbedenklichen Material aufgetragen werde. Erst bei positivem Ergebnis solle die Gefahr der Hangrutschung durch Ausgraben in Kauf genommen werden.

 

4.Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Der Aktenlage nach wurde von der Erstinstanz auf Grund der eingebrachten Berufung (in Absicht der Erledigung einer Berufungsvorentscheidung) ein ergänzendes wasserfachliches Gutachten eingeholt , welches der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

 

In diesem Gutachten vom 16.6.2003 führt der wasserfachliche Amtssachverständige nach Wiederholung des Berufungsvorbringens aus:

"Aus fachlicher Sicht kann dazu festgestellt werden, dass im Zuge der seinerzeitigen Errichtung der gegenständlichen Tankstelle beim Einbau der unterirdischen Tanks unter anderem hangseitig eine Stahlbetonstützwand eingebaut wurde. Bei der in Folge stattgefunden Erneuerung des unterirdischen Tanks wurden ebenfalls Aushubmaßnahmen am Hangfuß durchgeführt.

Zu beiden Zeitpunkten war die Problematik der Rutschungen und Setzungen bereits im heutigen Umfang gegeben. Aus den vorhandenen Planunterlagen und den anlässlich der Verhandlung am 11. März 2003 eingesehenen Fotos vom Austausch der Erdtanks konnte entnommen werden, dass hangseitig zur Aufnahme des Erddruckes eine bewehrte Betonstützwand besteht.

In der Berufung ist der Antrag enthalten, das der Punkt I.4 dahingehend abgeändert werden soll, als ein Ausgraben der unterirdischen Lagerbehälter erst bei grenzwertüberschreitenden Kontaminationen durchzuführen ist.

 

Aus fachlicher Sicht kann der Punkt I.4 wie folgt abgeändert werden:

"Der unterirdische Lagerbehälter, der zentrale Füllschacht, Zapfsäulenschächte, Mineralölabscheideanlagen inklusive Schlammfang, Zapfinseln, Auffangwannen für unterirdische einwandige Behälter, sind auszugraben und nach den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen."

 

Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang der Auflagen I.9 wie folgt zu ergänzen:

"Der Beginn der Auflassungsarbeiten ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich (auch p. Fax Nr. 0732/7720/12860) dem Amt der Landesregierung, Abteilung Wasserbau, BauW-II, mitzuteilen."

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 83 Abs.1 GewO 1994 hat der Inhaber einer Anlage, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage beabsichtigt, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinnes des § 74 Abs.2 zu treffen.

 

Nach Abs.2 leg.cit. hat der Anlageninhaber den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.

 

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung hat die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen, wenn die vom Anlageninhaber gemäß Abs.2 angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen hat.

 

Aus dem aufgrund der eingebrachten Berufung gegen Auflagepunkt I.4 ergänzend eingeholten wasserfachlichen Gutachten vom 16.6.2003 geht hervor, dass aufgrund der Lage der unterirdischen Lagerbehälter, nämlich angrenzend an einen Hang, zu befürchten ist, dass bei einem Ausgraben der unterirdischern Lagerbehälter die notwendige Stütze verloren gehen könnte und somit die Gefahr einer Hangrutschung besteht.

 

Um eine solche- im Zusammenhang mit der Auflassung des Lagerbehälters stehende - Gefährdung der Hangrutschung hintanzuhalten, war im Sinne des Berufungsvorbringens von der Ausgrabung der unterirdischen Lagerbehälter abzusehen, sofern bei den durchzuführenden Untersuchungen keine grenzwertüberschreitenden Kontaminationen in diesem Bereich festgestellt werden. In logischer Konsequenz war auch Auflagepunkt I.9. abzuändern.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Bismaier

 
 

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