Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530027/9/Re/Sta

Linz, 02.12.2003

 

 

 VwSen-530027/9/Re/Sta Linz, am 2. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung der S - und D GmbH, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J G, Dr. W D. P, L, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Juni 2003, GZ: MA11-GeBA-84-2000We mit welchem für den Betrieb der Betriebsanlage: Tankstelle W, G
S, Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 aufgetragen worden sind, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vom 23. Juni 2003, GZ: MA11-GeBA-84-2000We, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 67a Abs. 1 und 58 AVG.

§§ 359a und 360 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem Bescheid vom 23. Juli 2003 wird der S S und D GmbH für den Betrieb der Betriebsanlage: Tankstelle W, G S, im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 folgende Zwangsmaßnahme aufgetragen: "die beiden LKW - Doppel - Zapfsäulen sind an jedem Tag, an dem die Tankstelle in Betrieb ist, ab dem
    61. LKW bis zum Tagesablauf (24 Stunden Zeitraum) so wirksam abzusperren, dass ein Betanken weiterer LKW's nicht mehr möglich ist."

In der Präambel dieses Bescheides ist festgehalten: "Es ergeht aufgrund der Verordnung des Bürgermeisters vom 23.10.1997, mit der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an ein Mitglied des Stadtsenates übertragen wurden, von dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Namen des Bürgermeisters der Stadt Wels folgender Spruch: "

 

Die verfügte Zwangsmaßnahme wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf das dem Genehmigungsantrag zu Grunde liegenden Projekt zunächst mit der Feststellung begründet, dass in der allgemeinen Betriebsbeschreibung dieses Projektes unter Punkt 6) - Lärmemissionsangabe eine LKW-Frequenz von 50 bis 60 Stück pro Tag angegeben wurde. Auch dem dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegten schalltechnischen Projekt wird unter Punkt 3.1 - Kundenfrequenz angeführt: Laut Angabe von Seiten des Konsenswerbers wurde die Tankstelle auf folgende zu erwartende Kundenfrequenz konzipiert: 50 bis 60 LKW-Tankvorgänge pro Tag. Diese Anzahl sei jedoch in der Folge bei Betrieb der Anlage wesentlich überschritten worden und haben laut durchgeführten Zählungen bis zu 200 LKW-Tankvorgänge pro Tag stattgefunden. Aus diesem Grunde sei bereits mit Erledigung vom 3. Februar 2003 vom Magistrat der Stadt Wels eine Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ergangen. Die Konsensinhaberin wurde aufgefordert, den konsensgemäßen Zustand (max. 50 bis 60 LKW-Tankvorgänge pro Tag) bis längstens 31. März 2003 herzustellen, andernfalls die notwendige Zwangsmaßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 angedroht werde. Auch nach Ablauf dieser Frist wurde amtswegig eine deutliche Überschreitung der angesprochenen 50 bis 60 LKW-Tankvorgänge pro Tag festgestellt, so wurden im Rahmen einer amtswegigen Erhebung am 2. Juni 2003 in einem Zeitraum von lediglich 8 Stunden und 15 Minuten 69 LKW-Tankvorgänge wahrgenommen, die Konsensüberschreitung daher bereits nach 8 Stunden und 15 Minuten festgestellt. Aus diesem Grund erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

Die belangte Behörde hat die innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom 23. Juli 2003 eingebrachte Berufung gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, ohne Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG erhoben zu haben.

 

Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom entscheidenden Mitglied auf Grund der eindeutigen Sachlage bereits auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

Die Berufungswerberin bekämpft den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, im Bescheid sei zwar angeführt, dass dieser auf Grund einer Verordnung des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1997, mit der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an ein Mitglied des Stadtsenates übertragen wurden und dass von dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Namen des Bürgermeisters der Stadt Wels der Spruch ergehe, das zuständige Mitglied des Stadtsenates jedoch nicht näher bezeichnet worden sei. Am Ende des Bescheides finde sich nur der Vermerk "im Auftrag:
Dr. S". Dem § 58 AVG sei somit nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Dr. S sei auch nicht Mitglied des Stadtsenates. Zu den Sachverhaltsfeststellungen werde die Auffassung vertreten, dass in der allgemeinen Betriebsbeschreibung, die dem Ansuchen beigelegt war, keine Aussage des Genehmigungswerbers enthalten sei, wonach er davon ausgehe, einen Betrieb mit einer LKW-Frequenz von 50 bis 60 Stück pro Tag in
24 Stunden zu errichten und dass daher nur ein solcher Betrieb in diesem Umfang eine Betriebsbewilligung erhalten habe. Richtig sei, dass dem seinerzeitigen Ansuchen eine Emissionsprognose beigelegt wurde. In dieser Untersuchung sei prognostiziert worden, dass bei 200 Zufahrten die Immissionswerte unter den unerlaubten Höchstgrenzen liegen. Es werde übersehen, dass in der Prognose Zufahrten von LKW zum Waschen und von PKW zum Betanken und zum Waschen ebenfalls angegeben seien und dass diesbezüglich diese Prognose unterschritten werde. Er habe in der Betriebsbeschreibung lediglich diese Werte aus der Prognose übernommen, wollte und konnte jedoch nicht über den Umfang seines Geschäftes eine Prognose machen. Eine Frist zur Antragstellung für die Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung sei nicht abgelaufen. Im Rahmen einer Besprechung sei ein Projekt für die Schaffung von LKW-Abstellplätzen vorgestellt worden. Vor Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides sei der Behörde ein Gutachten der Verkehrsplaner vorgelegt worden. Nach dem Gutachten ermögliche die B1 durchaus die Bewältigung höherer Verkehrsströme als sie derzeit erwartet werden. Ausdrücklich außer Streit wurde gestellt, dass nicht 50 bis 60 Betankungen pro Tag stattfinden, sondern dass es durchaus möglich sei, dass an die 200 LKW-Zufahrten innerhalb von 24 Stunden erfolgen würden. Die Behörde habe übersehen, dass laut vorgelegter schalltechnischer Immissionsprognose von insgesamt 200 Zu- und Abfahrten die Rede gewesen sei und die Werte von PKW bei weitem unterschritten würden und auch wesentlich weniger LKW-Waschungen vorgenommen würden. Nur die Anzahl der LKW-Tankvorgänge habe sich deutlich gegenüber der Prognose erhöht. Die Berufungswerberin habe auch Vorschläge unterbreitet, wie der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt werden könnte. Gemessen am Zweck der Norm sei also eine Beeinträchtigung der Nachbarn weder in verkehrstechnischer Hinsicht noch hinsichtlich Schallimmission gegeben, sodass jedwede Grundlage fehle, die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Der aufrechte Betrieb im beanstandeten Umfang führe zu keiner gesetzwidrigen Emission auf der Nachbarliegenschaft und seien Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Auch die Berufungsbehörde könne noch darauf Rücksicht nehmen und zum Ergebnis kommen, dass die verhängte Maßnahme rechtswidrig sei. Eine enge und somit rechtswidrige Auslegung des der Bewilligung zu Grunde liegenden, seinerzeit gestellten Antrages allein rechtfertige Maßnahmen nach § 360 GewO nicht. Der Nachweis, dass der Berufungswerber derartige Emissionen zum Nachteil von Nachbarn freigebe, sei seitens der Behörde nicht einmal angedacht worden. Soferne eine rechtswidrige Ausnützung eines Bescheides vorliege, reiche ein Verwaltungsstrafverfahren bzw. Verwaltungsverfahren aus, um bestehenden Gesetzen Rechnung zu tragen. Es werde vor Bescheiderlassung um Akteneinsicht und Gehör gebeten.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zunächst wurde dem Vertreter der Berufungswerberin im Rahmen einer Vorsprache am 8. Oktober 2003 in einvernehmlich ausreichendem Maße Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt.

 

Gemäß § 58 Abs.3 AVG gilt für Bescheide im Übrigen auch § 18 Abs.4.

 

Gemäß § 18 Abs.4 leg.cit. hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Zur Frage der eingangs in der Berufung aufgeworfenen - angeblich nicht erkennbaren - Zurechenbarkeit des angefochtenen Bescheides ist zunächst festzuhalten, dass die zuständige Behörde für das gegenständliche Verfahren in I. Instanz im Grunde des
§ 333 Abs.1 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde ist. In Städten mit eigenem Statut ist die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister zu besorgen. Nach § 50 Abs.2 des Statutes für die Stadt Wels 1992, kann der Bürgermeister "einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen des Stadtsenates oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem (ihren) Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeister gebunden" und nach
§ 50 Abs.2 des Statutes für die Stadt Wels 1992 verantwortlich. Auf Grund dieser Rechtslage hat der Bürgermeister der Stadt Wels mit der Übertragungsverordnung - Gewerbeangelegenheiten vom 23. Oktober 1997 sämtliche Angelegenheiten der Gewerbeordnung 1994 in § 1 Z1 an Stadtrat Dr. B P-N übertragen. Nach dem Wortlaut des § 50 Abs.2 des Statutes sind die Angelegenheiten von Dr. P-N im Namen des Bürgermeisters und in dessen Verantwortung zu besorgen. Zusammen mit dem Einleitungssatz des bekämpften Bescheides ergibt sich somit ausdrücklich, dass das somit in der Verordnung namentlich genannte Mitglied im Namen des Bürgermeisters einen Spruch erlassen hat, dies als Mitglied des Stadtsenates nicht in eigenem Namen, sondern in Verantwortung des Bürgermeisters, letztgenannter somit bescheiderlassende Behörde im Sinne des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs.4 AVG jetzt. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bleiben derartige Maßnahmen, welche auf Grund einer Verordnung einem Stadtrat zur Besorgung im Namen des Bürgermeisters übertragen worden sind, dem Bürgermeister zuzurechnen. Dass der für den jeweiligen Bereich der Hoheitsverwaltung zuständige Beamte, im gegenständlichen Fall Herr Dr. S, den Bescheid "Im Auftrag" unterfertigt hat, kann an dieser Zurechenbarkeit nichts ändern und entspricht ebenfalls der Judikatur der Höchstgerichte.

 

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z.1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 bzw. Z3 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt bzw. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach Änderung betreibt.

Zu den unter den Punkten "zu den Sachverhaltsfeststellungen" bzw. "zur rechtlichen Beurteilung" ausgeführten Berufungsvorbringen ist zunächst auf den zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheid für die gegenständliche Anlage zu verweisen.
In diesem Genehmigungsbescheid vom 18. Jänner 2001, GZ.: MA11-GeBA-84-2000Gr, wird zunächst festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist, da sich aus dem Ansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass die Anlage nicht gefahrengeneigt ist und ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. ändern der Anlage zulässig ist. Gleichzeitig wurden eine Reihe von Aufträgen erteilt. In der Folge wurde die Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2000 samt ergänzenden Gutachten zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt und eine Reihe von im Einzelnen aufgezählten Einreichunterlagen gleichzeitig genehmigt, wie zB die sogenannte "Allgemeine Betriebsbeschreibung" sowie eine schalltechnische Immissionsprognose vom 5. Oktober 2000 der Firma TAS S, L. Diese beiden für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Projektsbestandteile sind laut Einsichtnahme in den Verfahrensakt auch als solche ausdrücklich mit dem Vermerk "der kommissionellen Verhandlung am 19. Dezember 2000 vorgelegen und wurde mit Bescheid vom 18. Jänner 2001 gewerbebehördlich genehmigt" gekennzeichnet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, wonach die Projektsbestandteile den ausdrücklichen Konsensantrag des Konsenswerbers beschreiben, modifizieren und in Bezug auf den Umfang desselben beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass es in gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren dann der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung nicht bedarf, soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist (zB VwGH 2000/04/0063 vom 4.9.2000).

 

Beim gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Genehmigungsverfahren, was bedeutet, dass die Behörde nur das genehmigen kann, was beantragt wird, jedenfalls nicht darüber hinaus einen Konsens erteilen kann. Dabei würde sie eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die ihr im Grunde der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 nicht zusteht.

Es ist daher bei der Beurteilung der Frage, wie viele LKW-Tankvorgänge bzw. Zu- und Abfahrten zulässig sind, zunächst die Betriebsbeschreibung heranzuziehen und wären nur für den Fall, als sich aus dieser bzw. aus den übrigen Projektsunterlagen keinerlei Anhaltspunke ergeben, mittels Auflagen allenfalls erforderliche Begrenzungen vorzuschreiben. Im gegenständlichen Falle sieht die Betriebsbeschreibung für die Anlage der Berufungswerberin auf Seite 6 unter Punkt 6) - Lärmimmissionsangaben - ausdrücklich vor: "LKW........50 bis 60 Stück pro Tag............... 24 Stunden pro Tag...........81 dB vor, wobei hier nicht zwischen LKW-Tankvorgängen und LKW-Waschvorgängen unterschieden wird. Vergleicht man nun diese Angaben der Betriebsbeschreibung mit der ebenfalls auf die LKW-Frequenz bezugnehmenden schalltechnischen Immissionsprognose der TAS S GmbH, so spricht diese von 50 bis 60 LKW-Tankvorgängen pro Tag und von max. 20 LKW-Waschvorgängen pro Tag. Die selben Zahlen wurden somit auch in der der Genehmigung zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift auf Seite 10 derselben angeführt. Diese Verhandlungsschrift bildet ebenso - wie bereits oben festgehalten - einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Es wurde daher offenbar bei der Verhandlung klargestellt, dass die in der Betriebsbeschreibung angeführten 50 bis 60 LKW pro Tag ausschließlich Tankvorgänge betreffen und die Waschvorgänge zusätzlich anfallen.

 

Da der Inhalt des verfahrensgegenständlichen, im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen, Bescheides vom 23. Juni 2003 jedoch ausschließlich die LKW-Betankungen sind, wurde hier zu Recht die LKW-Frequenz von 50 bis 60 Stück pro Tag zu Grunde gelegt. Von einer höheren Anzahl von zu betankenden LKW pro Tag sind weder in den Unterlagen des durchgeführten Verfahrens noch in den Projektsunterlagen Hinweise vorhanden.

 

Da somit von einem genehmigten Umfang von 50 bis 60, somit maximal 60 LKW-Betankungen pro Tag auszugehen ist, stellt eine Überschreitung dieser Anzahl - aus welchen Gründen immer - eine Änderung der Betriebsanlage dar, welche eine Erweiterung darstellt, auf Grund der damit verbundenen erhöhten Emissionen zweifelsfrei als genehmigungspflichtig anzusehen ist und im gegenständlichen Fall noch nicht genehmigt ist. Die Tatsache, dass von der Konsensinhaberin Planungen, wenn auch verbunden mit lärmtechnischen Berechnungen - in Richtung Ausweitung des Konsenses angestellt werden, kann den derzeitigen Betrieb der Tankstelle über 60 LKW-Betankungsvorgänge pro Tag hinaus nicht rechtfertigen, schon gar nicht legalisieren. Es war daher die Pflicht der Gewerbebehörde I. Instanz, im Grunde des unabhängig davon einzuleitenden Strafverfahrens ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 durchzuführen.

Auch die Ausführungen in Bezug auf Vorlage eines neuen Gutachtens, wonach die B1 durchaus die Bewältigung erheblich höherer Verkehrsströme ermöglicht, kann, ebenfalls wie allfällige lärmtechnische Prognosen eines weiteren Ausbaues, zu keinem anderen Ergebnis führen, da Anknüpfungspunkt des im gegenständlichen Verfahrens zur Anwendung gelangten § 360 Abs.1 nicht eine konkrete Gefährdung von Schutzinteressen nach § 74 Abs.2 darstellt, sondern bloß der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 leg.cit. Es genügt somit die Tatsache bzw. der Verdacht einer Änderung der Anlage ohne Genehmigung, eine entsprechende Verfahrensanordnung im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 zu erlassen, um für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung dieser Norm die effektiven Zwangsmaßnahmen zu verfügen. Dieser Verfahrensablauf ist im zu prüfenden Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.

 

Aus diesem Grund ist auch die angeführte Frist für einen allfälligen Antrag auf Erweiterung der Betriebsanlagengenehmigung unabhängig von der Tatsache, dass diese Frist tatsächlich abgelaufen ist, auch wenn keine formelle Erledigung der Gewerbebehörde I. Instanz erfolgte, für den Ausgang dieses Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, da die zweifelsfrei vorliegende Konsensüberschreitung solange ausschlaggebend ist, als sie durch einen Änderungsgenehmigungsbescheid, wie etwa nach § 81 GewO 1994 nicht abgedeckt wird.

 

Wenn die Berufungsweberin davon ausgeht, dass die Behörde übersehen habe, dass in der seinerzeit vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognose nicht mehr von 50 bis 60 LKW-Tankvorgängen pro Tag die Rede war, sondern insgesamt 200 Zu- und Abfahrten, so kann hier ein Übersehen der Behörde nicht erblickt werden, sind doch in der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2000 die selben 50 bis 60 LKW-Tankvorgänge angeführt wie in der Immissionsprognose. Wenn nunmehr in der Berufungsschrift von 200 Zu- und Abfahrten die Rede ist, so werden hier auch die in der Immissionsprognose enthaltenen sonstigen Betankungs- und Waschvorgänge von PKW mitberücksichtigt, womit jedoch ebenfalls eine höhere LKW-Frequenz als 60 Betankungsvorgänge pro Tag auch bei Unterschreiten der festgelegten PKW-Frequenz im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen nicht gerechtfertigt werden kann, sondern hiefür eine Änderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994 erforderlich ist.

 

Das weitere Berufungsvorbringen, es sei nicht richtig, dass der Berufungswerber "keine Vorschläge unterbreitet hat, wie der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt werden könnte", kann dem eingebrachten Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Bemühen des Anlageninhabers zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes mag zwar eventuell im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens einen Milderungsgrund darstellen, kann jedoch jedenfalls nicht eine bescheidmäßig erforderliche Änderungsgenehmigung ersetzen. Das selbe gilt für das in der Berufung ebenfalls angesprochene, mit Schreiben vom 25. Juli 2003 bei der Behörde vorgelegte verkehrstechnische Gutachten des Dipl.-Ing. J K, welches eine LKW-Frequenz von 200 Fahrzeugen pro Tag für möglich hält. Auch wenn dies möglicherweise auf Grund geänderter Rahmenbedingungen einer behördlichen Prüfung standhält und im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens eventuell genehmigungsfähig ist, hat aber eben diese Überprüfung durch die Behörde noch nicht stattgefunden und wurde bisher eine Genehmigung für diese deutlich erhöhte Frequenz noch nicht erteilt.

 

Ob der aufrechte Betrieb im beanstandeten Umfang zu einer gesetzwidrigen Emission auf der Nachbarliegenschaft führt bzw. ob unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist jedenfalls - wie oben bereits ausgeführt - nicht Anknüpfungspunkt für den Tatbestand des § 360 Abs.1 GewO 1994.

 

Schließlich kann der verhängten Maßnahme nicht vorgeworfen werden, sie sei unverhältnismäßig, schränkt sie doch lediglich den tatsächlichen Betriebsumfang auf den bescheidmäßig genehmigten Umfang ein. Eine völlige Schließung der Anlage wäre mit Sicherheit eine überschießende, nicht zu rechtfertigende Maßnahme in der gegenständlichen Situation, nicht jedoch eine Maßnahme, die tatsächlich ausschließlich auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzielt. Im Sinne des oben bereits zitierten § 360 Abs.1 GewO 1994 reicht jedenfalls die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht aus, möchte sich die Behörde nicht einem allfälligen Amtsmissbrauchsvorwurf aussetzen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte somit die Berufung nicht zum Erfolg führen und war wie im Spruch zu entscheiden und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels zu bestätigen.

 

Die Konsenswerberin wird jedoch auf die Bestimmung des § 360 Abs.6 GewO 1994 hingewiesen, wonach derartige Bescheide von der Behörde auf Antrag zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung desselben nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Siehe auch die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid.

 

 

Dr. Reichenberger

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