Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530034/2/Bm/Be

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-530034/2/Bm/Be Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau Mag. E J. O, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.7.2003, Zl. Ge20-31-121-01-2003 betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für ein Gartencenter im Standort Regau, Grundstück 1073, KG Unterregau, entschieden:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur neuerlichen Augenscheinsverhandlung unter Zuziehung der Berufungswerberin und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.2 iVm. § 64h Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde der B G Gesellschaft m.b.H., P, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für ein Gartencenter im Standort Regau, auf Grundstück 1073, KG Unterregau, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67 h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass als Bewohner des unmittelbar an die B 145 und im Nahbereich der Kreuzung Regau - West ihre Familie seit Jahren unter der erheblichen Lärmbelastung leide; nachweislich seien bereits Krankheiten aufgetreten, die typisch mit derartigen, langjährigen, negativen Einwirkungen einhergehen.

 

Die derzeit herrschende Lebenssituation sei aufgrund der seither weiter angestiegenen Verkehrsfrequenzen ohnehin kaum mehr erträglich. Wie anhand der Projektsunterlagen - Anlage von 152 Pkw-Stellplätzen, zwei Zu- sowie Abfahrten alleine für den Kundenverkehr - ersichtlich sei, rechne die Bewilligungswerberin selbst mit einem entsprechend starken Kundenstrom. Die zu der Betriebsanlage zufahrenden bzw. von dieser wieder abfahrenden Kraftfahrzeuge würden zu diesem Zweck die Zu- und Abfahrtswege benützen, die sich im engen räumlichen Nahbereich zu ihrer Liegenschaft EZ 885 KG 50324 (Wohnhaus auf .705) befinden würden. Angesichts der zukünftigen Benutzung dieser in unmittelbarer Nähe ihrer Liegenschaft befindlichen, materiell zum Betriebsgelände der Bewilligungswerberin gehörenden Zu- und Abfahrtswege sei absehbar, dass zu Zeiten des Betriebes der gegenständlichen Anlage zusätzlicher- dieser Anlage zurechenbarer- Verkehrslärm entstehen werde, und zwar in einem Ausmaß, dass das körperliche und psychische Befinden der Berufungswerberin sowie der Familienangehörigen schädigend zu beeinflussen geeignet sei. Insbesondere werde dabei der Betrieb dieser Anlage auch an Samstagen (ganztägig) zu der voraussichtlich hohen Belastung der geschilderten Art maßgeblich beitragen, das heißt, nicht lediglich geringfügige hinzunehmende Überschreitungen an Störlärm verursachen, sondern in einem gesundheitlichen relevanten Ausmaß auftreten. Es sei angefügt, dass die aufgrund der zukünftigen Benutzung der beiden im Projekt genannten Zu- sowie Abfahrtswege zu erwartende, hohe Verkehrsbelastung unabhängig davon auftreten werde, ob diese Zu- und Abfahrtswege flächenmäßig zum Betriebsgrundstück gehören oder in die öffentlichen Flächen übernommen würden. Räumlich seien diese Wege jedenfalls der Betriebsanlage zugehörend zu zählen.

 

Der Öo. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erster Instanz, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Genehmigungsantrag der B G Center Gesellschaft mbH, L, vom 15. Juni 2003 zugrunde.

Über dieses Ansuchen wurde von der Erstbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 24.7.2003 anberaumt und an diesem Tag unter Zuziehung eines gewerbetechnischen Amtsachverständigen durchgeführt.

 

Von der nunmehrigen Berufungswerberin wurde mit 22. Juli 2003 der Erstbehörde eine schriftliche Stellungnahme wegen zu befürchtender Lärmbeeinträchtigungen durch die zu errichtende Betriebsanlage übermittelt.

Im Zuge dieser mündlichen Augenscheinsverhandlung wurde vom Amtsachverständigen ein gewerbetechnisches Gutachten abgegeben und hierüber eine Verhandlungsschrift aufgenommen. Technische Aussagen insbesondere hinsichtlich der Stellungnahme der Berufungswerberin wurden vom gewerbetechnischen Amtsachverständigen nicht getroffen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.7.2003 wurde der B F Gartencenter Gesellschaft mbH unter Vorschreibung von Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen erteilt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2 bis 5 auf zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem die für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.

 

Nach § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Das Ansuchen der Antragstellerin weist keine technischen Unterlagen über die zu erwartenden Emissionen der Anlage auf, auf dessen Grundlage der technische Amtsachverständige sich über das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen äußern kann.

 

Im Genehmigungsverfahren wurde zwar ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Gewerbetechnik durchgeführt, jedoch fehlen Ermittlungen über die von dem den Verfahrensgegenstand bildenden Gartencenter ausgehenden auf die Nachbarin einwirkenden Lärmemissionen bzw Lärmimmissionen (z.B. Lärmereignisse bedingt durch die der Betriebsanlage zuzurechnenden Zu- und Abfahrten und PKW- Abstellplätze... ) nach Art und Ausmaß sowie medizinische Feststellungen, welche Auswirkungen die durch das Gartencenter möglicherweise verursachten Änderungen des Ist-Maßes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen haben. Im gegenständlichen Fall wurde in Ermanglung eines lärmtechnischen Gutachtens auch kein medizinisches Gutachten zu den Einwendungen betreffend Lärmemissionen eingeholt.

 

 

Die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage zu bilden, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind oder ob gegebenenfalls bestehende Belästigungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können.

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erscheint zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides auch im Hinblick auf die gemäß § 74 Abs.2 Z.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung (bzw. die Ergänzung der bereits durchgeführten Verhandlung) mit Sachverständigenbeweis betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Belästigungen durch Lärmemissionen - unter Zuziehung jedenfalls der Berufungswerberin und der Antragsstellerin als Parteien, deren gleichzeitige Anwesenheit wegen allfälliger Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die erst die Genehmigungsfähigkeit ermöglichen - im Sinne des § 66 Abs.2 AVG als unvermeidlich und auch - schon im Hinblick auf die örtliche Nähe der belangten Behörde als Genehmigungsbehörde zu dem in Aussicht genommenen Betriebsstandort - als im Interesse der Zeit- und Kostenersparnis gelegen.

 

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r
 
 
 

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