Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530035/8/Ki/An

Linz, 07.10.2003

VwSen-530035/8/Ki/An Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung 1. des R B, 2. der I B, 3. der S, alle M, St., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H, Dr. R E, Dr. R H, Dr. R K, N, S, vom 19.8.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.7.2003, Wa10-3041/25-2001/OT, betreffend Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung und Benützungsbewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz 1997 zu Recht erkannt:

Die Berufung der S wird hinsichtlich der Einwendung betreffend das dingliche Recht der Grunddienstbarkeit zur Personenbeförderung sowie des Uferrechtes an der verfahrensgegenständlichen Seefläche bzw. der Grunddienstbarkeit hinsichtlich des Streifens des anliegenden Gartengrundes zu C als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung des R B und der I B wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 49 Schifffahrtsgesetz 1997

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 29.7.2003, Wa10-3041/25-2001/OT, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der G, St., M, die Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlagen am W, auf der Parzelle, bei der Station "S" und auf der Parzelle bei der Station "V" und jeweils auf der Parzelle, alle Kat. Gem. S, Gemeinde S. W, nach Maßgabe der Projektsunterlagen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Schifffahrtsanlagen als private Anlagen zu gelten haben.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 19.8.2003, welche eine Versagung der Genehmigung, jedenfalls aber die Vorschreibung weiterer Auflagen anstrebt.

Diese Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit sich auf § 71 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz gründet. Die Entscheidung erfolgt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

3. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige, mangelhafte Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Ergänzung des Gutachtens des schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

Dem im Berufungsverfahren zu beurteilenden Bescheid liegt eine Eingabe der G vom 7.5.2003 zugrunde. Darin wurde beantragt die Errichtung eines sogenannten Wasserliftes zur Verbindung der beiden Grundstücke beim "S" bzw. bei der "V". Durch eine Fähre bestehend aus zwei Schwimmkörpern und einer Personenkabine mit einer Seilführung soll der Personentransport von Hotelgästen von den beiden Endstellen mittels schwimmender Landebrücken sichergestellt werden. Der Antrieb erfolgt über einen 4,3 KW starken Elektromotor. Die in Rede stehenden Landebrücken sind gelenkig montiert und liegen auf Schwingen wasserseitig auf, sodass Schwankungen des Seespiegels ausgeglichen werden können. In den Projektunterlagen (technischer Bericht) wurden die charakteristischen Wasserstände des Wolfgangsees festgehalten, die für die Auslegung der gesamten Schifffahrtsanlage heranzuziehen sind. Der gesamte Transport von Personen mittels der genannten Fähre erfolgt über die in den Projektunterlagen dargestellte Bucht des Wolfgangsees, die sich als öffentliche Wasserfläche präsentiert, zugängig für Wasserfahrzeuge aller Art und Schwimmer. Neben den verschiedenen Steganlagen befindet sich auch eine öffentliche Slipstelle und ein weiterer öffentlicher Seezugang. Ein Befahren der genannten Seefläche mit Fahrzeugen der Linienschifffahrt ist nicht vorgesehen. Für die Seilführung der beschriebenen Fähre werden grundsätzlich zwei Seile, ein Führungsseil und ein umlaufendes Zugseil verwendet. Durch eine spezielle Rohrkonstruktion unterhalb des Schwimmkörpers wird sichergestellt, dass sich alle Seile auch im ungünstigsten Falle bei Niedrigwasser, zwei Meter unter Wasseroberfläche befinden, sodass ein Kreuzen der Fahrlinie auch mit Schiffen mit größerem Tiefgang möglich ist. Bei beiden Landebrücken sind automatisch schließende Türen vorgesehen, die erst dann geöffnet werden können, wenn die Fähre bei einer Station angelegt hat.

Die nunmehrigen Berufungswerber haben im Verfahren zahlreiche Einwendungen vorgebracht, welche sich überwiegend mit der Sicherheit der Personen, die sich im Bereich der Schifffahrtsanlage befinden bzw. mit Umweltbelangen, beschäftigen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers der Bewilligung entgegenstehen, diesbezüglich werden ausdrückliche dingliche Rechte an einer Liegenschaft angeführt. Parteistellung komme den Einschreitern daher jedenfalls zu.

In einem Gutachten vom 13.5.2003 hat der schifffahrtstechnische Amtssachverständige festgestellt, dass aus schifffahrtstechnischer Sicht gegen die Bewilligung beider schwimmenden, privaten Schifffahrtsanlagen - unter Vorschreibung verschiedener Auflagen - kein Einwand besteht.

Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass für die Fähre ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach dessen Beendigung eine eigene Zulassungsurkunde ausgestellt wurde. Die eigentlichen Schifffahrtsanlagen für die Seilfähre betreffen die Station "S" und "V" sowie das unter Wasser liegende Stahlseil, welches zum Transport der Fähre benötigt wird.

In einer weiteren Stellungnahme vom 1.8.2003 führt der schifffahrtstechnische Amtssachverständige aus, dass laut oberster Schifffahrtsbehörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) die Schifffahrtsanlage und die Fähre wie eine nicht freifahrende Fähre zu behandeln sei. Die beiden Schifffahrtsanlagen sowie die Seilführung seien von der Schifffahrtsbehörde (BH Gmunden) zu bewilligen, die Fähre erhalte die Zulassung von der Schiffzulassungsbehörde. Bezüglich Zulassung der Seilfähre wurde ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Zulassungsurkunde ausgestellt. Für die Anlage und für das Fahrzeug sei die größtmögliche Sicherheit für Fahrgäste und Fahrzeug beachtet worden, gegen eine Bewilligung der Schifffahrtsanlagen aus schifffahrtstechnischer Sicht bestehe kein Einwand.

In einer weiteren vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholten Stellungnahme vom 9.9.2003 führte der schifffahrtstechnische Amtssachverständige dann aus, dass sowohl in der gewerblichen Schifffahrt als auch in der Sportschifffahrt es derzeit keine zugelassenen Fahrzeuge gibt, welche einen Tiefgang von zwei Meter oder mehr aufweisen. Aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht werde auch darauf hingewiesen, dass im Bereich der Fähranlage bzw. in deren Uferbereich sich keine Schifffahrtsanlage befinde, welche geeignet sei, um Fahrzeuge mit einem Tiefgang von zwei Meter oder mehr daran festzumachen oder zu benützen.

In einer abschließenden Stellungnahme vom 29.9.2003 hielten die Berufungswerber ihre Einwendungen bzw. Argumente im Wesentlichen aufrecht, insbesondere wurden auch Bedenken dahin geltend gemacht, dass insbesondere bei niedrigem Wasserstand sich die Seile nicht einmal in einer Tiefe von zwei Metern befinden würden, wodurch in das Dienstbarkeitsrecht eingegriffen werde. Widersprochen wurde auch der Feststellung, dass es keine Sportboote mit einem Tiefgang über zwei Meter gebe, z.B. weise die S einen Tiefgang von 240 cm auf.

Die Ausführungen des schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es bestehen daher keine Einwendungen, diese der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz bedürfen die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage einer Bewilligung.

Im vorliegenden Falle ist zunächst zu klären, was Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Seitens der Einschreiter wird die Auffassung vertreten, dass die gesamte Anlage (einschließlich der Fähre) einer Bewilligung als Schifffahrtsanlage bedürfe.

Lt. dem der Entscheidung zugrunde liegenden Projekt besteht die eigentliche Anlage aus den beiden Stationen "S" und "V" sowie einem unter Wasser liegenden Stahlseil, welches zum Transport der Fähre benötigt wird.

§ 2 Z19 Schifffahrtsgesetz definiert eine Schifffahrtsanlage als Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage).

Als Fähre gilt gemäß § 2 Z. 5 Schifffahrtsgesetz ein Fahrzeug, das dem Fahrverkehr dient.

Als Fahrzeuge gelten gemäß § 2 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz u.a. Fähren.

Durch die zitierten Legaldefinitionen hat der Gesetzgeber eindeutig klar gestellt, dass es sich bei einer Fähre um ein Fahrzeug und daher nicht um eine Schifffahrtsanlage handelt. Gegenstand des Verfahrens sind somit ausschließlich die beiden Stationen für die Seilfähre sowie das zum Transport der Fähre benötigte Stahlseil. Die Fähre selbst ist als Fahrzeug iSd. § 2 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz zu behandeln und unterliegt als solches nicht den Bestimmungen des 3. Teiles des Schifffahrtsgesetzes betreffend Schifffahrtsanlagen.

5.2. Eine weitere zu klärende Frage betrifft die Parteistellung der Einschreiter.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs.4),

2. die Erfordernisse des Unweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3. öffentliche Interessen (Abs.5),

4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie

6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

Gemäß § 49 Abs.3 Schifffahrtsgesetz sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegen stehen

1. aufgrund dieses Teiles erworbene Rechte und

2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 48 Z3 Schifffahrtsgesetz (Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen) den Inhalt des Bewilligungsantrages, begründet aber nicht selbst Rechte bestimmter Personen, sondern setzt vielmehr solche Rechte voraus. Unter Rechten im Sinne dieser Bestimmung sind jene Rechte zu verstehen, die der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 Abs.1 entgegenstehen, das heißt Rechte, die aufgrund des dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (VwGH 98/03/0044 vom 28.2.2001 u.a.).

Daraus folgt, dass die für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorschriften des Schifffahrtsgesetzes zwar dinglich Berechtigten an einer Liegenschaft Parteistellung einräumen, zu diesem Personenkreis können jedoch nur die dinglich Berechtigten an solchen Liegenschaften gezählt werden, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden (VwGH 96/03/0241 vom 13.11.1996).

Im vorliegenden Falle ist demnach zu prüfen, inwieweit die Einschreiter Rechte haben, welcher einer Bewilligung der gegenständlichen Schifffahrtsanlage entgegenstehen würden.

Die Anlage wird auf den Grundstücken sowie auf der Seeparzelle der KG S errichtet. Laut dem im Verfahrensakt aufliegenden Grundbuchauszug (Abfragedatum 26.6.2003) ist ausschließlich die S Eigentümer des Grundstückes KG S. Laut diesem Grundbuchauszug ist der gegenständlichen Liegenschaft (für das gegenständliche Verfahren relevant) unter anderem die Grunddienstbarkeit zur Personenbeförderung auf Grundstück sowie eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich des Streifens des anliegenden Gartengrundes zu C eingeräumt.

In den Grundbuchauszügen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bzw. sind als Belastung verschiedene Dienstbarkeiten festgelegt, welche jedoch nicht ausdrücklich zugunsten des Eigentümers des Grundstückes bestehen. Die die verfahrensgegenständlichen Grundstücke belastenden Dienstbarkeiten, dem Inhalte nach zugunsten der Allgemeinheit, sind, wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, aus historischer Sicht zu betrachten und dem öffentlich-rechtlich garantierten Gemeingebrauch (WRG) gleichzuhalten. Ein ausschließliches dingliches Recht der Eigentümer des Grundstückes ist daraus nicht abzuleiten, dementsprechend sind im Grundbuch betreffend dieses Grundstückes auch keine entsprechenden dinglichen Rechte eingetragen.

Nachdem nicht hervorgekommen ist, dass die Einschreiter bestehende Rechte aufgrund des dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes hätten, kommt für die Zuerkennung der Parteistellung ausschließlich die oben erwähnte Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstückes in Frage, in allen übrigen Belangen ist eine Parteistellung zu verneinen.

Daraus folgt, dass inhaltlich ausschließlich über die behaupteten Grunddienstbarkeiten, welche im Grundbuch betreffend Grundstück eingetragen sind, abzusprechen ist, während sämtliche andere Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen waren.

Weiters wird festgestellt, dass laut dem vorliegenden Grundbuchauszug Eigentümer des Grundstückes ausschließlich die S ist, weshalb den beiden übrigen Einschreitern auch keine Parteistellung zuerkannt werden kann. Die Berufungen von R B und I B waren daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

5.3. Die S vermeint, dass die oben angeführten Grunddienstbarkeiten zu Lasten der Grundstücke, welche von der Schifffahrtsanlage erfasst sind, der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass bezüglich der Grunddienstbarkeit hinsichtlich des Streifens des anliegenden Gartengrundes zu C kein Anhaltspunkt vorhanden ist, dass dieses Recht durch die Schifffahrtsanlage beeinträchtigt werden könnte. Weder finden sich im Verfahrensakt irgendwelche Hinweise, noch hat die Einschreiterin diesbezüglich eine konkrete Rechtsverletzung festgestellt. Der bloße Hinweis auf die Grunddienstbarkeit, ohne dies näher zu begründen, vermag der Bewilligung nicht entgegenstehen.

Zu prüfen ist, ob durch die gegenständliche Schifffahrtseinlage eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit zur Personenbeförderung auf Grundstück gegeben sein könnte. Eine Beeinträchtigung könnte dahingehend bestehen, dass die Personenbeförderung durch das unter Wasser liegende Stahlseil erschwert oder gefährdet sein könnte.

Wenn diesbezüglich die Einschreiterin vermeint, bei niedrigem Wasserstand würden sich die Seile nicht einmal in einer Tiefe von zwei Metern befinden, das heißt, es würden nicht zwei Meter zur Verfügung stehen, so ist dem entgegen zu halten, dass ausdrücklich die Auflage erteilt wurde, dass das Zug- und Führungsseil stets so einzurichten ist, dass auch im ungünstigsten Fall bei Niedrigwasser der Abstand zur Wasseroberfläche mindestens zwei Meter zu betragen hat (Auflagenpunkt 3 des angefochtenen Bescheides). Durch diese Auflage ist sichergestellt, dass der Schifffahrtsbetrieb im Bereich der Schifffahrtsanlage zum Zwecke der in der Grunddienstbarkeit abgesicherten Personenbeförderung nicht beeinträchtigt wird.

Hingewiesen wird, dass laut Stellungnahme des schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen es derzeit sowohl in der gewerblichen Schifffahrt als auch in der Sportschifffahrt keine zugelassenen Fahrzeuge gibt, welche einen Tiefgang von zwei Metern oder mehr aufweisen.

Darüber hinaus ist gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Landesgesetzblatt Nr. 68/1995) der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von über zehn Meter über alles (ohne Anhänge, wie zum Beispiel Bugsprit oder Steuer) sowie für Fahrzeuge mit einem maximalen Tiefgang von mehr als zwei Metern verboten (§ 2 Z3). Der Hinweis der Einschreiterin auf eine grundsätzlich für eine weltweite Fahrt konzipierte Segeljacht mit einem Tiefgang von 240 cm muss daher im Lichte der zit. Verordnung sowohl hinsichtlich der zulässigen Länge als auch hinsichtlich des zulässigen Tiefganges ins Leere gehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass durch gegenständliche Schifffahrtsanlage die (historisch festgelegte) Grunddienstbarkeit zur Beförderung von Personen in einem den für die örtliche Gegebenheit gepflogenen Ausmaß in keiner Weise erschwert oder gefährdet werden kann.

Nachdem das der Einschreiterin eingeräumte dingliche Recht der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen steht, musste bezüglich dieser Einwendung die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.

5.4. Ausdrücklich festgestellt wird, dass Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ausschließlich jene Einwendungen waren, bezüglich welche den Einschreitern Parteistellung zugekommen ist. Sache im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH 90/06/0136 vom 11.10.1990). Aufgrund des von den Einschreitern eingebrachten Rechtsmittels durfte die Berufungsbehörde nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist, weshalb eine inhaltliche Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen im gegenständlichen Falle nicht zulässig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen

abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Eine Fähre gilt als Fahrzeug und damit nicht als Schifffahrtsanlage gemäß 3. Teil des Schifffahrtsgesetzes

Parteistellung im Schifffahrtanlagenrecht

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 24.02.2004, Zl.: B 1668/03-3

Beachte: 

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 28.05.2008, Zl.: 2004/03/0030-15

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum