Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530037/7/Re/Sta

Linz, 16.12.2003

 

 

 VwSen-530037/7/Re/Sta Linz, am 16. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger auf Grund der eingebrachten Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.8.2003, Ge20-31-123-01-2003, betreffend Errichtung und Betrieb einer Paket-Zustellbasis auf Gst. Nr. 3367/1 und 3366, KG. Unterregau, zu Recht erkannt:

Der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.8.2003, Ge20-31-123-01-2003, wird mit Ausnahme der Spruchteile
III a) und III b) ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs. 1 AVG sowie § 353 GewO 1994.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 28.8.2003, Ge20-31-123-01-2003, über Antrag der Ö P AG die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Paket-Zustellbasis durch Errichtung eines Zubaues an einer bestehenden Anlage auf Gst. Nr. 3367/1 und 3366 der KG. Unterregau erteilt. Gleichzeitig wurden eine Reihe von Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar A S, R, vertreten durch
Dr. R F, Rechtsanwalt in V, S, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungsschrift vom 19.9.2003 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt vorgelegt und Widerspruch im Grunde des § 67 h Abs.1 AVG nicht erhoben.

 

Im Grunde des § 67 a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67 d Abs.1 AVG entfallen.

 

Der Berufungswerber bekämpft den zitierten Bescheid im Wesentlichen unter Berufung auf befürchtete nachteilige Einflüsse auf die Anrainer und zwar wegen Lärm - diesbezüglich wird das vorgelegte schalltechnische Projekt als nicht nachvollziehbar kritisiert - und Luftverunreinigungen durch Abgase. Darüber hinaus sei im durchgeführten Verfahren auf die Betriebszeiten nicht Bezug genommen worden.

 

Nach Einbringung der Berufung durch die Anrainer bzw. deren rechtlichen Vertreter wurde im Zuge des eingeleiteten ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Wege der belangten Behörde von der Ö P AG mit Eingabe vom 18.11.2003 mitgeteilt, "dass der Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Paket-Zustellbasis auf den Grundstücken Nr. 3367/1 und 3366, KG. Unterregau - Eigentümer E und C M - gegenstandslos ist und hiermit zurückgezogen wird."

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1. in 4-facher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept;..............

 

Auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Anlehnung an die diesbezüglich ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Die Genehmigung, sowie auch die Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens, darf nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erteilt werden bzw. erfolgen. Auch eine allfällige Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung hat ein solches Ansuchen zur Voraussetzung. Der Umfang des Ansuchen ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die "Sache", über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186).

 

Zum Gegenstand wurde auf Grund eines Ansuchens um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, eingereicht und unterschrieben von Herrn Architekt P F, am 12.8.2003 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt. Der von Architekt P F unterfertigte Antrag lautet: "Ich ersuche um die gewerbebehördliche Genehmigung für a) ein Postverteilerzentrum und b) für eine Servicehalle laut beiliegenden Plänen. Mit dem Ersuchen um Bekanntgabe eines Termines für eine Gewerberechtsverhandlung der Fa. M in R zeichnen wir hochachtungsvoll Architekt P F".

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.8.2003 sind als Antragsteller im Bauverfahren C und E M, R, angeführt. Weiters von der Ö P AG Herr J K und als Planverfasser Herr Mag. Architekt DI P F.

 

Der in der Folge ergangene Genehmigungsbescheid richtet sich mit dem Gegenstand "gewerbebehördliche Genehmigung" an die Ö P AG und genehmigt schließlich die ursprünglich im Genehmigungsantrag beschriebene Anlage.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Bescheidempfängerin, nämlich der Ö P AG, der zu Grunde liegende Genehmigungsantrag ausdrücklich zurückgezogen.

 

Da somit dem ergangenen Genehmigungsbescheid die Rechtsgrundlage, nämlich der Antrag, entzogen wurde, war der bekämpfte Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

 

Hinzuweisen ist die belangte Behörde abschließend auf den Umstand, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag nicht von der Ö P AG, die diesen nunmehr zurückgezogen hat, eingebracht worden ist. Nur durch den in der Verhandlungsschrift vom 26.8.2003 in Regau unter "Gegenstand der Amtshandlung" angeführten Vermerk: Ö P AG, R; Paket-Zustellbasis - gewerbebehördliche Genehmigung, kann der Schluss gezogen werden, dass die Ö P AG in Laufe des anhängigen Genehmigungsverfahrens in diesem Genehmigungsantrag eingestiegen ist und dies auch unter Anwesenheit des ursprünglich den Genehmigungsantrag unterzeichneten Mag. Architekt DI P F, welcher in der Verhandlung als Planverfasser aufgetreten ist, blieb. Andernfalls wäre der bekämpfte Bescheid auch aus dem Grunde bekämpfbar gewesen, als Antragsteller und Bescheidadressat nicht ident waren; ein allfälliges Eintreten eines anderen Konsenswerbers in ein laufendes Genehmigungsverfahren sollte ausdrücklich erfolgen.

 

Von der Behebung des Genehmigungsbescheides waren die Spruchteile III a) und
III b) auszunehmen, da die Landeskommissionsgebühren und die Notwendigkeit der Vergebührung nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für die Verhandlungsschrift, für das Ansuchen und die Projektsunterlagen im Grunde der zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu Recht vorgeschrieben wurden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 
Beschlagwortung:
Betriebsanlagengenehmigung - Antragsbedürftigkeit

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