Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530041/3/Kon/Ni

Linz, 18.11.2003

 

 VwSen-530041/3/Kon/Ni Linz, am 18. November 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Gewerbebehörde erster Instanz vom 29. Juli 2003, Ge20-3527/06-2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und § 359a GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 65/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Bescheid der "K S E KG" G unter Spruchabschnitt I die Abweichung von der Herstellung des mit den Bescheiden (der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.12.1999, Ge20-3527/04-1999 und vom 5.12.2002, Ge20-2527/05-2002, genehmigten Zustandes in Bezug auf die Ausführung der vorgeschriebenen Lärmschutzwand zugelassen und von der Verpflichtung, die vier Richtung Süden ausgerichteten Rückwandrücksprünge entlang der E vollständig als Lärmschutzwand und das südlichste Wandelement als fixes Lärmschutzelement auszuführen Abstand genommen.

 

Unter Spruchabschnitt II wurden der Antragstellerin (E KG) gemäß § 79 und 74 GewO 1994 unter Punkt 1 und 2 folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:

 

 

 

" II.

 

Vorschreibung zusätzlicher Auflagen

 

Die K S E KG betreibt auf dem Grundstück KG. S, Gemeinde G, im Rahmen des bestehenden Sägewerksbetriebes eine Holzlagerhalle.

 

Für den Weiterbetrieb dieser bestehenden Betriebsanlage wird der K S E KG die Erfüllung folgender zusätzlicher Auflagen vorgeschrieben:

 

  1. Die Lärmschutzwand entlang der E ist wie folgt fertigzustellen:
  2.  

    1. Die Südseite des straßenseitigen Hallenschiffes mit einer Länge von 12 m ist entsprechend der Prinzipskizze für die Lärmschutzwand im Projekt Ge20-3527/04 auszuführen. Das heißt, es ist eine fugendichte Holzkonstruktion zu errichten und allfällige Lüftungsöffnungen mit Vorsatzschalen abzudecken.
    2.  

    3. Die westliche Wand des südlichsten Achsfeldes der neuen Lagerhalle Firma K im Einreichplan vom 27.11.1998, geändert 18.3.1999 (zu Ge20-3527/04), ist entweder entsprechend der Prinzipskizze für die Lärmschutzwand im Projekt Ge-20-3527/04 oder als mobiles Lärmschutzelement, z.B. als Schiebetor, auszuführen. Dieses Lärmschutzelement ist mit einem Einfügedämm-Maß von mindestens 10 dB(A) über die gesamte Wandfläche zu errichten. Diese Wand ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Für Zwecke der Ein- und Auslagerung von Schnittholz dürfen die Wandelemente im Jahresdurchschnitt pro Monat 1 Tag (bzw. 2 x 1/2 Tag) geöffnet werden. Über das Offenhalten sind formlose Aufzeichnungen zu führen.

     

  3. Die unter Punkt 1. beschriebene Lärmschutzwand ist (auf Grund des bereits vollen Betriebes der Lagerhalle) unverzüglich fertigzustellen. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bis spätestens 15.09.2003 schriftlich anzuzeigen."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend, was Spruchabschnitt I betrifft, im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass trotz der beantragten Abweichung bei der Liegenschaft F davon auszugehen sei, dass der erforderliche Schallschutzdamm gewährleistet werde, wenn die beiden letzten Achsfelder der ursprünglich vorgeschriebenen Lärmschutzwand (je 12 m Richtung Süden und Richtung Westen) errichtet bzw. in Abänderung als mobiles Lärmschutzelement mit einen Dämm-Maß von 10 dB(A) ausgeführt würden. Kurzfristig entstehende betriebliche Schallimmissionen, die entstünden, wenn das mobile Schallschutzelement pro Monat einen Tag (bzw. 2 x 1/2 Tag) geöffnet werde, erschienen vertretbar.

 

Es stünde außer Zweifel, dass aufgrund der beantragten Abweichung von der Auflage 10 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.12.1999, Ge20-3527/4-1999 und von der Auflage 12 des Bescheides vom 25.10.2002, Ge20-3527/05-2002, die getroffene Vorsorge nicht verringert werde.

 

Die unter Punkt II vorgenommene Vorschreibung zusätzlicher Auflagen werden auf das im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gestützt.

 

Die Erlassung dieses Bescheides erfolgte auf Grundlage des Ergebnisses der Augenscheinsverhandlung am 28.7.2003. Zu dieser wurde Herr W F (im Folgenden: Bw) als Nachbar geladen.

 

In seiner, der Aktenlage nach als rechtzeitig zu erachtenden Berufung, wendet der Bw gegen den eingangs zitierten Bescheid im Wesentlichen ein, dass aus diesem nicht deutlich genug hervorgehe, dass die Firma K nicht nur das an die E angrenzende 12 m lange Feld Richtung Süden, sondern die gesamte Seite Richtung Süden mit einer Lärmschutzwand zu verschließen habe. Mit einer Schiebewand der Seite B (im Foto auf der Berufung als solche bezeichnet) habe er sich einverstanden erklärt.

 

Die gesamte Arbeit hätte heute (gemeint wohl der Tag der Abfassung der Berufungsschrift, das ist der 1.9.2003) fertig sein müssen. Die Firma K habe also wiedereinmal die gestellten Auflagen ignoriert, es sei nur die Seite "A" im Foto (auf dem Berufungsschriftsatz als solche gekennzeichnet) mit einer Wand versehen worden. Weitere Aktivitäten seien nicht zu erkennen.

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangen Behörde und deren Bescheide vom 14.12.1999, Ge-20-3527/04-1999 und vom 25.10.2002, Ge20-3527/05-2002 hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der Bw vermag mit seinem Vorbringen in der Berufung keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, die darin bestünde, dass durch die getroffene Entscheidung die in den Betriebsanlagen - Genehmigungsbescheiden vom 14.12.1999, Ge3527/04-1999 und vom 25.10.2002, Ge-20-3527/05-2002 getroffene Vorsorge im Sinne des § 78 Abs.2 GewO 1994 verringert worden wäre.

 

Aufgrund des Wortlautes in der Berufung " ... erhebe ich vorsorglich Einspruch, weil ... " ist davon auszugehen, dass vom Bw gar nicht behauptet, sondern nur befürchtet wird, dass das an die E angrenzende 12 m lange Feld nicht mit einer Lärmschutzwand verschlossen wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 7.11.1995, 93/05/0290) sind unter Einwendungen Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verhandlungsgegenstand seine Rechte verletzt würden.

Den zur Begründung der Berufung vorgebrachten Einwänden muss dabei jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, VwGH 23.4.1996, 95/05/0188, 2.10.1989, 89/04/0059 ua).

 

Dass die in den obzitierten Genehmigungsbescheiden getroffene Vorsorge auch durch die erfolgte Zulässigerklärung der von der K KG gemäß § 78 Abs.2 GewO 1994 beantragten Abweichung gewährleistet ist, wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Entscheidung der belangten Behörde stützt sich dabei im Wesentlichen auf das in der Verhandlung am 28.7.2003 erstellte Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Aus dem vom Bw vorgebrachten Umstand, dass die gesamte Arbeit bis heute hätte fertig sein müssen (gemeint wohl die Erfüllung der Auflagenpunkte 1 a und b des bekämpften Bescheides) kann keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides abgeleitet werden.

 

Aus den dargelegten gründen war über die vorliegende Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Gebührenhinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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