Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530043/2/Bm/Sta

Linz, 16.10.2003

 

 

 VwSen-530043/2/Bm/Sta Linz, am 16. Oktober 2003

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau R und des Herrn R K, H, A, vertreten durch RAe B & K, S, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.4.2003, Ge20-15-2003, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse Heizzentrale im Standort A, Parz. Nr. , KG. A, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben; die Angelegenheit wird zur neuerlichen Augenscheinsverhandlung unter Zuziehung der Berufungswerber und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 iVm § 64h Abs.1 AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde der Ö A, H, A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse Heizzentrale für A, auf Parz. Nr. , KG. A, unter Zugrundelegung der Verhandlungsschrift vom 28.4.2003 und der bei der Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

Die Berufungswerber bringen im Wesentlichen vor, dass aus der Verhandlungsschrift vom 28.4.2003 sowie dem gesamten bezughabenden gewerbebehördlichen Akt hervorgehe, dass die am 28.4.2003 beim Gemeindeamt A durchgeführte mündliche Verhandlung abgehalten worden sei, ohne dass die Einschreiter als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO zu dieser Verhandlung geladen worden seien. Erst durch Überreichung einer Kopie eines bereits am 5.6.2003 erlassenen Bescheides betreffend die Bewilligung des Bauansuchens der "Ö A A S" hätten die Einschreiter überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass ein Bauverfahren bzw. mit diesem verbunden zum selben Termin ein gewerberechtliches Verfahren - allerdings ohne ihre Beiziehung - durchgeführt worden sei. Da den Einschreitern der bezughabende gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid niemals zugestellt worden sei, haben sie bei der Gewerbebehörde I. Instanz einen Antrag auf Zustellung des gewerberechtlichen Bescheides eingebracht, welchem nunmehr mit Übersendung des betreffenden Bescheides am 12.9.2003 Folge geleistet worden sei.

 

Da die Einschreiter jedenfalls Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 Gewerbeordnung seien und entgegen der gesetzlichen Verpflichtung des § 356 GewO nicht vom gewerbebehördlichen Verfahren verständigt und zur Verhandlung persönlich geladen worden seien und somit an dieser nicht teilnehmen konnten, sei auch nicht im Sinne des § 42 AVG ihre Stellung als Partei verloren gegangen und erstrecke sich gemäß
§ 42 Abs.2 AVG die Präklusionswirkung der genannten Gesetzesstelle nicht auf die Einschreiter.

 

Durch die unterlassene Ladung der Einschreiter als Nachbarn zur mündlichen Verhandlung liege jedenfalls ein schwerwiegender Verfahrensfehler der Gewerbebehörde I. Instanz vor, sodass das bezughabende gewerberechtliche Genehmigungsverfahren schon aus diesem Grund fehlerhaft und ergänzungsbedürftig sei, zumal die Einschreiter als Eigentümer der an das Grundstück, auf welchem der gewerberechtlich zu genehmigende Betrieb errichtet worden sei, als Nachbarn zwecks Wahrung ihrer Rechte persönlich zu laden gewesen wären.

 

Darüber hinaus sei aber das gegenständliche gewerberechtliche Genehmigungsverfahren unvollständig und fehlerhaft geblieben.

In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Projektsunterlagen zu verweisen, welche unvollständig seien. Im bezughabenden Bauakt der Gemeinde A befinde sich unter anderem neben den im Spruch genannten Projektsunterlagen zusätzlich eine Stellungnahme der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik/Luftreinhaltung und Energietechnik des Landes Oberösterreich zu GZ. U-LE-802831/3-2002 vom 18.11.2002, in welcher der zuständige Sachbearbeiter zu einer Anfrage der Gemeinde A vom 5.11.2002 aus fachlicher Sicht festgehalten habe, dass ihm zur topographischen Einschätzung der Lage der Heizzentrale und der Nachbarschaftssituation am 4.11.2002 ein Lageplan sowie zwei Fotos übermittelt worden seien, aus denen die Umgebungssituation der Heizzentrale einigermaßen erkennbar sei. Da vor allem zum nördlich gelegenen Nachbarwohnhaus (jenem der nunmehrigen Einschreiter) ein relativ großer Niveauunterschied gegeben sei, habe der Sachverständige am 18.11.2002 zusätzlich einen Lokalaugenschein durchgeführt, welcher ihm bestätigt habe, dass die Situierung der Heizzentrale grundsätzlich sehr ungünstig sei, da das Aufstellungsniveau des zit. Nachbarwohnobjektes um ca. 18 m höher liege als jenes der Heizzentrale, wobei dieser Niveauunterschied daher im Regelfall nur mit der Erhöhung des Schornsteines ausgeglichen werden könne.

 

Weiters habe der Sachverständige in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausbreitungsrechnungen nach ÖNORM M 9440 vorgenommen worden seien, welche ergeben hätten, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft erst bei einer Schornsteinhöhe von 10 m gerade noch eingehalten werden könne. Er folgere daraus, dass eine Schornsteinhöhe von 10 m über Aufstellungsniveau keinesfalls unterschritten werden dürfe. Weiters sei ausgeführt worden, dass eine weitere Erhöhung des Schornsteins zumindest in jenem Ausmaß, wie es für das Ortsbild noch erträglich sei, anzustreben sei, um eine ausreichende Sicherheit für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erzielen.

Nachdem diese Stellungnahme des Landes Oberösterreich bereits mit 18.11.2002 datiert ist, müsste schon auf Grund des Umstandes, dass das gewerberechtliche Verfahren zusammen mit dem Bauverfahren durchgeführt worden sei, die entsprechende Stellungnahme der Gewerbebehörde I. Instanz bekannt gewesen sein.

Abgesehen davon habe auch ohne Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Gewerbebehörde I. Instanz von sich aus weder ein Gutachten betreffend die vom Heizwerk ausgehenden Immissionen eingeholt, was im Sinne des § 74 GewO ebenfalls eine wesentliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darstelle. Schon auf Grund der vorliegenden Stellungnahme des Landes Oberösterreich zum Thema Immissionsschutz und Schornsteinhöhe hätte die Gewerbebehörde I. Instanz der Bewilligungswerberin zumindest die Auflage der Errichtung einer wesentlich höheren und über die Höhe von 10 m deutlich hinausgehenden Schornsteins auftragen müssen, zumal durch die im angefochtenen Bescheid festgehaltene Ausmündung des Edelstahlrauchfanges lediglich 8,97 m über der Decke der Heizzentrale aus Sicht der ausgehenden Immissionen insbesondere in Bezug auf die Einschreiter eine Gefährdung sowohl dieser als auch weiterer Personen in der näheren und weiteren Nachbarschaft nicht nur zu befürchten seien, sondern auf Grund der zit. Stellungnahme des Landes Oberösterreich als sicher gelten können.

Die Gewerbebehörde I. Instanz wäre somit zusammenfassend dazu verhalten gewesen, neben einem Gutachten betreffend die vom Heizwerk ausgehenden Immissionen in Bezug auf die Nachbarschaft und Umwelt auch ein solches über eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung von Personen, welche durch die aus dem Schornstein austretenden Abgase beeinträchtigt werden könnten, einzuholen und erst auf Grund dieser Gutachten über die gewerberechtliche Genehmigung der Biomasse-Heizzentrale zu entscheiden.

Entgegen der Ansicht der Gewerbebehörde I. Instanz würden die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten sonstigen Projektsunterlagen und die Erteilung der im Bescheid enthalten Auflagen nicht dazu ausreichen, Nachbarn vor Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder ähnliche Einwirkungen hinreichend zu schützen.

 

Weiters sei im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Heizkessel eine Heizleistung von 150 kW bzw. bei einem 86%igen Wirkungsgrad eine Brennstoffwärmeleistung von rd. 175 kW habe. Aus dieser Formulierung sei nicht zu erkennen, wie hoch der Wirkungsgrad der Heizleistung des im Heizwerk verwendeten Heizkessels letztendlich bei einer Heizleistung der veranschlagten
150 kW sei, wobei daraus wiederum zu folgern sei, dass der Wirkungsgrad bei Erreichung der veranschlagten Heizleistung deutlich unter 86 % liege und damit weiters zu befürchten stehe, dass die Anlage mit einer entsprechenden Rauch- und Schwebestoffbelastung sowohl für die Umwelt als auch für die unmittelbar angrenzenden Nachbarn verbunden sei.

 

Es würden im gegenständlichen Verfahren somit auch Aussagen darüber fehlen, ob und in welchem Ausmaß durch das gegenständliche Heizwerk eine Belastung der Umgebung durch Rauchgase bzw. aus dem Schornstein ebenfalls ausgestoßener Schwebestoffe erfolge. Auch hinsichtlich dieser Problematik wäre ein ergänzendes Gutachten einzuholen gewesen, da nur auf Grund eines solchen von der Gewerbebehörde I. Instanz gemäß der ihr nach der Gewerbeordnung obliegenden Verpflichtung mit hinreichender Genauigkeit festgestellt hätte werden können, ob eine gesundheitliche oder sonstige Beeinträchtigung der Nachbarn durch die zu genehmigende Anlage erfolgen werden bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit eine solche ausgeschlossen werden könne.

 

Weiters werde vorgebracht, dass die Anlieferung des Heizmaterials nach Angabe des Antragstellers ausschließlich während der Tagstunden erfolgen würde. Nachdem es sich bei letztgenannten Zeiten der Belieferung des Heizwerkes nur um Angaben der Genehmigungswerberin handle, ist darin keine verbindliche Auflage im Sinne einer bescheidmäßigen Auferlegung des Einhaltens entsprechender Beschickungszeiten des Heizwerkes zu erblicken.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch eine Beschickung der Anlage zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zu weitgehend sei und eine solche allenfalls zwischen
7.30 Uhr und 21.00 Uhr im Zuge der damit verbundenen bzw. zu erwartenden Lärmbelästigung gerechtfertigt erscheine.

Weiters sei darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Auflagen dahingehend enthalte, in welcher Form die Anlieferung des Heizmaterials zu erfolgen habe bzw. Angaben darüber, inwieweit eine solche ebenfalls mit einer Staub- bzw. Lärmbelästigung verbunden sei.

Als weiterer zu bekämpfender Punkt im vorliegenden Bescheid sei festzuhalten, dass zwar im Spruch bei Nennung der dem Bescheid zu Grunde gelegten Projektsunterlagen die forstfachliche Stellungnahme der BH Rohrbach vom 27.3.2003 angeführt, auf diese allerdings weder bei der Begründung des Bescheides noch bei den Auflagen näher eingegangen werde.

Hiezu sei festzuhalten, dass in dieser Stellungnahme unter anderem festgehalten sei, dass aus dem Grund "weil man jedoch das Restrisiko und allfällige Gefährdungen durch Wetterextreme oder Funkenflug nicht gänzlich ausschließen könne, diesen Waldbestand (gemeint jener einer anderen Nachbarin) aus forstfachlicher Sicht nur dann zugestimmt werden könne, wenn zwischen dem Heizwerkbetreiber und dem angrenzenden Waldgrundstückseigentümer ein rechtskräftiger Vertrag entstehe, der sicherstelle, dass der Waldeigentümer bei allfällig auftretenden Schäden am Heizwerk oder bei durch das Heizwerk verursachten Schäden am Waldbestand durch die Betreiber des Heizwerkes schadlos gehalten werde".

Im Kern bedeutet diese Aussage, dass insbesondere durch Funkenflug am Wald einer Nachbarin Schaden, sprich die Entstehung eines Feuers eintreten könne. Nun sei festzuhalten, dass auch auf dem Grundstück der Einschreiter diverse Bäume stehen, auf welche grundsätzlich die selben Voraussetzungen wie für den Waldbestand von Frau H zutreffen würden.

Somit wären von der Gewerbebehörde auch weitere Auflagen in den Bescheid dahingehend aufzunehmen gewesen, dass ein Funkenflug aus der bestehenden Heizungsanlage insbesondere auf Grund der Besonderheit der Lage auf jeden Fall unterbunden werde.

 

In weiterer Folge wird von den Berufungswerbern darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Grundstück Nr. 1202/3, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen werde.

 

Die Berufungswerber beantragten in der Hauptsache die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Ö A die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Heizzentrale für A auf Parz. Nr. , KG. A, versagt werde, eventualiter der Bewilligungswerberin die Einhaltung der weiteren geforderten Auflagen aufzutragen und in eventu den Bescheid I. Instanz aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Durchführung einer neuerlichen gewerberechtlichen Verhandlung und Einholung entsprechender ergänzender Sachverständigengutachten zurückzuverweisen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Genehmigungsantrag der Ö A reg.Gen.m.b.H., A, vom 17.1.2003 zu Grunde.

 

Über dieses Ansuchen wurde von der Erstbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 28.4.2003 anberaumt und an diesem Tage unter Zuziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter gleichzeitiger Durchführung der Bauverhandlung abgehalten.

Die nunmehr berufungsführenden Nachbarn wurden als Eigentümer des unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstückes nicht zur mündlichen Augenscheinsverhandlung geladen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.4.2003 wurde der Ö A unter Vorschreibung von Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen erteilt.

 

Mit Eingabe vom 2.9.2003 haben die nunmehrigen Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Antrag auf Zustellung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 28.4.2003 gestellt, der nach VfGH-Judikatur den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung einschließt, welchem durch Zustellung der Verhandlungsschrift vom 28.4.2003 und der Bescheide vom 29.4.2003 und 11.7.2003 durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entsprochen wurde.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zur Zulässigkeit der Berufung:

Gemäß § 42 Abs.1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 41 Abs. 1 2.Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde.

 

Somit ist Bedingung für den Eintritt der Präklusionsfolgen, dass die mündliche Verhandlung in der im § 41 Abs.1 2.Satz vorgesehenen Form (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung im amtlichen Kundmachungsorgan der Behörde) kundgemacht worden ist. Zusätzliche Bedingung ist die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform.
§ 356 Abs.1 GewO 1994 bestimmt als besondere Kundmachungsform für die Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke die persönliche Ladung sowie den Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern, wobei statt durch Hausanschlag die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen kann.

 

Im gegenständlichen Fall sind die Berufungsführer nach Auskunft der Gemeinde A Eigentümer des unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstückes.

Die für den 28.4.2003 über das Ansuchen der Ö A um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Heizzentrale anberaumte mündliche Verhandlung wurde somit nicht gemäß § 42 Abs.1 kundgemacht und sind somit die Berufungswerber nicht präkludiert. Demgemäß wurde von der Erstbehörde zu Recht der angefochtene Bescheid in Anerkennung der Parteistellung der Berufungswerber zugestellt und ist die Berufung, die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, zulässig.

 

In der Sache:

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Nach § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.

 

Nach § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Die Bestimmung des § 353 GewO 1994 verlangt im Interesse des Umweltschutzes, dass der Genehmigungswerber auch jene technischen Unterlagen vorzulegen hat, die zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen seiner Betriebsanlage im Ermittlungsverfahren erforderlich sind.

 

Das Ansuchen der Antragstellerin weist keinesfalls ausreichende technische Unterlagen über die zu erwartenden Emissionen (insbesondere im Hinblick auf Lärm, Geruch, Luftschadstoffe) auf, auf dessen Grundlage der technische Amtssachverständige sich über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen äußern kann.

 

Im Genehmigungsverfahren wurde zwar ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Gewerbetechnik durchgeführt, jedoch fehlen jegliche Ermittlungen über die von der den Verfahrensgegenstand bildenden Biomasse-Heizzentrale ausgehenden auf den Nachbarn einwirkenden Immissionen nach Art und Ausmaß bedingt durch Lärm, Geruch, Schadstoffe oder andere Weise.

Im gegenständlichen Fall wurde in Ermangelung dieser Ermittlungen durch Heranziehung von entsprechenden Sachverständigen auch kein medizinisches Gutachten zur der Frage eingeholt, welche Auswirkungen die durch die Biomasse-Heizzentrale möglicherweise verursachten Änderungen des Ist-Maßes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen haben.

 

Die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - dass auch insofern mangelhaft geblieben ist, als die vorgelegten Projektsunterlagen für eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen der Betriebsanlage nicht ausreichend sind - sind nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage zu bilden, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind oder ob gegebenenfalls bestehende Gefährdungen oder Belästigungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können.

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erscheint zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides auch im Hinblick auf die gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung (bzw. die Ergänzung der bereits durchgeführten Verhandlung) mit Sachverständigenbeweis betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Gefährdungen und Belästigungen - unter Zuziehung jedenfalls der Berufungswerber und der Antragstellerin als Parteien, deren gleichzeitige Anwesenheit wegen allfälliger Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die erst die Genehmigungsfähigkeit ermöglichen sowie vor allem im Hinblick darauf erforderlich ist, dass die Berufungswerber zur mündlichen Augenscheinsverhandlung nicht geladen waren und dem gemäß das ihr zustehende Fragerecht an den bzw. die Sachverständigen zur Klärung etwaiger Fragen nicht ausüben konnten, - im Sinne des § 66 Abs.2 AVG als unvermeidlich und auch - schon im Hinblick auf die örtliche Nähe der belangten Behörde als Genehmigungsbehörde zu dem in Aussicht genommenen Betriebsstandort - als im Interesse der Zeit - und Kostenersparnis gelegen.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass nach Vorlage der zu ergänzenden technischen Unterlagen von der Behörde zu prüfen sein wird, ob die gegenständliche Biomasse-Heizzentrale nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs.4 Z9 iVm
§ 2 Abs.5 GewO 1994 fällt.

 

Aus allen diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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