Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530049/10/Bm/Sta

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-530049/10/Bm/Sta Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der N Transport GmbH, T, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.9.2003, Zl. Ge20-67-1998, betreffend die Schließung der Betriebstankstelle im Standort T,
St. P, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde der N Transport GmbH aufgetragen, die Betriebstankstelle im Standort T, St. P, mit sofortiger Wirkung außer Betrieb zu nehmen.

 

Dagegen hat die N Transport GmbH Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass die notwendige Lärmschutzwand noch im Bau sei. Aus finanziellen Gründen sei die Fertigstellung bis dato nicht möglich gewesen.

Auf Grund der Bauverhandlung im Jahr 1997 sei mit den anwesenden Personen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, des Arbeitsinspektorates sowie den in T ansässigen Nachbarn die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens vereinbart worden, welches auch durchgeführt worden sei. Das Projekt habe zur Lärmverringerung eine Lärmschutzmauer mit einer Höhe von 6 bis 9 m vorgesehen. Es sei jedoch für die Berufungswerberin im Jahr 1997 noch nicht absehbar gewesen, welche Tätigkeiten am neuen Standort durchgeführt werden sollen. Es sei daher von einem Waschplatz direkt vor der Werkstätteneinfahrt ausgegangen worden, welcher natürlich eine wesentliche Lärmquelle ergeben hätte. Dieser Waschplatz sei jedoch nie in Betrieb genommen worden und falle somit auch als Lärmquelle weg. Mit dem ansässigen Nachbarn gebe es keine Probleme mehr, allfällige Probleme würden sofort mit ihm besprochen werden. Die vor Ort installierte Betriebstankstelle sei laut Vorschrift überdacht worden. Die mit Bescheid vom 15.9.2003 aufgetragene Schließung sei nicht nachvollziehbar. Die Betriebstankstelle werde nur zu den vorgeschriebenen Zeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr benützt. Während der Nachtstunden sei in T überhaupt kein Betrieb. Die Tankstelle sei kaum zu hören, lediglich, wenn die LKW zur Tankstelle an- und abfahren würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides, dessen Adressat eine juristische Person ist, nämlich die N Transport GmbH, die juristische Person selbst als Empfänger angegeben.

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 18.9.2003 beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 18.9.2003 hinterlegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es begann daher die Berufungsfrist am 18.9.2003 zu laufen und endete mit Ablauf des 2.10.2003. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufung zur Post gegeben bzw. per Telefax eingebracht werden müssen.

Die Berufung wurde jedoch bei der belangten Behörde erst am 21.10.2003 mittels Telefax eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 6.11.2003 wurde der Berufungswerberin seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zu diesem Sachverhalt Parteiengehör eingeräumt.

 

Mit Eingabe vom 17.11.2003 teilte die vertretungsbefugte Person der N Transport GmbH mit, dass er während der angegebenen Zeit der Hinterlegung des Briefes vom 15.9.2003 bis 26.9.2003 auf Urlaub in Kroatien gewesen sei. Des Weiteren sei er ab Montag, den 29.9.2003 für die Dauer von 14 Tagen im Krankenstand gewesen. Die Belegschaft seines Büros sei nicht berechtigt, Rsa-Briefe zu übernehmen, da diese mit einer Einspruchsfrist verbunden seien und diese bei seiner Abwesenheit nicht eingehalten werden könne.

Diesem Schreiben wurde eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit ab 29.9.2003 beigelegt.

 

Auf Grund dieses Vorbringens wurde die Berufungswerberin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.11.2003 aufgefordert, eine Bestätigung über den Urlaubsaufenthalt vom 15.9.2003 bis 26.9.2003 bis spätestens 27.11.2003 vorzulegen.

 

Auf diese Aufforderung hat die Berufungswerberin bzw. die vertretungsbefugte Person bis dato nicht reagiert.

 

Es ist als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 18.9.2003 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist und die Rechtswirkung der Zustellung entfaltete.

Die zur Behebung des Schriftstückes befugte Person war ab 29.9.2003 krankheitsbedingt nicht in der Lage das Schriftstück ab diesem Zeitpunkt zu beheben und hat dies auch durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung belegt, jedoch wurde das Schriftstück bereits am 18.9.2003 beim Postamt hinterlegt und wäre ab diesem Zeitpunkt bis zum 29.9.2003 die Abholung der Sendung durchaus möglich und zumutbar gewesen.

Der Vertreter der Berufungswerberin hat zwar angegeben, sich in diesem Zeitraum auf Urlaub befunden zu haben, konkrete Beweismittel wurden jedoch trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben.

Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne Vorlage entsprechender Beweismittel vermag aber das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht darzutun (VwGH 28.9.1995, 95/17/0072).

 

Die Zustellung erfolgte mit 18.9.2003; die Rechtsmittelfrist endete somit am 2.10.2003. Die Berufung wurde per Telefax am 21.10.2003 übermittelt und ist damit verspätet eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. B i s m a i e r
 

 

 
 

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