Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530051/4/Kon/Sta

Linz, 23.01.2004

 

 

 VwSen-530051/4/Kon/Sta Linz, am 23. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der B AG, gegen die unter Punkt 8 erfolgte Vorschreibung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2.10.2003, GZ. BG-NBA-30-2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 13 Abs.3 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die eingangs angeführte und rechtzeitig eingebrachte Berufung der B AG (im Folgenden: Bw) wurde mit dem Zusatz: "i.A." von Herrn Ing. H unterfertigt.

Eine Bevollmächtigung des Genannten, die Bw im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, insbesondere im Berufungsverfahren vor dem ha Verwaltungssenat zu vertreten, ist aus dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Aus diesem Grunde erging mit ha. Schreiben vom 24.11.2003 an die Bw der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 iVm § 10 Abs.2 AVG, der Mängelbehebungsauftrag der vorliegenden Berufung entweder

  1. eine Vollmacht aus der die Bevollmächtigung des Ing. H die Bw im Berufungsverfahren zu vertreten hervorgeht, nachzureichen oder
  2. das gegen Rückschluss übermittelte Original des Berufungsschriftsatzes durch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bw unterfertigen zu lassen und sodann an die Berufungsbehörde rückzumitteln.

 

Die Bw wurde im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Mängelbehebung die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

 

Die Frist für die Mängelbehebung wurde mit zwei Wochen ab Erhalt des Mängelbehebungsauftrages festgesetzt. Dieser wurde der Bw laut im Akt erliegenden Rückschein (Rsb) am 26.11.2003 zugestellt. Die Frist für die Mängelbehebung endete demnach unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes mit Ablauf Dienstag, den 9. Dezember 2003.

Dessen ungeachtet wurde in einem Telefonat mit Herrn Ing. H von der B AG am 15.12.2003 die Mängelbehebung fernmündlich in Erinnerung gerufen, wobei seitens des Genannten zugesagt wurde, die Vollmacht umgehend nachzureichen.

 

Da bis dato allerdings dem Mängelbehebungsauftrag trotz erfolgtem Hinweis auf die Rechtsfolgen von der Bw nicht nachgekommen wurde, war über ihre Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

 

Gebührenhinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind von der Bw (B AG) Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. K o n r a t h
 
 

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