Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530054/2/Ga/He

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-530054/2/Ga/He Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der W H Ges.m.b.H. in K, vertreten durch Mag. W H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Oktober 2003, Az. UR-305505/6-2003-Wi/Pi, betreffend die Zurückweisung eines Genehmigungsantrages, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:
Die gegen den bezeichneten Bescheid gerichtete Berufung vom 28. Oktober 2003 hat der Landeshauptmann (= belangte Behörde) zugleich mit dem Verfahrensakt am 6. November dsJ. vorgelegt. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
 
Die Berufungswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003 (unter Anschluss diverser Unterlagen) die "Genehmigung einer Altölheizanlage in meinem Betrieb zur Verwertung des im Betrieb anfallenden Altöls, gemäß beiliegender Unterlagen der Firma U". Der Antrag war unmissverständlich an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, als Gewerbebehörde, gerichtet, welche den Antrag jedoch an den Landeshauptmann von Oberösterreich als (vermeintlich) hiefür zuständige Abfallwirtschaftsrechtsbehörde "weiterleitete" (so jedenfalls die Wortwahl in der Bescheidbegründung). Allerdings ist im vorgelegten Akt ein Nachweis über eine auf § 6 Abs.1 AVG gestützte Anordnung der Weiterleitung nicht auffindbar. Tatsächlich langte, wie auch immer, der Antrag samt Beilagenkonvolut beim Landeshauptmann bzw der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Landesregierung am 7. Juli 2003 ein und wurde dort unter Zl. UR-305505-2003 protokolliert. Zunächst ging der Landeshauptmann davon aus, dass er als Abfallwirtschaftsrechtsbehörde zur Entgegennahme des Antrages und Entscheidung im Grunde des § 37 Abs.1 AWG 2002 zuständig sei. Er forderte die Antragstellerin (die nunmehrige Berufungswerberin; folgend kurz: Bw) zur Vervollständigung der Projektsunterlagen auf. Diese allerdings wurde nicht vorgenommen, vielmehr leitete die Bw - mit Fax vom 4.9.2003; ohne eigenes Vorbringen und unkommentiert - an die belangte Behörde eine an (das projektierende Fachunternehmen gerichtet gewesene) Stellungnahme des "Forschungsinstituts für Technischen Umweltschutz des Univ. Dr. T. P (Wien)" weiter. U.a. wurde darin die Auffassung vertreten, dass Altölheizungen in betrieblichen Anlagen "noch" den §§ 74ff GewO 1994 unterlägen und "daher nicht nach AWG zu genehmigen" seien.
Ohne darauf einzugehen, setzte der Landeshauptmann die Bw in der Folge mit Note vom 19. September 2003 - sinngemäß - in Kenntnis, dass er die ursprüngliche Annahme seiner Zuständigkeit (als Abfallwirtschaftsrechtsbehörde) nun revidiert habe und die (oben erwähnte) Aufforderung zur Vervollständigung der Projektsunterlagen daher als gegenstandslos zu betrachten sei. Vielmehr unterläge, wie aus einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, jede Altölheizanlage, somit auch die zur Genehmigung beantragte, der Prüfungspflicht nach dem UVP-G 2000. Zuständig für die daher vorzunehmende UVP sei allerdings die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde (und eben nicht der Landeshauptmann von Oö. als Abfallwirtschaftsrechtsbehörde). Gleichzeitig mit dieser Mitteilung legte die belangte Behörde in Entsprechung ihrer Rechtsposition der Bw unter Fristsetzung nahe, den Antrag vom 3. Juli 2003 zurück zu ziehen. Die Bw verschwieg sich hiezu jedoch. Die ihr mitgeteilte Zuständigkeit der Oö. Landesregierung bestritt sie allerdings auch nicht und auch ein Beharren auf einer Zuständigkeitsentscheidung geht aus dem Akt nicht hervor.
Sodann erließ die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid vom 13. Oktober 2003. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung mit dem nicht näher ausgeführten Standpunkt, es sei für das "Ansuchen" (vom 3.7.2003) der Landeshauptmann als Abfallwirtschaftsrechtsbehörde zuständig.
 
 
Rechtsausführungen
:
Die Berufung ist zulässig. Sache gemäß § 66 Abs.4 AVG in diesem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist allein die Frage der Rechtsmäßigkeit der mit (iS des § 67a Abs.1 vorletzter Satz AVG verfahrensrechtlichem) Bescheid verfügten Zurückweisung des Rechtsmittels. Obgleich inhaltlich unbegründet, war der Berufung aus formellen Gründen dennoch stattzugeben.
Die wie auch immer bewerkstelligte 'Weiterleitung' durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land konnte, mangels Vorgangsweise iS des § 6 Abs.1 AVG, nicht die sonst mit der entsprechenden Anordnung verbundene Wirkung auslösen. Der Antrag ist der belangten Behörde bloß schlicht faktisch zugekommen.
Das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171, ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Der belangten Behörde war nicht entgegen zu treten, wenn sie, darauf gestützt, mit zutreffender Begründung (auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) ihre sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über das bezeichnete Anbringen verneinte.
Die Bw ging in ihrer Rechtsmittelschrift auf die von der belangten Behörde vertretene und begründete Rechtsauffassung in keiner Weise ein. Ohne jede inhaltliche Erläuterung behauptete sie nun erstmals die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Wenn sie dabei unspezifiziert bloß anfügt, dass (daher) ihr "Ansuchen um Genehmigung einer Altölverbrennungsanlage an diese Behörde korrekt" sei, widerspricht sie ihrem eigenen Antragschriftsatz vom 3. Juli 2003 zweifach: Zum Einen suchte sie nicht um eine "Altölverbrennungsanlage", sondern wörtlich um eine (hier als ein Aliud zu verstehende) "Altölheizanlage" an; zum Anderen hatte sie ihren Antrag nicht an "diese" Behörde (= Landeshauptmann von Oö.), sondern unmissverständlich an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (als Gewerbebehörde) gerichtet und sie hat diese eigene Adressierung, wie aus dem Akt ersichtlich ist, im Zuge des Verfahrens nie geändert.
Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage hat die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit dem Grunde nach zutreffend beurteilt. Weil jedoch diese Unzuständigkeit und die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung im Ergebnis weder, wie dargelegt, bestritten waren noch für die belangte Behörde zweifelhaft sein konnten - das als maßgebend herangezogene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Zeitpunkt des Einlangens des Genehmigungsantrages der Bw bzw vor der Fällung des Zurückweisungsbescheides bereits veröffentlicht gewesen - war von Offensichtlichkeit iS der Judikatur zu § 6 Abs.1 AVG auszugehen. Dies mit der Konsequenz, dass die offensichtlich unzuständige Behörde daher auch nicht zuständig zur Erlassung (bloß) eines Zurückweisungsbescheides sein konnte. Vielmehr wäre, ohne Nachteil für die verfahrensrechtliche Position der Bw, der Antrag vom 3. Juli 2003 mit formloser, jedoch ausdrücklich auf § 6 Abs.1 AVG gestützter Anordnung an die offensichtlich zuständige Behörde (Oö. Landesregierung) weiterzuleiten gewesen.
 
Erwies sich die bescheidförmige Zurückweisung des Antrages nach den Umständen dieses Falles als daher rechtswidrig, so war wie im Spruch zu entscheiden. Dies mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde nun aktuell im Sinne des § 6 Abs.1 AVG vorzugehen haben wird.
 
Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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