Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530080/5/Bm/Sta VwSen530081/2/Bm/Sta

Linz, 10.02.2004

 

 

 VwSen-530080/5/Bm/Sta
VwSen-530081/2/Bm/Sta
Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A-F K und Frau H K, S, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Ü, G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.10.2003, GZ. 501/W031013I, mit dem das Ansuchen der D. D um Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zur Ausstellung und zum Betrieb einer Versuchsschlittenanlage im Betriebsstandort Linz, Salzburger Straße 36, erteilt wurde, entschieden.

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG, § 58 AVG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 25.2.2003 hat die D. D um gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 77 GewO 1994 zur Aufstellung und zum Betrieb einer Versuchsschlittenanlage angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994 erteilt.

 

Dagegen haben die Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungs-verfahrensakt vorgelegt wurde.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Die Berufung wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, die Betriebsanlage werde schon in Betrieb genommen, obwohl dafür keine Genehmigung vorliege. Die Bestandteile der Anlage, nämlich der Versuchsschlitten und der Kompressor mit dem Hydraulikaggregat würden einen die Gesundheit beeinträchtigenden Lärm sowie gesundheitsschädliche Erschütterungen verursachen und damit die Berufungswerber in unzumutbarer Weise beeinträchtigen und belästigen. So sei von den Berufungswerbern am 17.10.2003 um 19.30 Uhr ein ohrenbetäubender Knall festgestellt worden; deren Haus sei dermaßen erschüttert worden, dass Bücher von den Regalen im 1. Stock des Hauses fielen.

Im Amtsgutachten vom 3.7.2003 sei vom amtsärztlichen Sachverständigen festgestellt worden, dass die Auswirkungen der Versuchsschlittenanlage auf die Wohn- und Aufenthaltsbereiche der Berufungswerber als unbedenklich einzustufen seien, sofern diese Versuche während der Betriebszeit stattfinden und nicht häufiger als fünf- bis zehnmal pro Tag. Daraus sei zu schließen, dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Auswirkungen eben aus medizinischer Sicht bedenklich seien.

Die Behörde hätte daher in dem angefochtenen Bescheid die Einschränkung des Betriebes auf eine bestimmte Betriebszeit und die Häufigkeit der Versuche von fünf- bis zehnmal pro Tag als Auflage aufnehmen müssen. Die Nichtaufnahme dieser Auflagen widerspreche § 77 Abs.1 GewO und sei der Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.

Darüber hinaus sei die Auswirkung der Anlage auf die Berufungswerber bzw. deren Haus völlig außer Acht gelassen worden. Insbesondere seien keine Feststellungen im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 77 Abs.1 GewO getroffen worden. Lediglich der immissionstechnische Amtssachverständige habe kurz auf die möglichen Auswirkungen der Betriebsanlage Bezug genommen und ausgeführt:

"Zur abschließenden Beschreibung möglicher Auswirkungen durch den beantragten Betrieb bedürfe es zusätzlicher Erhebungen während mehrerer Testversuche. Nachdem zu erwarten sei, dass die Auswirkungen durch Lärm- und Schwingungsübertragungen messtechnisch nicht eindeutig quantitativ erfasst beschrieben werden könnten, sollte bei diesen Erhebungen ein Amtsarzt zugegen sein.

In den Feststellungen des Verhandlungsleiters sei dann allerdings nur festgehalten worden, dass eine abschließende Beurteilung durch den Emissionstechniker erst nach Durchführung von Schwingungsmessungen möglich sei. Von Auswirkungen durch Lärm - wie es der immissionstechnische Sachverständige in seiner Feststellung explizit angeführt habe, war keine Rede mehr. In der Folge wurde dann von der Behörde auch lediglich eine Schwingungsmessung und keine Lärmmessung durchgeführt.

Am 19.5.2003 seien in verschiedenen Räumen des Wohnhauses der Berufungswerber Hörproben von der amtsärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Die Testvorgänge seien mit Lärm des Testschlittens vorgenommen worden.

Die Behörde habe es entgegen § 77 Abs.1 GewO unterlassen, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Lärmmessungen mit konkreten Dezibelangaben durchzuführen und habe sich statt dessen auf Hörproben, also auf subjektive Wahrnehmungen und nicht auf objektive Fakten gestützt. Zudem seien die Wahrnehmungen von der für diesen Fachbereich gar nicht zuständigen Sachverständigen, nämlich der Amtsärztin vorgenommen worden.

 

Da sowohl eine Gefährdung der Gesundheit als auch eine Belästigung der Berufungswerber durch Lärmimmissionen im hier vorliegenden Fall nach dem Stand der Technik bzw. dem Stand der Wissenschaft zu beurteilen sei, die Behörde jedoch keine Lärmimmissionsdaten ermittelt habe, auf welche sich ein medizinischer Sachverständiger hätte stützen können und entsprechende Feststellungen im Bescheid unterlassen habe, sei der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Der von der Behörde angenommene Sachverhalt bedürfe daher in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung.

Des Weiteren sei der Bescheid nicht auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme, welche dem Berufungswerber mit Schreiben von 9.9.2003 mitgeteilt wurde, erlassen worden. Den Berufungswerbern sei darin mitgeteilt worden, dass der Betrieb des Versuchs- bzw. Testschlittens aus medizinischer Sicht als unbedenklich eingestuft werde, sofern diese nur an Werktagen während der Betriebszeit stattfinde und nicht häufiger als fünf- bis zehnmal pro Tag durchgeführt werde. Die Behörde habe, dadurch, dass sie dieses den Parteien zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in den Bescheid aufgenommen habe, Verfahrensvorschriften verletzt und belaste dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Eine Rechtswidrigkeit durch verfehlte Beweisaufnahme sei auch darin zu erblicken, dass die Testvorgänge am 19.5.2003 mit Lärm Testschlitten durchgeführt worden seien.

 

Gemäß § 75 Abs.2 komme den Berufungswerbern als Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung Parteienstellung zu. Gemäß § 58 Abs.2 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen werde. Da die Berufungswerber im Zuge des Verfahrens Einwendungen gemacht haben, sei die Unterlassung einer Begründung unzulässig und widerspreche § 58 Abs.2 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in Z1 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen oder die in den Z2 bis 5 genannten Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbare Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 
 

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (vgl. VwGH vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139).

Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs.2 GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass einer Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. VwGH 97/04/0139).

 

Nach der vom Konsenswerber eingereichten Betriebsbeschreibung soll die Versuchsschlittenanlage in der bestehenden Halle III in der Salzburger Straße errichtet werden.

Ebenso ist die Erstbehörde im gesamten Verfahren davon ausgegangen, dass die Versuchsschlittenanlage nicht nur im örtlichen Zusammenhang mit der bestehenden Betriebsanlage, sondern auch in einem sachlichen Zusammenhang steht und damit eine Änderung der bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage der D. D im L, S, darstellt (siehe Verfügungsbogen vom 12.3.2003, OZ 22 des Verfahrensaktes, wo handschriftlich vermerkt wird: "Verfahren nach § 81, da Erweiterung des bestehenden Betriebes").

 

In Anbetracht dieses betrieblichen Zusammenhanges der Versuchsschlittenanlage mit der bestehenden Betriebsanlage, von der auch die Erstbehörde im gesamten Verfahren ausging, war es der belangten Behörde verwehrt, die Versuchsschlittenanlage für sich als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 zu genehmigen, sondern hätte diese das Ansuchen - da es sich bei der Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und die Behörde in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden ist - zurückweisen müssen.

Ebenso steht es der Berufungsbehörde nicht zu, im Berufungsverfahren in ein Änderungsgenehmigungsverfahren umzusteigen, wenn der Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994 lautet.

 

Der angefochtene Bescheid war jedoch auch noch aus folgenden Gründen zu beheben:

In der Begründung des Genehmigungsbescheides wird angeführt, dass die Bewilligung ihrem Umfang nach dem Parteibegehren entspreche und nach § 58 AVG daher eine weitere Begründung entfalle.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Der Entfall einer Begründung kann jedoch nur in einem Einparteienverfahren zum Tragen kommen; im Zweiparteienverfahren ist eine Begründung jedenfalls erforderlich, auch wenn dem Standpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde (VwGH 9.11.1983, 83/01/0264).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren und wurden überdies von den Berufungswerbern im Verfahren Einwendungen vorgebracht, über die abgesprochen werden muss, ansonsten die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert werden.

 

Abschließend wird noch auf folgendes hingewiesen:

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung iSd § 77 bzw. § 81 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

 

Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden sowie welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Auf Grund dieses Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde ein Sachverständiger beigezogen und hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2003 festgestellt, dass zur abschließenden Beschreibung möglicher Auswirkungen durch den beantragten Betrieb es zusätzlicher Erhebungen während mehrerer Testversuche bedarf.

Tatsächliche Lärmmessungen wurden jedoch nicht durchgeführt und wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch kein Gutachten über die zu erwartenden Lärmimmissionen abgegeben.

In Ermangelung einer entsprechenden lärmtechnischen Beurteilung wurde demzufolge auch kein medizinisches Gutachten über die Auswirkungen der eventuell durch die Versuchsschlittenanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf die Nachbarn eingeholt; von der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen wurden lediglich Hörproben vorgenommen, die für eine endgültige Beurteilung jedoch nicht ausreichen. Ebenso erfüllt der Prüfbericht über die Schwingungsmessungen nicht die Anforderungen eines vollständigen Gutachtens, welches aus einem Befund und einem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen hat.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 
 

Mag. B i s m a i e r
 
 

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