Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104313/2/Br

Linz, 20.01.1997

VwSen-104313/2/Br Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 28. November 1996, Zl. 4495/ST/96, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bundespolizeidirektion Steyr wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der vom Berufungswerber mit 3.

September 1996 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch, gegen eine Strafverfügung, welche ihm am 19.

August 1996 durch Hinterlegung zugestellt wurde, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist zwei Wochen abgelaufen gewesen sei.

Die Frist habe am 2. September 1996 geendet, während der Einspruch erst am 3. September 1996 der Post zur Beförderung übergeben worden sei.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Dieser Strafverfügung war eine umfassende und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In der als fristgerecht anzusehenden Berufung führt der Berufungswerber glaubwürdig an, daß er bis zum 14. Dezember 1996 ortsabwesend gewesen ist und daher erst mit Rückkehr an diesem Tag die Berufungsfrist gegen den Zurückweisungsbescheid zu laufen begonnen hat. Inhaltlich führt er im wesentlichen aus, daß er das für ihn hinterlegte Schriftstück (die Strafverfügung) aus beruflichen Gründen erst am nächsten Werktag nach der Hinterlegung abholen habe können.

3. Die Bundespolizeidirektion S hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da es sich hier um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Ober österreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber weder ein objektives Hindernis an einer rechtzeitigen Einspruchserhebung noch eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt darzutun. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen schlüssig, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsabwesend gewesen ist. Sein Vorbringen geht daher in bezug auf die verspätete Einspruchserhebung rechtlich ins Leere.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 2. September 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 3. September 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Der § 33 AVG lautet:

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

5.2. Laut Berufungsvorbringen hat sich der Berufungswerber, regelmäßig an der Abgabestelle (Wohnung) aufgehalten, sodaß gemäß § 17 Abs.1 eine Hinterlegung an der Abgabenstelle zulässig war und eine Zustellung bewirkt wurde. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger (die Empfängerin) dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (was im Hinblick auf die Berufung gegen diesen Bescheid angenommen werden konnte). Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl.

Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A). Es ist weiters unbestritten, daß eine derartige vorübergehende Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches nicht vorgelegen hat; daher bewirkt die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128.

5.2.1. Daher ist die Erstbehörde mit ihren Ausführungen im Recht; der Berufung ist demgegenüber ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG (siehe oben) ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum