Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530108/2/Re/Sta VwSen530109/2/Re/Sta

Linz, 27.02.2004

 

 

 VwSen-530108/2/Re/Sta
VwSen-530109/2/Re/Sta
Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392
 
 

Errichtung einer Biogasanlage durch die

Bioenergie K GmbH, K;

gewerbebehördliche Genehmigung -

Abweisung

Bescheid - Berufung

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R K, N und der B K, N, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L, J K, Dr. J M, S, P, vom 4.2.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.1.2004, Ge20-59-2003, Spruchteil II, betreffend Zurückweisung des Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung im Grunde der §§ 74 ff iVm § 2 Abs.1 Z20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen vom 4.2.2004 gegen den Spruchteil II (gewerbebehördliche Genehmigung - Zurückweisung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.1.2004, Ge20-59-2003, wird - mangels Parteistellung - zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.1.2004 wird über den Antrag der Bioenergie K GmbH, K, unter Spruchteil I die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Biogasanlage in Form einer Kraftwärmekopplungsanlage in K, Grundstück Nr. , EZ der KG. K und unter Spruchteil III die naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Anlage erteilt sowie gleichzeitig unter Spruchteil II der Antrag der Bioenergie K GmbH betreffend Erteilung einer gesonderten gewerbebehördlichen Genehmigung mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 2 Abs.1 Z20 GewO 1994 unterliege der Betrieb von Elektrizitätsunternehmen nicht der Gewerbeordnung. Gemäß § 2 Z22 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (Oö. ElWOG 2001) ist als "Kraftwärmekopplungsanlage" eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie definiert, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung diene, eine Kraftwärmekopplungsanlage demnach eine Stromerzeugungsanlage darstelle, darüber hinaus es sich bei der Bioenergie K GmbH um ein Elektrizitätsunternehmen handle. Mangels Vorliegen einer unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu subsumierenden Tätigkeit war daher der Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zurückzuweisen.

 

Gegen den zitierten Bescheid haben die Anrainer R und B K, N, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, innerhalb offener Frist eine Berufung, datiert mit 4.2.2004, eingebracht. Darin wird Bezug nehmend auf die Bekämpfung des Spruchteiles II des zitierten Bescheides der belangten Behörde - und nur dieser Teil der Berufung vom 4.2.2004 ist Sache der gegenständlichen Berufungsentscheidung - im Wesentlichen vorgebracht, es wäre entgegen der Annahme der belangten Behörde jedenfalls auch/oder die gewerbebehördliche Genehmigung wegen bestehender Bewilligungspflicht notwendig gewesen. Die Zurückweisung sei gesetzwidrig. Das Verfahren hätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen abgeführt werden müssen. Es fehle sogar ein entsprechender diesbezüglicher Antrag der Firma Bioenergie K GmbH. Die Anlage diene der Betreiberin als juristische Person ausschließlich zur gewerblichen Gaserzeugung, sodass eine gewerberechtliche Genehmigung des Projektes erforderlich sei, zumal es sich gegenständlich um kein reines Elektrizitätsunternehmen nach § 2 Abs.4 Z20 GewO (gemeint hier wohl § 2 Abs.1 Z20) handle. Mit der Anlage würden keine landwirtschaftlichen Produkte erzeugt. Auf Grund der Errichtung der Anlage durch eine juristische Person und des Betriebes durch eine solche sei auch keine land- oder forstwirtschaftliche Nebentätigkeit gegeben. Es hätte daher die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht bei richtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt werden müssen.

 

Diese Berufung in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung wurde unter Anschluss einer Ausfertigung des Verfahrensaktes dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Berufungsentscheidung zuständigen Behörde übermittelt und Widerspruch im Grunde des § 67h AVG nicht erhoben. Der Originalverfahrensakt wurde dem Landeshauptmann zur Entscheidung über die gegen die Erteilung der energierechtlichen Bewilligung gleichzeitig eingebrachten Berufung vorgelegt. Festgehalten wird auch, dass auch gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ein Berufungsantrag gestellt wurde.

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 75 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.
 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte im gegenständlichen Fall im Grunde des § 67d Abs.2 AVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war.

 

Beim gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Der Behörde obliegt es ausschließlich, über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung zu entscheiden. Der Umfang über die allenfalls zu erteilende Genehmigung ergibt sich aus dem Antrag samt den eingereichten Projektsunterlagen.

Den Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 der Gewerbeordnung kommt nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich bereits ex lege Parteistellung im regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5. Im gegenständlichen Fall wurde eine gewerbebehördliche Genehmigung jedoch nicht erteilt und ist somit durch den gegenständlichen Abspruch eine Verletzung der oben angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte, auf deren Berufung ein Nachbar zulässigerweise Einwendungen erheben kann, nicht möglich.

Das Berufungsrecht des Nachbarn gegen eine erteilte Betriebsanlagengenehmigung wiederum kann ausschließlich unter Bezugnahme auf die bereits in den zulässigerweise im Verfahren rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen erhoben werden.

 

Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Abspruch der belangten Behörde betrifft jedoch nicht die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlage sondern bezieht sich auf die allein zwischen Behörde und Antragsteller zu klärende Frage, ob für ein gegenständliches Vorhaben eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. In solchen Verfahren kommt den Nachbarn jedoch weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG und damit keine Parteistellung zu. Gleiches gilt bei dem diesbezüglich in der Gewerbeordnung ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsverfahren nach § 358 bzw. allenfalls in der Folge nach
§ 348 GewO 1994 zur Frage, ob auf eine Tätigkeit die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden sind bzw. ob eine gewerbliche Betriebsanlage der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch hier wiederholt ausgesprochen, dass in solchen Verfahren eine Parteistellung von Nachbarn nicht gegeben ist.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen, ohne auf die einzelnen Berufungsinhalte eingehen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

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