Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530118/2/Re/Sta

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-530118/2/Re/Sta Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über den Antrag des Vereins "F E", vertreten durch Obmann A L, Wels, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S, J, W, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.2.2004, BG-BA-259-2003, BG-Ge-878-2004, betreffend Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung des Vereins F "E", vertreten durch Obmann A L, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S vom 27.2.2004 gegen den Bescheid Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.2.2004, BG-BA-259-2003 Sei, BG-Ge-878-2004, wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm. § 360 Abs.3 und 5 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels, auf Grund der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.11.2003, vertreten durch Vizebürgermeister Dr. B P-N als zuständiges Mitglied des Stadtsenates vom 16.2.2004, BG-BA-259-2003, wurde die Schließung der vom Verein "F E" (Verantwortlicher: A L, W, E) zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes genutzten Räumlichkeiten am Standort W, G, verfügt und die Ausübung des Gastgewerbes an diesem Standort ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung untersagt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. F S, W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig mit dieser Berufung stellt er als Berufungsantrag die raschestmögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Berufung und somit auf Zulassung und Fortsetzung des Vereinsgeschehens im Vereinslokal G, W.

 

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung dieser gegen einen Bescheid nach § 360 Abs.3 GewO 1994 gerichteten Berufung enthält vom Berufungswerber keine weitere Begründung.

 

Gemäß § 360 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen, wenn eine Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 offenkundig ist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gebotene Maßnahme als aufgehoben gilt.

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Der Gesetzgeber hat somit in § 360 Abs.5 GewO 1994 festgelegt, dass im Grunde des Abs.3 leg.cit. ergangene Bescheide - auf dieser Rechtsgrundlage basiert, der dem Berufungsverfahren zu Grunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels - sofort vollstreckbar sind.

 

Sofort vollstreckbar in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung erzwungen werden kann, in besonderen Fällen sogar vor der Zustellung des Bescheides. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ist somit bereits ex lege ausgeschlossen.

 

Es ist im gegenständlichen Fall somit sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, dieser Berufung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung sieht auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht vor, da grundsätzlich gemäß § 64 Abs.1 AVG rechtzeitig eingebrachten Berufungen die aufschiebende Wirkung zukommt, die Behörde lediglich gemäß Abs.2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein derartiger Fall liegt jedoch dem gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu Grunde, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. Reichenberger

 
 

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