Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530119/6/Re/Sta

Linz, 15.07.2004

VwSen-530119/6/Re/Sta Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der M N, A, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.1.2004, Ge21-21-1998-J/GRO, wegen Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 iVm §§ 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.1.2004 wurde festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.12.1975, Wa-1536/2-1975, unter Spruchabschnitt I an Herrn R N, F, L, verliehene wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Niederschlags- und Waschwässer des auf dem Grundstück Nr. , KG. L, Marktgemeinde L, errichteten Kraftfahrzeugabstellplatzes in die Ager spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2002 erloschen ist und dass aus Anlass dieses Erlöschens insgesamt fünf letztmalige Vorkehrungen durchzuführen sind.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Nichteinhalten der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid angeordneten Auflagen durch Herrn R N, weshalb ihm die oben zitierte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 27 Abs.4 WRG entzogen wurde. Diese Entziehung wurde im Instanzenzug bestätigt und ist so in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich dieser Entziehung war das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmung auszusprechen und zu prüfen, ob anlässlich der Auflassung notwendig werdende letztmalige Vorkehrungen zu treffen und somit vorzuschreiben sind. Die vorgeschriebenen Auflagen waren Ergebnis der Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 18.11.2002, 21.2.2003 und 27.1.2004.

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin M N, Tochter des Wasserbenutzungsberechtigten R N, mit dem Vorbringen Berufung erhoben, gegen alle angeführten Punkte werde Einspruch erhoben, da dies eine Zerstörung der Liegenschaft und in der Folge eine Überfüllung der Güllegrube ergebe, diese damit in die Ager abfließen und so eine erhebliche Verunreinigung des Gewässers entstehen würde.

Die belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und darauf hingewiesen, dass die eingebrachte Berufung möglicherweise verspätet sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge21-21-1998. Da die Berufung bereits auf Grund der Aktenlage zurückzuweisen ist und anderslautende Anträge der Verfahrenspartei nicht gestellt worden sind, konnte gemäß § 67d Abs.2 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass diese im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 desselben eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Der angefochtene Bescheid vom 27.1.2004, Ge21-21-1998-J/GRO, wurde der Berufungswerberin laut vorliegendem Rückscheinbrief nachweisbar am 30.1.2004 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit spätestens mit Ablauf des 13.2.2004. Die Berufung der Berufungswerber stammt jedoch vom 16.2.2004 und wurde am selben Tag persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgegeben, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und grundsätzlich verspätet eingebracht.

Der Oö. Verwaltungssenat hat die festgestellte Verspätung des Rechtsmittels der Berufungswerberin mit Schreiben vom 25.5.2004, VwSen-530119/2, zur Kenntnis gebracht.

Nach Gewährung einer neuerlichen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hat diese mit Schreiben vom 28.6.2004 mitgeteilt, dass sie ihren Vater um Unterstützung ersucht habe. Er telefonierte mit dem zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und habe die Auskunft erhalten, dass die Abgabe am Montag, 16.2.2004, auch "o.k." sei. Sie habe im guten Glauben gehandelt, dass die Eingabe fristgerecht abgegeben worden sei.

Bei der Anwendung einer Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, die von der Behörde nicht verlängert werden kann. Fest steht, dass der bekämpfte Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, ein Zustellmangel nicht vorliegt und das Rechtsmittel objektiv verspätet eingebracht worden ist. Ob die verspätete Einbringung im - wie von der Berufungswerberin angeführt - guten Glauben geschehen sei, kommt bei der Beurteilung im gegenständlichen Berufungsverfahren aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung zu. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Das Vorbringen der Berufungswerber ist daher entweder als Schutzbehauptung anzusehen oder beruht auf einem Missverständnis, da eben der von der Berufungswerberin genannte Beamte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Vorlagebericht vom 1.3.2004 auf die vorliegende Verspätung hingewiesen hat.

Die somit festgestellte Fristversäumnis hat somit zur Folge, dass der angefochtene Bescheid gegenüber der Berufungswerberin in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine weitere inhaltliche Beurteilung des Berufungsvorbringens verwehrt war.

Die Berufung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. Reichenberger

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