Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530121/2/Bm/Sta VwSen530123/2/Bm/Sta

Linz, 19.03.2004

 

 

 VwSen-530121/2/Bm/Sta
VwSen-530123/2/Bm/Sta
Linz, am 19. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der A, R, der Frau A S und des Herrn K S, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.1.2004, Ge21-103-2003, mit dem der A G S, R, die gewerbebehördliche Genehmigung (wasserrechtlicher Teil) für die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Betriebsareal auf dem Gst. Nr. , KG. , unter Mitbenützung der mit Bescheid vom 28.4.1993, Wa-627-1992/KE, genehmigten Anlagen in den K sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 42 AVG iVm § 356b GewO 1994, § 102 WRG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die A S, R, hat unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Autohauses mit Kfz-Werkstätte auf dem Gst. Nr., KG. , sowie um wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Betriebsareal auf diesem Grundstück angesucht.

 

Über das Ansuchen betreffend wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Kundmachung vom 11.9.2003 eine mündliche Verhandlung für den 22.9.2003 anberaumt, zu der unter anderem die Berufungswerber S mittels RSb geladen wurden.

Entsprechend dieser Kundmachung wurde am 22.9.2003 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung haben die Nachbarn S gemeinsam mit anderen Nachbarn folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Der K dient in erster Linie der Ableitung von Niederschlagswässern und fließt zeitweise sogar außerhalb des Gewässerbettes freiflächig über Wald und Wiesen und zum Teil auf öffentlichen Gut. In den letzten Jahrzehnten wurden immer wieder Ableitungen in den K geschaffen, die neben Überschwemmungen auch zu Ablagerungen auf den Grundstücken führen. Wir sind daher der Ansicht, dass sich die öffentliche Hand an der Erhaltung insbesondere an der Räumung des Gerinnes beteiligen muss. Die Wasserrechtsbehörde wird daher ersucht, die Problematik an die Gemeinde heranzutragen, wobei unsere Zustimmung zum heute verhandelten Projekt an die Bedingung geknüpft wird, dass noch im heurigen Jahr die Zusicherung für Erhaltungsmaßnahmen des K durch die Gemeinde erfolgt. Bei der Realisierung des Gewässerbetreuungskonzeptes sind wir Grundeigentümer nicht bereit, etwaige Kosten durch den Ausbau zu übernehmen. Auch sind wir nicht bereit, den Grund kostenlos abzutreten."

 

Nach Durchführung der mündlichen Augenscheinsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 26.1.2004 dem Ansuchen Folge gegeben und unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung (wasserrechtlicher Teil) für die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Betriebsareal in den K sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Dagegen wurde Berufung zum einen von Frau und Herrn S und zum anderen von einer A - diese ohne Angabe einer Zustelladresse - eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt wurde.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen, da die Berufungen zurückzuweisen sind.

 

Die Berufung der Familie S wurde im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, auf Grund der beantragten Ableitung von Oberflächenwässer in den K sei eine wesentliche Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für unsere anrainenden Grundstücke zu befürchten. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt habe, sei durch die inzwischen zahlreichen Ableitungen eine permanente Wasserführung des K verbunden mit zahlreichen Überschwemmungen eingetreten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in nur zwei Sätzen würden nicht ausreichen, die Überschwemmungsgefährdung zu widerlegen und seien diese insgesamt unschlüssig. Die Erhöhung der Überschwemmungsgefahr sei nicht ausreichend geprüft worden und liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zu einem rechtswidrigen Bescheidergebnis geführt habe. Die Berufungswerber seien daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt.

 

Die A brachte im Berufungsschreiben vor, betrefflich Wasser aus der Unterführung sei es unverständlich, wie es möglich sei, Oberflächenwässer auf Privatgrundstücke zu pumpen, wenn die Möglichkeit bestehe, diese Wässer in ein öffentliches Gerinne in Richtung Westen/A zu pumpen. Es sei nicht bekannt gewesen, dass Wasser mit einem Pumpwerk in den K geleitet worden sei. Zu diesem Teil wasserrechtlicher Genehmigung seien sie weder verständigt, befragt oder in Kenntnis gesetzt worden. Da den bei der mündlichen Verhandlung am 22.9.2003 im Gemeindeamt Regau vorgebrachten Bedenken und Regelungen bis heute nicht nachgekommen worden sei, würde nur eine befristete Duldung bis ins Jahr 2014 beantragt. In weiterer Folge wurde in der Berufungsschrift ersucht, bestimmte Gründe zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zur Berufung der A:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.1.2004 Berufung eingebracht und als Berufungswerber angeführt "A". Voraussetzung dafür, im Verwaltungsverfahren auftreten und Rechtspositionen wie die Erhebung von Berufung geltend machen zu können, ist die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit.

Die Frage der prozessualen Rechtsfähigkeit - welche im Bereich des Verfahrensrechts Parteifähigkeit heißt - und Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Nur wenn diese keine Bestimmungen enthalten, sind subsidiär die Normen des bürgerlichen Rechtes maßgebend.

Im vorliegenden Fall lautet die Bezeichnung der Berufungswerber "A". Hiebei handelt es sich nicht um eine in Form eines rechtsfähigen Gebildes organisierte Einrichtung, sondern offenbar um eine Zusammenfassung von Eigentümern verschiedener Grundstücke. Einer solchen Personenmehrheit kommt aber weder nach dem WRG 1959 noch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit zu, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

Zu den Berufungen S:

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs.1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nach § 42 Abs.2 AVG nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Nach § 102 Abs.2 lit. b WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs.2) sonst berührt werden. Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs.2 WRG 1859 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs.2 und das Grundeigentum.

Die Berufungswerber haben in der anlässlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme im Ergebnis vorgebracht, dass in den letzten Jahrzehnten immer wieder Ableitungen in den K geschaffen worden seien, die neben Überschwemmungen auch zu Ablagerungen auf den Grundstücken führen und sich aus diesem Grund die öffentliche Hand an der Erhaltung insbesondere an der Räumung des Gerinnes beteiligen müsse. In der Stellungnahme wird die Wasserrechtsbehörde ersucht, die Problematik an die Gemeinde heranzutragen und wurde die Zustimmung zum verhandelten Projekt an die Bedingung geknüpft, dass noch im Jahre 2003 die Zusicherung für Erhaltungsmaßnahmen des K durch die Gemeinde erfolge. In weiterer Folge wird in der Stellungnahme auf die Kosten dieser Erhaltungsmaßnahmen eingegangen.

 

Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs.1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl. VwGH vom 19.4.1994, 93/07/0147, u.a.). Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Den Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird (VwGH 2.7.1998, 98/07/0042).

Die Berufungswerber wurden zur mündlichen Verhandlung als Parteien geladen und stützte sich die Parteistellung offenbar im Sinne des § 102 Abs.1 lit. b und § 12 Abs.2 WRG 1959 auf ihre Eigenschaft als Grundeigentümer, somit auf das Grundeigentum.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Stellungnahme bezieht sich aber nicht auf eine Verletzung dieses Grundeigentums durch die geplante Maßnahme, sondern nur auf bereits erfolgte Überschwemmungen und auf die Zusicherung der Gemeinde für Erhaltungsmaßnahmen des K sowie auf eine Vermittlungstätigkeit der Bezirkshauptmannschaft. Ein solches Vorbringen stellt aber keine Einwendung im Rechtssinne dar, weshalb die Parteistellung der Berufungswerber im Sinne des § 42 Abs.1 AVG verloren gegangen ist.

 

Mangels Parteistellung waren somit auch die Berufungen der Familie S als unzulässig zurückzuweisen und ist es damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 

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