Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530127/27/Bm/Sta VwSen530129/24/Bm/Sta

Linz, 21.12.2004

 

 

 VwSen-530127/27/Bm/Sta
VwSen-530129/24/Bm/Sta
Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der S C W Einkaufszentrum GmbH, W, vertreten durch Rechtsanwalt T R, A, L, und der M I GmbH, S, vertreten durch Rechtsanwälte P, V & P, R, R, über den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.2.2004, BG-BA-70-2003, mit dem über Ansuchen der M I GmbH, Salzburg, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, G S, Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung der S C W Einkaufszentrum GesmbH, W, wird keine Folge gegeben.
  2. Der Berufung der M I GmbH wird insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt I "Projektsunterlagen die dem Verfahren zu Grunde lagen und einen Bestandteil des Bescheides bilden:" angefügt wird:

 

"Technischer Bericht S C M W, Bauwerkplanung -

Beleuchtung."

 

Spruchpunkt 1, Auflagen, wird insofern geändert, als Auflagepunkte 20 und

21 zu entfallen haben und nach Auflagepunkt 33 angefügt wird:

"
34. Nach Fertigstellung des gegenständlichen Einkaufsmarktes des M I GmbH und des E der S C W Einkaufszentrum GesmbH ist eine lichttechnische Messung durchzuführen, woraus sich in weiterer Folge die maßgebliche Bewertungszone B oder C und die daraus resultierenden Grenzwerte entsprechend der RVS 5.512 ergeben.

 

35. Bei der lichttechnischen Messung sind für Informationsträger im Verkehrszeichenraum in der Bewertungszone C die Grenzwerte der Bewertungszone B und in der Bewertungszone B die Grenzwerte der Bewertungszone A heranzuziehen.


36. Durch sämtliche Beleuchtungen des Betriebsgeländes, durch indirekt beleuchtete oder innenbeleuchtete Werbeflächen, Preisankünder und dgl., sowie sonstige betriebseigene Lichtquellen darf es zu keiner direkten, indirekten und/oder relativen Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Straßen kommen.


37. Die Grenzwerte für die maßgebliche Bewertungszone gemäß RVS 5.512 "Blend- und Lärmschutz - visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke" bzw. EN 13201 "ortsfeste Verkehrsbeleuchtung" sind einzuhalten und durch ein einschlägiges Fachunternehmen durch Kontrollmessungen nachzuweisen.


38. Durch betriebseigene Beschilderungen, Scheinwerfer der Fahrzeuge am Betriebsareal, Einfahrtspoller und Einfahrtspfeile, Werbetafeln udgl. darf es zu keiner Fehlführung der Verkehrsteilnehmer auf vorbeiführenden öffentlichen Straßen kommen."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 21.7.2003 hat die M I GmbH, S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Einkaufszentrums im Standort G, W, Gst. Nr. , KG. L, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 iVm § 356e GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten BerufungswerberInnen innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

Die Berufungswerberin M I GmbH bringt in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, die Gewerbebehörde I. Instanz beschränke die Lichtstärke der Beleuchtungsflächen des Geschäftsbaues, der Nebenflächen und Werbeeinrichtungen im bekämpften Auflagepunkt 20 des angefochtenen Bescheides auf einen Wert von 200 cd (Fläche kleiner oder gleich 20 m2) bzw. 2 cd/m2 (Fläche größer als 20 m2).

Dieses Ausmaß der Beschränkung der Lichtstärke im Auflagepunkt 20 sei jedoch unsachlich hoch, da die Gewerbebehörde I. Instanz unrichtiger Weise von einer Situierung des Konsensprojektes in der sogenannten Bewertungszone B ausgehe (Richtlinien der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 5.512).

Wie im technischen Bericht der B Lichtlabor GmbH vom 2.11.2004 jedoch dargelegt, befinde sich das gegenständliche Konsensprojekt nach den Richtlinien der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 5.512 vielmehr in der sogenannten Bewertungszone C. Diese Bewertungszone sei nach der Richtlinie durch stark beleuchtete Straße/Umfeld und viele zusätzliche Lichtquellen gekennzeichnet. Tatsächlich sei das Konsensprojekt von stark beleuchteten Straßen (L, M bzw. G) und erleuchteten Handels- bzw. Gewerbebetrieben umgeben (S C W [in Bau], Fachmarktzentrum H, B, Baumarkt H, Tankstellen etc.).

Die zulässigen Grenzwerte der Lichtstärke in der Bewertungszone C betrügen
1.000 cd (Fläche kleiner oder gleich m2) und 50 cd/m2 (Fläche größer 20 m2).

Eine Belastung oder Benachteiligung durch Grenzwerte der Bewertungszone C, jedenfalls durch die im Technischen Bericht angeführten Projektswerte von 600 cd (Fläche kleiner oder gleich 20 m2) und 20 cd/m2 (Fläche größer m2) sei für die Anrainer ausgeschlossen. Ebenso würden Beeinträchtigungen der Anrainer durch Reflexion, Streulichtdichte, Blendung oder Aufhellung durch das Konsensprojekt nicht stattfinden, ebenso wenig eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte Dritter im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 noch unzumutbare Einwirkungen auf öffentliche Interessen dienende Anlagen, den Verkehr oder Gewässerbeschaffenheit im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994. Eine Beschränkung der Lichtstärke im Ausmaß des Auflagenpunktes 20 auf Basis der Bewertungszone B sei sohin zum Schutz der in § 74 Abs.2 GewO 1994 definierten Interessen nicht erforderlich. Dem Betriebsinhaber könnten jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht strengere Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im §§ 74, 77 Abs.1 angeführten Schutzzwecke notwendig ist. Die Gewerbebehörde I. Instanz hätte das richtigerweise Lichtimmissionswerte auf Basis der Bewertungszone C beschränken müssen.

 

Die Berufungswerberin S C W Einkaufszentrum GesmbH wendet in der Berufungsschrift ein, die mündliche Verhandlung für das gegenständliche Projekt sei am 9.9.2003 an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Wels kundgemacht worden. In der Zeit vom 9.9.2003 bis 22.9.2003 sei das Einreichprojekt zur Einsicht aufgelegt worden. Unmittelbar vor und in der am 23.9.2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die Konsenswerberin eine Vielzahl von Projektsunterlagen nachgereicht bzw. Ergänzungen vorgenommen. Es sei offenkundig, dass durch die nachgereichten Projektsergänzungen die gewerberechtlich geschützten Interessen der Berufungswerberin beeinträchtigt werden könnten. Die bis zur Verhandlung verbleibende Vorbereitungszeit sei daher jedenfalls zu kurz bemessen, um eine genaue inhaltliche Prüfung der vorgenommenen Änderungen vornehmen zu können.

In der am 23.9.2003 durchgeführten Verhandlung habe die Berufungswerberin gegen das Einreichprojekt die aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlichen Einwände erhoben und die Vertagung der Verhandlung beantragt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 26.2.2004 sei dem Ansuchen der Konsenswerberin Folge gegeben und der Errichtung und dem Betrieb der Betriebsanlage die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden. Über den Verhandlungsantrag sei nicht abgesprochen worden.

Der Bürgermeister der Stadt W sei zur Erteilung der von der M I GmbH beantragten Betriebsanlagengenehmigung nicht zuständig.

Dies deshalb, da das verfahrensgegenständliche Projekt den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterliege: § 3 Abs.2 leg.cit. sehe nämlich vor, dass für Vorhaben, die einen Tatbestand dieses Gesetzes erfüllen, selbst jedoch nicht den festgelegten Schwellenwert erreichen, dann eine UVP durchzuführen sei, wenn der Schwellenwert gemeinsam mit anderen, gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreicht werde und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP-Pflicht bestehe. Im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Betriebsanlage M würden sich mehrere Einkaufszentren im Sinne des UVP-G befinden, die ebenfalls über eine beträchtliche Anzahl an Kfz-Stellplätzen verfügen. Allein für das Betriebsareal der Berufungswerberin würden Konsense vorliegen, mit denen 659 Kfz-Stellplätze genehmigt worden seien. Weiters würden sich die Anlage "H und angeschlossene Geschäfte" mit 245 und ein P-Markt mit 83 Kfz-Stellplätzen in räumlicher Nähe zur Betriebsanlage M befinden. Gemeinsam mit den genannten Betriebsanlagen werde der maßgebliche Schwellenwert für die Beurteilung einer UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens bei weitem überschritten. Das Verfahren nach dem UVP-G stelle gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. ein konzentriertes Genehmigungsverfahren dar, in dem die UVP-Behörde alle im bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften enthaltenen materiellen Genehmigungsbestimmungen mit anzuwenden habe. Vor Abschluss der UVP oder einer Einzelfallprüfung würden materiengesetzliche Genehmigungen für ein Vorhaben nicht erteilt werden dürfen. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen seien innerhalb einer Frist von 3 Jahren für nichtig zu erklären.

Die Berufungswerberin übersehe nicht, dass mit Bescheid der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz vom 15.5.2003, UR-380136/4-2003, festgestellt worden sei, dass für die Erweiterung des bestehenden Maximarktes auf dem verfahrensgegenständlichen Areal und die damit verbundene Erhöhung der Zahl Kfz-Stellplätze um 243 auf insgesamt 720 Stellplätze keine UVP durchzuführen sei. Dieser Bescheid betreffe jedoch aus folgenden Gründen ein anderes Vorhaben:

Mit Antrag vom 24.7.2003 habe die Konsenswerberin eine Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden M und den Neubau eines Einkaufszentrums mit offener Tiefgarage und insgesamt 720 Kfz-Stellplätzen beantragt. Dies sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 18.12.2003 erteilt worden. Die gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung der nunmehrigen Berufungswerberin sei mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W vom 2.2.2004 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen worden. Ausdrücklich werde im Berufungsbescheid darauf hingewiesen, dass für sämtliche Stellplätze eine Baubewilligung beantragt und auch erteilt worden sei. Gegenstand des Bauverfahrens sei somit u.a. die Genehmigung von insgesamt 720 Kfz-Stellplätzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlische eine Baubewilligung für einen Altbau stets dann, wenn das konsentierte Gebäude untergehe. Das bedeute, dass durch den ausdrücklich beantragten Abbruch des bestehenden Objektes vom Untergang der in der Vergangenheit erteilten Baubewilligungen auszugehen sei, sodass das gegenständliche Vorhaben die Schaffung von 720 Kfz-Stellplätzen vorsehe. Der von der Projektwerberin für eine mangelnde UVP-Pflicht des Vorhabens ins Treffen geführte Feststellungsbescheid der Oö. Landesregierung würde jedoch lediglich eine Erweiterung um etwas mehr als 240 Stellplätze zum Inhalt haben. Der UVP-Feststellungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 15.5.2003 beziehe sich daher auf ein anderes Vorhaben, dass sich in wesentlichen Punkten vom verfahrensgegenständlichen Projekt unterscheide. Selbst wenn die Berufungsbehörde entgegen der von der Berufungswerberin vertretenen Rechtsansicht, zur Auffassung gelangen sollte, dass dieser Bescheid das selbe Vorhaben betreffe, ist von einer UVP-Pflicht des Vorhabens auszugehen. Durch die Rechtsprechung des EUGH sei klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat verpflichtet sei, die Ziele der UVP-Richtlinie 85/337/MBG zu verwirklichen. Zwar komme den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie innerhalb bestimmter Grenzen ein Ermessensspielraum zu, dieser dürfe jedoch nicht überschritten werden. Insbesondere treffe die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass das Regelungsziel der Richtlinie durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Festsetzung einer 25 %-Schwelle für die Durchführung einer Einzelfallprüfung in den §§ 3 Abs.2 sowie 3a Abs.5 und 6 UVP-G nicht richtlinienkonform sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hätte die Behörde eine der Richtlinie widersprechende Bestimmung nicht anwenden dürfen.

In weiterer Folge bringt die Berufungswerberin Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigungen durch Lärm und Geruch vor und begründet dies ausführlich.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufungen gemeinsam mit den bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörden zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 7.12.2004 anberaumt und an diesem Tag unter Beiziehung eines lärmtechnischen, lichttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin sowie die Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilgenommen.

 

5.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 16.6.2004 wurde den Verfahrensparteien vor der mündlichen Verhandlung übermittelt.

Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Die Firma M I GmbH beabsichtigt in W, auf dem Gelände der G, ein S M zu errichten. Das neu entstehende Zentrum liegt ca. 2 km außerhalb von W-S. Im Norden wird es von der G, im Westen von der M und im Süden von der W umschlossen. Im Osten ist noch eine nichtbenannte Straße, die die Einfahrt in das Areal des Zentrums von Osten gewährleistet. Diese unbenannte Straße und die M verbinden die W mit der G. Das Grundstück weist eine Fläche von ca. 57000 m2 auf. Im Wesentlichen besteht das Objekt aus einem Betriebsgebäude (M, Einzelgeschäften, Gastronomie- und Dienstleistungsbetrieben), sowie einem Kundenparkplatz inklusive Tiefgarage mit ca. 720 Stellplätzen. Eine Ost-West orientierte Mall und drei Eingänge (im Osten, im Westen und in der Mitte) stehen dem ca. 200 m langem und ca. 90 m breiten Einkaufszentrum als Passage für den Kunden zur Verfügung. Sämtliche Nebenräume und die Anlieferzone sind im Norden situiert. Der Ladehof ist gedeckt und dient den gesamten Zentrumsmietern und dem M zur Anlieferung deren Produkte und deren Ver- und Entsorgung.

 

Die Garage ist als offene Tiefgarage konzipiert, wobei die Gesamtfläche auf
15000 m2 eingeschränkt ist. Es sollen darin 340 Pkw-Stellplätze ausgewiesen werden. Eine zentral gelegte, südliche Einfahrtsrampe und eine östlich situierte Einfahrtsrampe führen die Kunden in die offen gestaltete Tiefgarage. Eine weitere Doppelrampe im Osten führt den Verkehr zurück in das Verkehrsnetz nach Außen. Die innere Verkehrsbewegung ist linear von Osten nach Westen hinorientiert. Weitere Stellplätze sind in der Außenanlage geplant. Die Gesamtanzahl ist mit 380 angegeben.

 

Der geplante S M wird folgende Öffnungszeiten haben:

Montag bis Freitag: von 8:30 bis 19:00 Uhr

Samstag: von 8:00 bis 17:00 Uhr

Die Waren- Anlieferung wird hauptsächlich in folgenden Zeiten zu erwarten sein:

Montag bis Freitag: von 6:00 bis 22:00 Uhr

Samstag: von 6:00 bis 17:00 Uhr

Teilweise erfolgt auch eine Anlieferung in den Nachtstunden von 22:00 bis 6:00 Uhr durch Lastkraftwagen. Durchschnittlich wird die Waren-Anlieferung täglich ca. 25 bis maximal 36 Mal durch Lastkraftwagen erfolgen.

Bei den Projektsunterlagen befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom Büro iC C Z GmbH, Wien, in der Schallemissions- und Immissionstechnische Untersuchungen bezüglich der Errichtung des S M enthalten sind. Dieses Projekt wurde aus fachlicher Sicht geprüft und wird als plausibel und nachvollziehbar angesehen.

 

Für die Darstellung der betrieblichen Lärmimmissionen wurden zunächst die Schallemissionen der einzelnen Lärmquellen erhoben. Es handelt sich dabei um die Schallemissionen durch Kraftfahrzeuge (Kundenkraftfahrzeuge am Parkplatz, Lkw-Anlieferverkehr) und haustechnische Anlagen (Lüftungsanlagen, Kühlanlagen, Heizungsanlage). Basierend auf den Schallemissionsannahmen wurden mittels einer Prognoserechnung die Schallimmissionen errechnet. Bei der Schallimmissionsprognose wurde bezüglich des Kundenverkehrs der ungünstigste Fall angenommen und zwar, dass alle Kunden mit einem Pkw kommen. Beim Lieferverkehr wurden die projektsgemäßen Angaben bezüglich der täglichen Lieferfahrten zu Grunde gelegt. Berücksichtigt wurde dabei auch der gemäß Kraftfahrgesetz vorgeschriebene Rückfahrwarner bei den Lkw. Zusammengefasst ist festzustellen, dass bei der Darstellung der betrieblichen Lärmereignisse auf Zu- und Abfahrten von Lkw, Rückfahrwarner, Auf- und Abladevorgänge, Manipulationen auf Freiflächen, Zu- und Abfahrten von Pkw zu den Parkplätzen, Türen zuschlagen, sowie Lüftungs- und Kühlanlagen, die auch in der Nacht betrieben werden, Rücksicht genommen wurde. Damit sind alle bei der projektierten Betriebsanlage in Frage kommenden Lärmquellen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden Ereignisse wie quietschende Reifen und Hupen. Diese Ereignisse sind zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, sie können jedoch keinesfalls als zum Regelbetrieb gehörend angesehen werden.

Diese Ereignisse finden im Bereich des Kundenparkplatzes genauso zufällig statt, wie auf allen öffentlichen Straßen.

Die Schallimmissionsberechnungen erfolgten einerseits in Form von Rasterlärmberechnungen und andererseits konkret für drei Immissionspunkte. Diese drei ausgewählten Immissionspunkte stellen im gegenständlichen Fall die relevanten Nachbarbereiche dar. Es sind diese Nachbarbereiche identisch mit denen im Betriebsanlagenverfahren der SCW - S C W. Es wurde bei einer Variante der Schallausbreitungsberechnungen dieses geplante und zum Teil bereits rechtskräftig genehmigte Projekt des S C W einschließlich der dort erforderlichen Schallschutzmaßnahmen, dh. die Errichtung von Schallschutzwänden, berücksichtigt. Sowohl das Betriebsgebäude des S C W, als auch diese Schallschutzeinrichtungen haben eine schallmindernde Wirkung hinsichtlich der Schallimmissionen vom S M.

Für das gegenständliche Projekt S M wurden für das schalltechnische Gutachten keine eigenen messtechnischen Erhebungen der bestehenden örtlichen Verhältnisse durchgeführt, sondern es wurden die Ergebnisse der Bestandsmessungen im Zuge des Betriebsanlagenverfahrens des S C W herangezogen. Aus fachlicher Sicht wird dieser Vorgangsweise nicht widersprochen, da diese Messungen in jüngster Zeit erfolgten und die untersuchten Nachbarbereiche in beiden Fällen relevant sind.

 

Beim Vergleich der Ergebnisse der Ist-Bestandsmessung und der Prognoserechnung bezüglich der betrieblichen Schallimmissionen zeigt sich, dass die betrieblichen Schallimmissionen ohne Berücksichtigung des geplanten benachbarten SCW - S C W um mehr als 10 dB unter der örtlichen Ist-Situation liegen und damit zu keiner Veränderung dieser führen. Unter Berücksichtigung des SCW - S C W und der dadurch bewirkten zusätzlichen Schallminderung wird die Differenz zwischen den Betriebsgeräuschen und der örtlichen Ist-Situation noch größer. Durch die Situierung der Ladezone in den nördlichen Bereich des Betriebsgebäudes werden auch die bei den Verladetätigkeiten und Manipulationen erzeugten Schallpegelspitzen soweit abgemindert, dass sie selbst in den Nachtstunden im Nachbarbereich ohne nennenswerten Einfluss sind.

 

Es ist daher abschließend festzustellen, dass durch den Betrieb des geplanten Einkaufszentrums keine Änderung der örtlichen Ist-Situation erfolgt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn auch die durch das geplante SCW - S C W bewirkten Immissionen hinzugerechnet werden."

 

5.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2004 wurde dieses schriftliche Gutachten erläutert und die Erörterung dieses Gutachtens vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ergänzend festgestellt, dass

"die örtliche Ist-Situation, welche im Wesentlichen durch Verkehrsbewegungen auf der Straße und der Schiene geprägt ist, in einer Größenordnung von 63 bis 69 dB am Tag und von 58 bis 63 dB in der Nacht liegt. Diese Pegelangaben sind als
A-bewerteter Dauerschallpegel zu verstehen.

Die Schallimmissionen durch den Betrieb des S-C M wurden rechnerisch bei freier Schallausbreitung an den benachbarten Immissionspunkten am Tag mit 30 bis 50 dB und in der Nacht mit 10 bis 26 dB, angegeben als
A-bewerteter Dauerschallpegel ermittelt.

Diese Schallimmissionen werden unter Berücksichtigung des auf der gegenüberliegenden Straßenseite der B1 geplanten Einkaufszentrums für die entlang der Bergstraße (hinter diesem Einkaufszentrum verlaufende Straße) vorhandenen Nachbarbereiche noch geringer."

 

5.3. Weiters wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt. In diesem luftreinhaltetechnischen Gutachten kommt der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

 

Vom Gutachtenverfasser wurden zwei Lokalaugenscheine (12. Aug. und 30. Aug. 2004) im Bereich M W und in der näheren Umgebung des M durchgeführt.

 

Im Schreiben des UVS werden folgende Beweisfragen gestellt:

 

  1. Können die Werte der Immissionsmessstelle W, die zur Beschreibung des Ist-Zustandes übernommen werden, als repräsentativ angesehen werden?
  2.  

  3. Wurde bei den Berechnungen die Ausbreitungsklasse 4 nach ÖNORM oder die Ausbreitungsklasse IV nach DWD herangezogen und sind bei der Heranziehung der Ausbreitungsklasse IV alle möglichen Wetterlagen erfasst?
  4.  

  5. Erfolgte eine korrekte Ableitung des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM10)?
  6.  

  7. Erfolgte die Beurteilung der Luftgüte korrekt?

  8.  

  9. Können die Daten der Messstelle TAWES zur Ableitung der Ausbreitungsklassen statistisch herangezogen werden, obwohl sie günstigere Ausbreitungsbedingungen als die Messstelle W aufweisen?
  10.  

  11. Ist die Zusammenführung von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Ermittlung einer Gesamtbelastung für die Betriebsphase zulässig und nachvollziehbar?
  12.  

  13. Können die Emissionen des Notstromaggregates, wie im Gutachten vorgebracht, tatsächlich vernachlässigt werden?
  14.  

  15. Sind bei den Anrainern Geruchsbelästigungen zu erwarten?

Zusätzlich zu den angeführten Beweisfragen wurde im Schreiben des UVS festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Betriebsphase relevant und zu beurteilen ist.

 

Im Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (im Folgenden ZAMG genannt) vom 16. September 2003 und in der Überarbeitung dieses Gutachtens vom 15. Dezember 2003 sind die für eine Beurteilung aus luftreinhaltetechnischer Sicht relevanten Angaben, Berechnungen und Schlussfolgerungen enthalten. In diesen beiden Operaten werden folgende Punkte besprochen und beurteilt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Einzelheiten der angeführten Aussagen, Berechnungen und Schlussfolgerungen sind den angeführten Unterlagen zu entnehmen.

Gutachten
 

I Vorbelastung

Die geplante Erweiterung des M W erfolgt jenseits der Autobahnumfahrung W zwischen der Bundesstraße und der G, d.h. in einem durch Verkehr bereits stark vorbelasteten Gebiet. Eine sorgfältige Bewertung der Vorbelastung und ihrer Schwankungsbreite ist daher für die Gesamtbewertung des Gutachtens unerlässlich.

 

Die Vorbelastung wird im Gutachten der ZAMG vom 15.12.2003 unter Punkt 4 "Vorbelastung" eindeutig und nachvollziehbar beschrieben und bewertet. Es werden die Messwerte der Messstation W des Luftmessnetzes des Landes zur Ermittlung der Vorbelastung herangezogen und diskutiert.

Ergänzend zu den Aussagen des ZAMG-Gutachtens zur Vorbelastung ist zuerst anzumerken, dass die Messstelle im Nahbereich der Kreuzung der Bundesstraßen
B 1 mit der B 137 liegt (Entfernung zur B 1 mit einem JDTV von 20 000 : ca. 50 m), wodurch zu erwarten ist, dass der verkehrsinduzierte Anteil an den Messwerten dieser Messstation relativ hoch ist.
 

Weiters ist festzustellen, dass auch bei einer guten Übereinstimmung der Umgebungssituation eine Übertragung von Messwerten von weiter entfernt liegenden Messstationen zwingend zu Ungenauigkeiten bei der Angabe der Vorbelastung und damit auch der Gesamtbelastung führt.

 

Im gegenständlichen Fall, wo in den Werten der Vorbelastung ein relativ hoher Anteil an verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen enthalten ist, führt die Zusammenführung von Vorbelastung und berechneter Zusatzbelastung daher eher zu einer Überbewertung der Gesamtbelastung, sodass die in den Werten der Gesamtbelastung enthaltene Ungenauigkeit zu Lasten des Antragstellers und nicht der Anrainer geht. Der Fall der Ermittlung der Jahresgesamtbelastung für NO2 wird im Rahmen der Diskussion zur Gesamtbelastung besprochen.

 

Zur Verdeutlichung der möglichen Schwankungsbreite der Vorbelastung werden im Folgenden Tabellen vorgestellt, die die Größe der jahreszeitlichen, monatlichen und jährlichen Schwankungen des Schadstoffes Feinstaub PM10 an der Messstelle W des Luftmessnetzes des Landes für den Zeitraum Jänner 2002 bis August 2004 aufzeigen (die Schwankungsbreite der anderen Schadstoffe liegt in vergleichbaren Größenordnungen). Die Werte wurden den jeweiligen Monatsberichten (1) entnommen. Der Beginn mit Jänner 2002 wurde gewählt, da im Monatsbericht Jänner 2002 erstmals mit dem Standortfaktor korrigierte Werte für PM10 angeführt werden, der Monatsbericht August 2004 ist der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens aktuelle Monatsbericht.


 
 

Jän.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Max TMW
2002

Anz. Überschr.

86,5

 

10

111,2

 

8

85,6

 

11

62,3

 

5

47,3

 

-

42,7

 

-

50,1

 

-

57,8

 

4

57,3

 

1

52,1

 

1

84,4

 

5

89,3

 

8


Max TMW
2003

Anz. Überschr.

99,4

 

8

129,3

 

12

76,4

 

10

48,0

 

-

60,2

 

3

36,6

 

-

39,8

 

-

42,5

 

-

43,0

 

-

42,8

 

-

55,0

 

2

74,6

 

6


Max. TMW
2004

Anz. Überschr.

56,3

 

3

108,6

 

7

86,6

 

7

65,2

 

2

47,5

 

0

35,5

 

0

35,3

 

0

49,1

 

0

    

 

Tab. 1: Maximale monatliche TMW (in mg/m3) für PM10 und Anzahl der Überschreitungen des TMW-Grenzwertes von 50 mg/m3 gemäß IG-L.

 

In der folgenden Tabelle werden die Überschreitungen des IG-L-Grenzwertes von 50 mg/m3, jeweils für die Monate Jänner bis einschließlich August, angegeben:

 

2002: 38 Überschreitungen

2003: 33 Überschreitungen

2004: 19 Überschreitungen

 

Tab. 2: Überschreitungen des PM10 -Grenzwertes des IG-L, jeweils Jänner bis einschließlich August.

 

Aus der Tabelle 1 ist ersichtlich, dass die maximalen Tagesmittelwerte der einzelnen Monate um bis zu 43 % (alle Prozentangaben wurden so berechnet, dass der höhere Wert = 100 % gesetzt wurde) schwanken können.

Tabelle 2 zeigt, dass im Jahr 2002 bereits Ende August eine Überschreitung der lt. IG-L maximal zulässigen 35 Grenzwertüberschreitungen vorlag, während im gleichen Zeitraum 2004 nur 19 Überschreitungen verzeichnet wurden.

 

In Tabelle 3 werden die Schwankungen der Monatsmittelwerte für PM10 dargestellt:
 
 
 


 
 

Jän.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

MMW 2002

32

28

33

23

18

20

18

20

20

19

25

30


MMW 2003

28

42

39

26

19

22

17

24

24

22

23

29


MMW 2004

22

28

30

21

18

15

17

22

    

 
Tab. 3
Schwankungen der Monatsmittelwerte (MMW) in mg/m3
 

Aus Tabelle 3 lässt sich errechnen, dass die Monatsmittelwerte um durchschnittlich 21 % schwanken können, die größte Schwankung ergab sich für den Monat Februar mit 33 %.

 

Ein Vergleich der Jahresmittelwerte der Jahre 2003 und 2004 zeigt, dass sich selbst die Jahresmittelwerte 2002/2003 um 17,6 % unterscheiden (2):

 

JMW 2002 28 mg/m3

JMW 2003 34 mg/m3

 

Zusammenfassend kann daher zur Schwankungsbreite der Vorbelastung festgestellt werden, dass die Werte durchschnittlich im 2-stelligen Prozentbereich schwanken können. Dies bedeutet beispielsweise bei PM10, dass in den ungewöhnlich warmen Jahren 2002 und 2003 die lt. IG-L (3) zulässige Zahl von 35 Überschreitungen klar übertroffen wurde, während das bisher "normale" Jahr 2004 eine Einhaltung des Überschreitungshäufigkeitsgrenzwertes erwarten lässt.

 

Zur Problematik der Vorbelastung, der Lage der Messstellen und der Wind- und Ausbreitungsklassenstatistik befinden sich 3 Beweisfragen im Schreiben des UVS, und zwar die Fragen Nr. 1, 5 und 2.

 

Frage 1:

Können die Werte der Immissionsmessstelle W, die zur Beschreibung des Ist-Zustandes übernommen wurden, als repräsentativ angesehen werden?

Die Werte der Immissionsmessstelle Wels können, wie unter dem Punkt "Vorbelastung" dieses Gutachtens besprochen, als im Wesentlichen repräsentativ angesehen werden.

 

Frage 5:

Können die Daten der Messstelle TAWES zur Ableitung der Ausbreitungsklassen statistisch herangezogen werden, obwohl sie günstigere Ausbreitungsbedingungen als die Messstelle W aufweisen?
 

Die Lage der TAWES - Messstelle der ZAMG, die Unterschiede zur Windrichtungsverteilung gegenüber der Messstelle W und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen sind unter Punkt 5 "Wind und Ausbreitungsverhältnisse" auf den Seiten 10 - 12 des ZAMG-Gutachtens vom
15. 12. 2003 nachzulesen. Es wird dort nachvollziehbar festgestellt, dass die TAWES - Messstelle eine höhere Häufigkeit von Schwachwindlagen aufweist und daher ungünstigere Ausbreitungsbedingungen stärker berücksichtigt. In der Windrichtungsverteilung bestehen nur geringe Unterschiede. Die Heranziehung der TAWES - Messstelle erfolgte, da sich die Windmesseinrichtung der Messstelle des Landes in ca. 35 m Höhe über Grund auf dem Dach eines Gebäudes befindet, während die TAWES -Messstelle mit 10 m Höhe normgerecht aufgestellt ist.

 

Die Daten der TAWES - Messstelle können daher zur Ermittlung der Wind- und Ausbreitungsstatistik herangezogen werden, die TAWES - Messstelle weist keine günstigeren Ausbreitungsbedingungen auf.
 

Frage 2:

Wurde bei den Berechnungen die Ausbreitungsklasse 4 nach ÖNORM (4) oder die Ausbreitungsklasse IV nach DWD herangezogen und sind bei der Heranziehung der Ausbreitungsklasse IV alle möglichen Wetterlagen erfasst?

 

Die Vorgangsweise zur Ermittlung der Ausbreitungsklassenstatistik ist im ZAMG-Gutachten vom 15. 12. 2003 unter Punkt 5 "Wind- und Ausbreitungsverhältnisse", auf den Seiten 12 - 15 und unter Punkt 6, "Auswirkungen des Vorhabens", Seite 17, beschrieben. Aus den Ausführungen im zitierten Gutachten geht hervor, dass die Berechnungen für die Ausbreitungsklassen III/1 und III/2 nach TA-Luft (5) (= auch nach DWD) repräsentativ sind. Gemäß Ausbreitungsstatistik repräsentieren die Klassen III/1 und III/2 49,5 % der Jahresstunden. Stabile Klassen treten vorwiegend nachts und nicht direkt in verbautem Gebiet auf. Sie sind daher im gegenständlichen Verfahren nur von untergeordneter Bedeutung. Labile Klassen können sehr wohl auftreten. Sie sind durch eine größere Austauschfähigkeit der Atmosphäre gekennzeichnet und führen daher zu geringeren Immissionskonzentrationen an Schadstoffen.

 

Die gewählte Berechnungsmethode entspricht dem derzeitigen Stand der Ermittlung von Immissionskonzentrationen, wenn Gebäudeeinflüsse berücksichtigt werden müssen. Auf Grund der langen Rechenzeiten werden die Berechnungen nur für die relevanteste Ausbreitungsklasse durchgeführt. Angemerkt wird, dass dem Verfasser des vorliegenden Gutachtens keine Immissionsberechnungen mit der Methode MISKAM (6) (oder vergleichbaren Berechnungsmethoden) aus anderen Verfahren oder Literaturangaben bekannt sind, wo Immissionsberechnungen mit mehreren Ausbreitungsklassen durchgeführt worden wären.
 
II Zusatzbelastung
 

Die Ermittlung der Zusatzbelastung wird im ZAMG Gutachten vom 15. 12. 2003 unter Punkt 6, "Auswirkungen des Vorhabens", Seiten 16-47, ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Nach der Darlegung der Grundlagen für die Ausbreitungsberechnung (hier wurden die Gutachten vom Büro A und
Dr. S herangezogen), des verwendeten Rechenmodells MISKAM und der Methode der Ermittlung der TMW aus den HMW werden die Auswirkungen (= die durch das Vorhaben verursachten Schadstoffimmissionskonzentrationen an Stickoxiden, Staub, Feinstaub, Benzol und Gerüchen), getrennt nach Bau- und Betriebsphase, angegeben und diskutiert. Zusätzlich werden die Emissionen und Immissionen der Heizungsanlagen des Notstromaggregates und der Sprinkleranlage angeführt und besprochen. Angemerkt wird, dass in den Tabellen: Verkehrsbedingte Immissionsbelastung Szenario 2003 - Szenario 2006 ohne Projekt - Szenario 2006 mit Maximarkt und - Szenario 2006 mit M und SCW auch die angrenzenden Straßen B , G und M mitberücksichtigt wurden.

 

III Gesamtbelastung

Die Ermittlung der Gesamtbelastung wird im ZAMG-Gutachten vom 15.12.2003 unter Punkt 6 "Auswirkungen des Vorhabens" auf den Seiten 48 - 52 nachvollziehbar beschrieben.

Die Gesamtbelastung für die Kurzzeitwerte (HMW, TMW) wird im Gutachten der ZAMG gemäß ÖNORM M 9440 (4) durch Addition der 95 - Perzentile der Vorbelastung und der Zusatzbelastung gebildet. Die Gesamtbelastung für NO2 als Jahresmittelwert wurde folgendermaßen berechnet: Zur Feststellung des nicht-verkehrsbedingten Anteils der Vorbelastung wurde vom langjährigen Mittelwert der Messstation W ein verkehrsbedingter Anteil, der für den Aufpunkt B im gegenständlichen Untersuchungsgebiet als ebenfalls verkehrsbedingter Anteil (Szenario - Ist-Zustand 2003, Tab. 13) berechnet wurde, abgezogen. Zu dieser so vom Verkehrsanteil befreiten Vorbelastung wurde die zukünftige Belastung, berechnet als Zusatzbelastung (Tab. 24, 25, 26 und 27) hinzugerechnet.

 

Als Ergebnis der Gesamtbelastungsermittlung wurde gefunden (Tab. 24, 25, 26 und 27 des ZAMG-Gutachtens vom 15. 12. 2003), dass es im Jahr 2006 ohne Inbetriebnahme des Maximarktes und der SC Wels zu vernachlässigbaren Immissionsänderungen kommen wird. Bei Inbetriebnahme des M (Tab. 26) kommt es zu einer geringen Erhöhung der NO2 - Gesamtbelastung (1 - 4 mg/m3 bei den HMW, 0,1 - 0,4 mg/m3 beim JMW). Die PM10 Konzentration wird sich ebenfalls geringfügig erhöhen (0,1 bis 0,3 mg/m3 beim TMW, im Jahresmittel bleiben die Änderungen unter 0,1 mg/m3 ).

Die Grenzwerte (HMW, JMW) werden lt. ZAMG-Gutachten bei NO2 bei Betrieb des Maximarktes eingehalten werden, bei PM10 wird es beim TMW zu Überschreitungen kommen, wobei die Überschreitungen nahezu ausschließlich auf die Vorbelastung zurückzuführen sind (die durch den M (Zufahrt + Betrieb) verursachte Zunahme der PM10- Konzentration beträgt maximal 0,6 % des Grenzwertes).

 

Zur Ermittlung der Jahresgesamtbelastung für NO2 ist festzustellen, dass die von der ZAMG gewählte Vorgangsweise im Ergebnis eine Genauigkeit vortäuscht, die nicht wirklich vorhanden ist, da die Werte zweier räumlich getrennter Punkte zu einer Vorbelastung summiert wurden. Auf Grund der Lage der Messstation W (ca. 50 m von der B 1 mit einem JDTV von 20 000 entfernt, ca. 250 m entfernt im Osten die
B 137, JDTV 24 000) wird angenommen, dass die verkehrsbedingte NO2 - Belastung der durch die ZAMG berechneten Belastung zumindest vergleichbar ist, möglicherweise sogar die berechnete Belastung übertrifft. Nachdem eine messtechnische Unterscheidung des verkehrsbedingten Anteils an NO2 vom nicht verkehrsbedingten Anteil (hauptsächlich verursacht durch Heizungsanlagen, aber auch durch industrielle Prozesse) nicht möglich ist und die vorgenommene Berechnung der Vorbelastung der ZAMG nur Richtwerte ergibt, sind auch die in den Tabellen 24 - 27 angeführten NO2 - Jahresmittelwerte mit einer relativ großen Unsicherheit behaftet. Es wird zwar aufgrund der oben angeführten Argumente vermutet, dass die ermittelten Jahresmittelwerte für NO2 die Immissionsbelastung eher überschätzen. Dennoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in Jahren mit einer
ungewöhnlichen Windverteilung (häufiger leichter Wind aus der Richtung des Stadtzentrums bei gleichzeitiger häufiger Inversionswetterlage und wenig Regentagen) höhere NO2 - Jahresmittelwerte erreicht werden, wie in den angeführten Tabellen berechnet.
 

Zur Verdeutlichung muss angeführt werden, dass die besprochene Unsicherheit bei den NO2 - Jahresmittelwerten ausschließlich auf die Unsicherheit der Feststellung der Vorbelastung zurückzuführen ist. Die Aussage im Gutachten der ZAMG, dass die Zunahme der NO2 - Jahresgesamtbelastung je nach Aufpunkt zwischen 0,1 und 0,4 mg/m3 liegen wird, bleibt weiter aufrecht und wird von der Unsicherheit in der Ermittlung der Vorbelastung nicht berührt.

 

Als Schlussfolgerung sollte die Bewertung der Ermittlung der NO2 - Gesamtbelastung folgendermaßen lauten:

 

"In der Betriebsphase des M kommt es bei den Anrainern zu einer geringen Erhöhung der NO2 - Gesamtbelastung von 1 - 4 mg/m3 bei den Halbstundenmittelwerten und von 0,1 bis 0,4 mg/m3 im Jahresmittel. Im Anrainerbereich und am Parkplatz wird der NO2 - Grenzwert für Halbstundenmittelwerte eingehalten. Der JMW- Grenzwert für 2006 wird wahrscheinlich eingehalten. Sollte dennoch eine Überschreitung des NO2 - JMW-Grenzwertes erfolgen, so ist diese nahezu ausschließlich auf die Vorbelastung zurückzuführen. Die durch das Projekt verursachte Zusatzbelastung wird im Jahr 2006 1 % des Grenzwertes nicht übersteigen."

 

Zu den Aussagen der ZAMG zur Zusatz- und Gesamtbelastung wurden im Schreiben des UVS folgende Fragen gestellt:

 

Frage 3:

Erfolgte eine korrekte Ableitung des TMW für Feinstaub (PM10)?

 

Die Berechnung der TMW aus den HMW wird im ZAMG-Gutachten vom 15.12.2003 unter Punkt 6. "Auswirkungen des Vorhabens" auf den Seiten 17 und 18 beschrieben. Die Tagesmittelwerte können entweder nach einer Formel von Beychok (7) berechnet werden oder das Verhältnis, das an der Messstelle W durch einen Vergleich der maximalen HMW`s mit den maximalen TMW`s gefunden wird, wird auf die Zusatzbelastung übertragen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die 2. Methode gewählt. Der durch den Vergleich gefundene Faktor von 0,44 liefert wesentlich höhere (und damit für die Anrainer günstigere) Werte als die in der Literatur beschriebene Berechnungsmethode nach Beychok.

Die Ableitung der Tagesmittelwerte erfolgte korrekt.

 

Frage 4:

Erfolgte die Beurteilung der Luftgüte korrekt?

 

Die Problematik der Luftgüte wurde im gesamten Gutachten der ZAMG abgehandelt. Nach der Darlegung der Bestimmungsmethode wurde die Zusatzbelastung aus den Emissionsdaten der Gutachten des Büro A und Dr. S berechnet. Die Gesamtbelastung wurde, wie im ZAMG-Gutachten vom 15.12.2003 unter Punkt 6, "Auswirkungen des Vorhabens", Seiten 48 bis 52" beschrieben, errechnet.

 

Als Gesamtbeurteilung wird im ZAMG-Gutachten angeführt, dass mit Ausnahme des PM10-TMW-Grenzwert des IG-L alle Grenzwerte eingehalten werden, wobei die Überschreitung des PM10-TMW-Grenzwertes nahezu ausschließlich auf die vorhandene Vorbelastung zurückzuführen sei und der Betrag des geplanten Vorhabens unter 1 % des Grenzwertes liege.

 

Dieser Beurteilung kann der Verfasser dieses Gutachtens im Wesentlichen zustimmen. Es sollte allerdings festgestellt werden, dass die Aussage, dass auch der NO2-JMW-Grenzwert des IG-L eingehalten wird, dahingehend zu ändern ist, dass es zwar sehr wahrscheinlich ist, dass der NO2-JMW-Grenzwert eingehalten wird, dass diese Aussage aber mit einer doch erheblichen Unsicherheit behaftet ist. Wie beim PM10-TMW-Grenzwert würde eine Überschreitung des NO2-Grenzwertes allerdings fast ausschließlich auf die vorhandene Vorbelastung zurückgehen, die durch das gegenständliche Projekt verursachte Zusatzbelastung wird 1 % des Grenzwertes nicht überschreiten.

 

Frage 6:

Ist die Zusammenführung von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Ermittlung einer Gesamtbelastung für die Betriebsphase zulässig und nachvollziehbar?

 

Die Gesamtbelastung ist immer durch Zusammenführung von Vorbelastung und Zusatzbelastung zu ermitteln, wobei die Details der Zusammenführung in den vorhergehenden Kapiteln ausführlich besprochen wurden.

 

Frage 7:

Können die Emissionen des Notstromaggregates, wie im Gutachten vorgebracht, tatsächlich vernachlässigt werden?


Notstromaggregate werden üblicherweise zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit in regelmäßigen Abständen (alle 1 - 2 Wochen) für kurze Zeit (normalerweise nicht länger als 10 Minuten) in Betrieb genommen.

Aus der Tabelle 20 des ZAMG-Gutachtens vom 15.12.2003 ist ersichtlich, dass für diesen Zeitraum (10 Minuten) mit einer max. Konzentration von ca. 18 mg NO2/m3 in 175 m Entfernung zu rechnen ist (®umgerechnet auf eine halbe Stunde : 6 mg/m3). Bei einem HMW-Grenzwert von 200 mg/m3 lt. IG-L und einer berechneten Gesamtbelastung von 113 bzw. 142 mg NO2 bei den nächstgelegenen Wohngebäuden (Rechenpunkte A und C der Tabelle 26) sollten diese 6 mg/m3, jeweils 2 - 4 mal pro Monat, keine relevante Rolle spielen.

 

Frage 8:

Sind bei den Anrainern Geruchsbelästigungen durch den Betrieb des M zu erwarten?

 

Diese Frage wird im Gutachten der ZAMG vom 15.12.2003 unter Punkt 6.5 "Geruch" auf den Seiten 46 und 47 ausführlich diskutiert.

 

Es wird klar und nachvollziehbar dargelegt, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der im M situierten Gaststätten und anderen Geruchsquellen eine Geruchswahrnehmung bei den Anrainern in Form von Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI (8) sehr unwahrscheinlich ist.

 

Auch nach den Erfahrungen des Erstellers dieses Gutachtens mit anderen Gaststätten ist nicht zu erwarten, dass Geruchswahrnehmungen aus den Betrieben des Maximarktes in Form von Geruchsstunden in einem relevanten Ausmaß auftreten werden, soferne die Abluftanlagen ordnungsgemäß gewartet und gereinigt werden. Sollten dennoch bei den Anrainern Geruchswahrnehmungen in Form von Geruchsstunden erfolgen, so ist davon auszugehen, dass die Zahl der Geruchsstunden jedenfalls unter 1 % der Jahresstunden liegen wird.

 

 

Zusammenfassend lässt sich, aufbauend auf den Aussagen der beiden Gutachten der ZAMG vom 16. September 2003 und 15.12.2003 für die Betriebsphase des M W Folgendes feststellen:

 

1. NO2-Belastung

Es wird bei den Halbstundenmittelwerten bei den Anrainern zu einer geringfügigen Zunahme der Belastung um 1 - 4 mg/m3 kommen, der IG-L-Grenzwert von 200 mg/m3 wird eingehalten werden.

Im Jahresmittel wird sich die NO2-Belastung bei den Anrainern und 0,1 - 0,4 mg/m3 erhöhen. Die durch die Betriebsphase des M verursachte Erhöhung wird max. 1 % des 2006 gültigen NO2-IG-L-Grenzwertes von 40 mg/m3 betragen. Der IG-L-NO2-Jahresmittelgrenzwert wird wahrscheinlich eingehalten. Sollte es zu einer Überschreitung des Grenzwertes kommen, so ist diese Überschreitung nahezu ausschließlich auf die vorhandene Vorbelastung zurückzuführen (Vorbelastung: Mind. 99 % der Gesamtbelastung!).

 

2. Feinstaub (PM10)-Belastung

Bei den Tagesmittelwerten für Feinstaub (PM10) kann es, je nach Wetterlage, bereits durch die Vorbelastung zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Die durch den Betrieb des M verursachte Zusatzbelastung im Tagesmittel beträgt 0,1 bis 0,3 mg/m3 bei den Anrainern entsprechend max. 0,6 % des IG-L-Grenzwertes. Eine etwaige Grenzwertüberschreitung ist daher nahezu ausschließlich auf die Vorbelastung zurückzuführen.

Im Jahresmittel tritt an allen Rechenpunkten keine Änderung gegenüber dem Szenario 2006 ohne Projekt ein. Der IG-L-Grenzwert wird eingehalten.

 

3. Die in der Betriebsphase des M verursachte Zusatzbelastung an Benzol wird nur im unmittelbaren Nahebereich des M im Jahresschnitt 2 mg/m3 erreichen. Bei den Anrainern wird die Belastung bei 1 mg/m3 oder darunter liegen, der Grenzwert von 5 µg/m³ wird eingehalten.

 

4. Eine Geruchsbelastung in Form von Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI (8) sollte bei den Anrainern bei ordnungsgemäßer Wartung und Reinigung der Abluftanlagen nicht oder nur in geringstem Ausmaß, jedenfalls unter 1 % der Jahresstunden, auftreten.

 

Abschließend ist zu bemerken, dass die Schwankungsbreite der Vorbelastung, wie unter dem Punkt "Vorbelastung" in diesem Gutachten beschrieben, um ca. eine Zehnerpotenz größer ist wie die durch das gegenständliche Vorhaben verursachte zusätzliche Immissionsbelastung.

 

5.4. Basierend auf diesem Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

 

"In der Berufungsverhandlung, abgehalten vom UVS, ist ein Gutachten zu erstellen, mit welchen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus auf der Grundlage der abgegebenen Gutachten hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen zu rechnen ist. Die Umgebungssituation ist aus mehreren Ortsaugenscheinen bekannt.

 

Befund:

 

Lärm:

Als Beurteilungsgrundlage im ggst. Verfahren wird Bezug auf das Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen U-UT-570644/1-2004-Sh/Tr vom 16.Juni 2004 und auf die dazu erstellten Ausführungen der heutigen Verhandlungsschrift genommen. In diesen Ausführungen sind u.a. die Betriebszeiten, Öffnungszeiten und Lieferzeiten angeführt. Die Umgebungslärmsituation durch die Bundesstraße B1, die in weiterer Entfernung gelegene Westbahnstrecke und die umliegenden Einkaufsmärkte geprägt.

 

Im schalltechnischen Gutachten der iC C, Geschäftszahl 13x3005.14, Wien im Mai 2003, das vom lärmschutztechnischen Amtsachverständigen der Beurteilung zugrunde gelegt wurde, wird in der Zusammenfassung die

Umgebungslärmsituation wie folgt ermittelt:

Schallimmissionen durch öffentlichen Verkehr, Straße, Schiene

LA,eq = 63 - 69 dB am Tag und mit

LA,eq = 58 - 63 dB in der Nacht

 

Die Schallimmission durch den Betrieb des S C M (LKW-Anlieferung, Kundenverkehr, Haustechnik) wurde rechnerisch bei freier Schallausbreitung auf Grund der projektierten Angaben der Fa. ATP an den Immissionspunkten mit

LA,eq = 30 - 50 dB am Tag

LA,eq = 10 - 26 dB in der Nacht

ermittelt.

 

Der lärmschutztechnische Amtssachverständige kommt zum Schluss, dass durch den Betrieb des geplanten Einkaufszentrums keine Änderung der örtlichen Ist-Situation erfolgt. Dies sei auch dann der Fall, wenn auch die durch die geplante SCW - S C W bewirkten Immissionen hinzugerechnet werden.

 

 

 

Gutachten:

 

Wirkung von Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Gehörschäden treten ab ca. 85 dB (Dauerschallpegel) auf.

Indirekte Effekte sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht).

Beurteilung Lärm:

Der gegenständliche Bereich ist durch die Bundesstraße und bereits bestehende andere Einkaufsmärkte entlang der Bundesstraße geprägt. Aus den Immissionserhebungen ist abzuleiten, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation in Hinblick auf Wohnnutzungen bereits als belastet anzusehen ist. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich daraus die Forderung, dass es durch zusätzliche Emittenten zu keiner Verschlechterung der Lärm-Ist-Situation kommt. Unter Hinweis auf die lärmschutztechnischen Ausführungen ist festzustellen, dass diese Forderung erfüllt aufbauend auf den zu Grunde liegenden Immissionsangaben erfüllt ist und somit nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen in der Nachbarschaft zu schließen ist.

 

Luftschadstoffe:

 

Befund:

Zur Beurteilung der Belastung durch Luftschadstoffe liegt das ausführliche Gutachten aus Sicht der Luftreinhaltung vor.

 

Daraus ist Folgendes zu entnehmen:

 

  1. NO2-Belastung:
  2. Es wird bei den Anrainern zu einer geringfügigen Zunahme der Belastung um 1-4µg/m³ kommen, der IG-L-Grenzwert von 200µg/m³ wird eingehalten werden.

    Im Jahresmittel wird sich die NO2-Belastung bei den Anrainern um 0,1-0,4µg/m³ erhöhen. Die durch Betriebsphase des Maximarktes verursachte Erhöhung wird max. 1% des 2006 gültigen Grenzwertes von 40µg/m³ betragen. Der IGL-NO2-Jahresmittelwert wird wahrscheinlich eingehalten. Sollte es zu einer Überschreitung des Grenzwertes kommen, so ist diese Überschreitung nahezu ausschließlich auf die vorhandene Vorbelastung zurückzuführen (Vorbelastung: mind. 99% der Gesamtbelastung).

     

  3. Feinstaub (PM10)- Belastung:
  4. Bei den Tagesmittelwerten für Feinstaub (PM10) kann es, je nach Wetterlage, bereits durch die Vorbelastung zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Die durch den Betrieb des M verursachte Zusatzbelastung im Tagesmittel beträgt 0,1-0,3 µg/m³ bei den Anrainern entsprechen max. 0,6% des IG-L- Grenzwertes. Eine etwaige Grenzwertüberschreitung ist daher ausschließlich auf die Vorbelastung zurückzuführen.

    Im Jahresmittel tritt an allen Rechenpunkten keine Änderung gegenüber dem Szenario 2006 ohne Projekt ein. Der IG-L-Grenzwert wird eingehalten.

     

  5. Die in der Betriebsphase des M verursachte Zusatzbelastung an Benzol wird nur im unmittelbaren Nahebereich des M im Jahresdurchschnitt 2µg/m³ erreichen. Bei den Anrainern wird die Belastung bei 1 µg/m³ oder darunter liegen, der Grenzwert von 5 µg/m³ wird eingehalten.
  6.  

  7. Eine Geruchsbelastung in Form von Geruchsstunden gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI (8) sollte bei den Anrainern bei ordnungsgemäßer Wartung und Reinigung der Abluftanlagen nicht oder nur in geringem Ausmaß, jedenfalls unter 1% der Jahresstunden auftreten.

 

 

Gutachten:

Aus den ausführlichen Darstellungen aus Sicht der Luftreinhaltung ist zu entnehmen, dass keine Überschreitungen von Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz Luft auftreten, die definitionsgemäß zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt sind. Es sind daher auch keine erheblichen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten.

Auch für die Geruchsbelastung wird mit einem Wert jedenfalls unter 1% der Jahresstunden eine Situation beschrieben, aus der keine Belästigungsreaktionen abzuleiten sind.

 

 

5.5. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lichttechnische Gutachten abgegeben:

 

"Im lichttechnischen Projekt der Fa. B Lichtlabor GmbH vom 2.11.2004 wird für die Beurteilung der betriebseigenen Lichtquellen von der Bewertungszone C entsprechend der RVS 5.512 "Blend- und Lärmschutz - visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke" ausgegangen. Demnach beträgt die mittlere Beleuchtungsstärke mehr als 15 lx was einer guten Straßenbeleuchtung zB im Bereich von Kreuzungsknoten entspricht. In der ÖNORM O 1050 "Straßenbeleuchtung" besteht eine gleichartige Einteilung in Bewertungszonen, wobei in der Bewertungszone C von einem stark beleuchteten Umfeld bzw. stark beleuchteten Straßen und vielen zusätzlichen Lichtquellen im Umfeld ausgeht und die Umfeldleuchtdichte mehr als 3.0 cd/m2 beträgt. Im Gegensatz dazu beträgt die Umfeldleuchtdichte in der Bewertungszone B zwischen 0,3 und 3,0 cd/m2, was einem mäßig beleuchteten Umfeld, durchschnittlich beleuchteten Straßen und vereinzelten Lichtquellen entspricht. Die RVS 5.512 spricht bei der Bewertungszone B von einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtung mit bis zu 15 lx mittlerer Beleuchtungsstärke.

Es ist nicht zu verifizieren, welche Umfeldleuchtdichte derzeit bzw. nach Eröffnung der umliegenden neuen Einkaufsmärkte im gegenständlichen Bereich gegeben ist bzw sein wird und wie die verkehrsfremden Lichtquellen auf die Verkehrsteilnehmer auf den vorbeiführenden öffentlichen Straßen einwirken.

Bei den verkehrsfremden Lichtquellen handelt es sich einerseits um die Beleuchtung des Parkplatzes, Werbeflächen und die indirekte Beleuchtung von drei Gebäudefronten.

Laut Auskunft des Projektanten sollen Standardmastleuchten verwendet werden, die mit Halogen-Metalldampflampen mit verschieden Wattagen ausgestattet mit einer Lichtpunkthöhe von etwa 6,0 m über Parkplatzniveau. Bei den angeführten Sekundärreflektorleuchten handelt es sich um gekapseltes System mit ausschließlich senkrechtem Lichtaustritt mit Blendbegrenzung der Leuchtmittel in der Horizontalen, sodass es einerseits zu keinen Blendwirkungen kommt und Streulicht bzw. sogenannte Lichtverschmutzung vermieden wird. Durch die gewählte Reflektortechnik sei unabhängig von der Blickrichtung bzw. dem Blickwinkel des Betrachters eine blendfreie Beleuchtung gewährleistet.

Weiters sollen an der östlichen Gebäudefront innenbeleuchtete Werbeflächen angebracht werden. Diese bestehen aus matttransparenten Kunststoffflächen, die mit dimmbaren Leuchtstofflampen von innen beleuchtet werden. Die nördliche, östliche und südliche Gebäudefront soll durch indirekte Gebäudeanstrahlungen von der Gebäudeoberkante nach unten angestrahlt werden.

Weiters ist laut Auskunft des Projektanten an der derzeitigen Ausfahrt in die B1 Wiener Straße ein ebenfalls innenbeleuchteter Werbepylon bereits genehmigt.

 

Beim Lokalaugenschein war festzustellen, dass auf der B1 Wiener Straße im gegenständlichen Straßenabschnitt eine Straßenbeleuchtung besteht, wobei die VLSA-geregelten Kreuzungsknoten entsprechend heller ausgeleuchtet sind.

 

Damit es aus straßenverkehrstechnischer Sicht hinsichtlich lichttechnischer Belange zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf vorbeiführenden Straßen mit öffentlichem Verkehr kommt, müssen nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
 

§ 356e Abs.1 GewO 1994 lautet:

Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetriebenen zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs.1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

 

6.1. Zum Berufungsvorbringen S C W Einkaufszentrum GesmbH:

 

Die Berufungswerberin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs.2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit in diesem Umfang die Erlangung einer Parteistellung aus. Denn eine persönliche Gefährdung oder Belästigung etwa durch Lärm oder Geruch kommt in Ansehung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/04/0178).

 

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin im Rahmen der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung Einwendungen wegen befürchteter Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigungen durch von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm, Geruch und Blendwirkung erhoben, sodass sie im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren diesbezüglich Parteistellung nicht erlangt hat.

 

Unabhängig davon ist festzustellen, dass sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren ein umfangreiches Ermittlungsverfahren in lärmtechnischer, luftreinhaltetechnischer und medizinischer Hinsicht durchgeführt worden ist.

 

Zur lärmtechnischen Beurteilung ist anzumerken, dass sämtliche Anlagenteile, die als Quellen von Lärmimmissionen in Betracht kommen im schalltechnischen Projekt dargestellt wurden. Als solche Lärmquellen kommen LKW-An- und Ablieferverkehr, Auf- und Abladevorgänge, Zu- und Abfahrten von Pkw, Manipulationen auf Freiflächen, Türen zuschlagen, haustechnische Anlagen etc. in Betracht. Diese Darstellungen und die darauf aufbauende Prognoserechnung der Schallimmissionen sind nach dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und plausibel anzusehen. In Bezug auf die Schallimmisionsprognose "Kundenverkehr" wurde der ungünstigste Fall des gleichzeitigen Ankommens der Kunden-PKW angenommen.

Hinsichtlich der bestehenden örtlichen Verhältnisse wurden zu Recht die Ergebnisse der durchgeführten Bestandsmessungen im Zuge des Betriebsanlagenverfahrens S C W herangezogen, da diese Messungen im zeitlicher Nähe erfolgten und die untersuchten Nachbarbereiche für beide Fälle relevant sind.

Im Ergebnis wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die betrieblichen Schallimmissionen um mehr als 10 dB unter der örtlichen Ist-Situation liegen und damit keine Veränderung der örtlichen Situation einhergeht. Bei Berücksichtung des rechtskräftig genehmigten benachbarten Einkaufszentrum S C W ergibt sich eine noch größere Differenz zwischen den Betriebsgeräuschen und der örtlichen Situation; das gilt auch für bei Verladetätigkeiten und Manipulationen zu erwartende Schallpegelspitzen in den Nachtstunden.

 

Zu den zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen ist festzustellen, dass nach dem ergänzend eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachten keine Überschreitungen von Grenzwerten über 1% der Jahresstunden nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft auftreten. Nach dem medizinischen Gutachten sind damit keine Belästigungsreaktionen für die Nachbarn verbunden.

 

Im Grunde des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass durch das geplante Vorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen für die umliegenden Nachbarn nicht zu erwarten sind.

 

Zum Berufungseinwand der unzulässigen Projektsänderungen und damit einhergehend der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ist festzustellen, dass

nach § 13 Abs.8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Aktenlage stellen die von der Konsenswerberin während des Genehmigungsverfahrens durchgeführten Änderungen Projektsergänzungen im Hinblick auf das luftreinhaltetechnische und verkehrstechnische Gutachten dar, die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Sinne der Nachbareinwendungen ergänzt worden sind. Diese Ergänzungen wurden der Berufungswerberin - obwohl diesbezüglich Parteistellung nicht anzunehmen ist, da sie auf die persönliche Gefährdung abstellen - in Wahrung des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Des weiteren betreffen die erfolgten Projektsänderungen Verkaufsflächenanpassungen und damit verbundene Raumänderungen. Im Außenbereich erfolgten keine Änderungen. Für den Nachbarschutz wesentliche Änderungen wurden nach der gutachterlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen nicht vorgenommen.

Durch diese Änderungen wurde die Sache in ihrem Wesen nicht verändert und ist auch der sachliche und örtliche Zusammenhang nicht verloren gegangen.

 

Die Berufungswerberin hat weiters vorgebracht, dass der Bürgermeister der Stadt W zur Entscheidung über das Ansuchen sachlich unzuständig sei, weil die geplante Anlage einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G zu unterziehen wäre.

Mit Bescheid vom 15.5.2003, UR-380136/4-2003, hat die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz gemäß § 3 Abs.7 UVP-G 2000 rechtskräftig festgestellt, dass für die Erweiterung von 243 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge des Einkaufszentrums auf 720 Stellplätze für Kraftfahrzeuge keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist.

Dieser Feststellungsbescheid geht somit eindeutig von den dem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt von 243 Stellplätzen aus. Diese 243 Stellplätze sind auch der lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Beurteilung zu Grunde gelegt worden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2001, 99/07/0064) tritt mit einer rechtskräftigen Feststellung nach § 3 Abs.7 UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren (somit auch für das Berufungsverfahren) ein.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass das genannte Feststellungsverfahren weitgehend seines Sinne entkleidet werden würde, wenn im nachfolgenden Verfahren die rechtkräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte.

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es handle sich beim gegenständlichen Projekt um den Neubau eines Einkaufszentrums mit offener Tiefgarage und insgesamt 720 Kfz-Stellplätzen ist entgegenzuhalten, dass im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren auch Neubauten im Sinne eines den Altbestand zur Gänze ersetzenden Baues unter dem Begriff Änderung fallen. Bei Abbruch eines Gebäudes erlischt nämlich die Genehmigung nicht ipso jure, sondern erst nach Ablauf der im
§ 80 Abs.1 bestimmten Frist. Wird nun vor Ablauf dieser Frist die Neuerrichtung einer gleichartigen Betriebsanlage am selben Standort vorgesehen und ist ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben, dann ist von einer Änderung auszugehen und das Genehmigungsverfahren nach § 81 durchzuführen.

Im vorliegenden Fall soll nach den vorgelegten Projektsunterlagen das bestehende Geschäftsgebäude M abgerissen und am selben Standort ein Einkaufszentrum errichtet werden. Somit ist jedenfalls von einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang auszugehen und hat die Konsenswerberin zu Recht die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung von 243 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und nicht die Errichtung von 720 Kfz-Stellplätzen beantragt.

Damit ist aber davon auszugehen, dass auf Grund des Unterschreitens der 25 %-Klausel des § 3 Abs.6 UVP-G 2000 hinsichtlich der Erweiterung der Stellplätze sowie der Flächeninanspruchnahme eine Einzelfallüberprüfung nicht durchzuführen ist und kann auch kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass das Regelungsziel der UVP-Richtlinie 85/337/MWG durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen werden soll.

 

 

6.2. Berufungsvorbringen der M I GmbH:

 

Nach dem Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich lichttechnischer Belange kann das tatsächliche Leuchtdichtenniveau des Umfeldes, das für die Beurteilung der entsprechenden Bewertungszone B oder C wesentlich ist, erst festgestellt werden, wenn sowohl der Einkaufsmarkt der M I GmbH als auch der S C Einkaufszentrum GesmbH fertig gestellt ist. Aus der maßgeblichen Bewertungszone folgen auch die Grenzwerte entsprechend der RVS 5.512, deren Einhaltung durch ein einschlägiges Fachunternehmen durch Kontrollmessungen nachzuweisen ist. In diesem Sinne waren auch die im Spruch erfolgten Ergänzungen der Auflagenpunkte unter gleichzeitiger Streichung der Auflagenpunkte 20 und 21 vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

        1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
        2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind für die Konsenswerberin Gebühren in der Höhe von 24,80 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 
Beschlagwortung:
juristische Person keine Parteistellung im Hinblick auf persönliche Gefährdung

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