Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530135/13/Ga/Da

Linz, 30.07.2004

VwSen-530135/13/Ga/Da Linz, am 30. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des B U, vertreten durch seinen Obmann Mag. W B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. März 2004, UR20-11-2004/NBW, betreffend die abfallrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Altstoffsammelzentrums in der Gemeinde A, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 23. Juli 2004 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird - in der Fassung mit seiner Auflage Nr. 31 - bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 67a Abs.1, § 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2004 vorgelegenen und in ihren wesentlichen Teilen erörterten Aktenlage (das ist: der von der belangten Behörde vorgelegte Verfahrensakt samt der Berufung vom 22. März 2004 und ihrer, über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates vorgenommenen Konkretisierung vom 28. April 2004; in der Verhandlung vom Berufungswerber vorgelegte Fotos des in Rede stehenden Altstoffsammelzentrums, des Materialliftes und des Transportwagens samt "Gittereinteilung") sowie auf Grund der Vernehmung des von der belangten Behörde lt. Niederschrift vom 10. Februar 2004 in der Sache befasst gewesenen Amtssachverständigen für Chemie, Fachbereich Abfallchemie, und der Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung war folgender Sachverhalt als maßgebend festzustellen:

Mit Bescheid vom 10. März 2004, UR20-11-2004/NBW, der belangten Behörde (als Abfallanlagenbehörde) wurde dem als Konsenswerber auftretenden B U die abfallrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Altstoffsammelzentrums im bestimmt bezeichneten Standort in der Gemeinde A nach Maßgabe u.a. der Verhandlungsschrift vom 10.2.2004 sowie unter Erteilung zahlreicher Auflagen erteilt.

Ausdrücklich nur gegen die Auflage Nr. 31 dieses Genehmigungsbescheides wurde vom Konsenswerber Berufung erhoben und mit näherer Begründung die ersatzlose Aufhebung dieser Auflage beantragt, dies mit der Begründung, dass, auf den Punkt gebracht, auf Grund der besonderen Situation im Altstoffsammelzentrum eine solche Gefahrenlage, die ein Verbot der Benützung des vorhandenen Materialliftes rechtfertigen könnte - immerhin sei innerdienstlich u.a. die Beachtung der 'Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Altstoffsammelzentren und Altstoffsammelinseln' angeordnet -, nicht hätte angenommen werden dürfen.

Die angefochtene Auflage Nr. 31 lautet:

"31. Die von den anliefernden Personen überbrachten Problemstoffe dürfen in Hinkunft nur mehr über den frei zugänglichen Bereich im Untergeschoss übernommen werden. Diese sind nach einer qualitativen Beurteilung sofort in das entsprechende Regalfach zwischen zu lagern. Keinesfalls dürfen weder sortierte noch unsortierte Problemstoffe im beschriebenen Materialaufzug befördert werden."

Gestützt auf die entsprechenden, in der Verhandlungsschrift vom 10. Februar 2003 auf den Seiten 3 unten und 4 wiedergegeben Ausführungen des Amtssachverständigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Auflage Nr. 31 begründend festgehalten, dass

"der Amtssachverständige für Chemie bei seiner Beurteilung davon ausgeht, dass diese Forderung aus Sicherheitsgründen vorzuschreiben war. Insbesondere bei Eintreten von Störfällen (Umfallen oder Zerbrechen von Gebinden und Auslaufen des Inhalts) besteht ein reales Risiko von nicht vorhersehbaren chemischen Reaktionen, welche eine Gefahr für das Leben darstellen."

Was nun die Beweiserörterung in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 23. Juli 2004 anbelangt, so hat der - auch von den Parteien befragte - Amtssachverständige im wesentlichen folgende Aussagen getroffen:

"Frage an den Sachverständigen:

Ist es aus ihrer Sicht vertretbar, die Auflage 31 dahin abzuändern, dass das Verbot, den Materialaufzug zu benutzen dann nicht gilt, wenn in die Kunststoffwanne eine Gittereinteilung aus Stahlblech mit etwa 30 cm hohen Wänden (seitlich und im inneren Bereich der Wanne) unverrückbar eingesetzt wird und nach den sachlichen Erfordernissen die verschiedenen Abteilungen dieses Gitters für die je unterschiedlichen Problemstoffe, auch unbekannter Herkunft, so angebracht ist, dass die Beschriftung weder herunterfallen kann noch durch den Gebrauch unleserlich wird.

Der Sachverständige: Nein, das ist ausgeschlossen, weil

Problemstoffe im Regelfall von anliefernden Personen dem im ASZ beschäftigten Personal zur Einlagerung in den sogen. Problemstoffsammelraum PSSR übergeben werden. Dabei gebe ich zu bedenken, dass dabei auch Problemstoffe übergeben werden, deren Inhalt dem Anlieferer nicht mehr bekannt ist. In weiterer Folge treten Fälle auf, dass die anliefernde Person sagt, bei dem gegenständlichen Problemstoff handelt es sich um Säure, tatsächlich befindet sich im Gebinde ein ganz anderer, die Umwelt gefährdender Problemstoff. Von Bedeutung ist weiters, dass angelieferte Problemstoffe nicht nur in Originalgebinden übergeben werden, sondern in vielen Fällen dazu auch Kunststoffbehälter, Glasbehälter, Getränkedosen etc. verwendet werden. Aus der weiter oben zitierten ASZ-Richtlinie geht diesbezüglich hervor, dass Manipulationen mit Problemstoffen möglichst kurzzeitig vorzunehmen sind. Durch die derzeit im ASZ A praktizierte Vorgehensweise bei der Übernahme von Problemstoffen ist jedenfalls mit vermehrten Manipulationsvorgängen dieser Problemstoffe auszugehen. Der Vollständigkeit halber möchte ich die zur Zeit meiner im Februar vorgenommenen Überprüfung dargebotene Vorgehensweise beschreiben:

  1. Abgabe eines Problemstoffes durch die anliefernde Person in der Annahmehalle, welche sich im Erdgeschoss des gegenständlichen Gebäudes befindet.
  2. Befragung der anliefernden Person hinsichtlich Identität des angelieferten Problemstoffes und Abstellung im Transportwagen mit Kunststoffwanne.
  3. Abwarten bis eine für den Transport zweckmäßige Menge zustande gekommen ist.
  4. Beschickung des Materialaufzuges und Abtransport der Problemstoffe in das Kellergeschoss.
  5. Verfrachtung des Transportwagens mit den Problemstoffen in den PSSR und Abstellung der Problemstoffe in den dafür speziell eingerichteten Regalen.

Durch diese im vermehrten Ausmaß vorgenommenen Manipulationsvorgänge mit Problemstoffen ist in jedem Fall von einem erhöhten Risiko für die Umwelt aber insbesondere für das menschliche Leben auszugehen. Als Beispiel führe ich dazu Folgendes aus:

Während des Transportes der Problemstoffe im Aufzug bzw. während der Einstellung der Problemstoffe in den Transportwagen könnten Gebinde mit gefährlichen Problemstoffen zu Bruch gehen. Insbesondere ist dabei auf Glasgebinde hinzuweisen. Beispielsweise können beim Aufeinandertreffen von Problemstoffen unvorhersehbare gefährliche Reaktionen eintreten. Bei derartigen Störfällen muss mit der Bildung von Wasserstoffgas, Chlorgas, Ammoniak, oder betäubenden Gasen, die schwerer als Luft sind, gerechnet werden. Auch nur bei einem kurzzeitigen Transport der Problemstoffe vom Erdgeschoss ins Kellergeschoss ist mit dem Eintreten von Störfällen zu rechnen. Die o.a. bei Störfällen freigesetzten Gase stellen in jedem Fall bei Einatmung über die Atemwege ein Gesundheitsrisiko an den Menschen dar.

Auf die Frage, ob das soeben beschriebene Gefahrenpotential durch die Verwendung eines Gittereinsatzes in der Kunststoffwanne minimiert oder ausgeschlossen werden kann, möchte ich im Gesonderten Folgendes festhalten:

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde mehrmals über diesen Gittereinsatz in der Kunststoffwanne gesprochen. Dabei wurde auch von Berufungsseite dargelegt, dass es sich dabei um einen aus Metall (vermutlich Eisen) bestehenden Gittereinsatz handelt. Bei Verwendung eines aus Eisen bestehenden Gittereinsatzes in der Kunststoffwanne kann das beschriebene Gefahrenpotential weder ausgeschlossen noch ausreichend minimiert werden. In diesem Zusammenhang ist besonders eine chemische Reaktion zu erwähnen, welche beim Aufeinandertreffen von Säure und Eisen hoch brennbares bzw. explosives Wasserstoffgas freisetzt.

Ergänzt wird, dass es sich beim ASZ-A um einen Betrieb durchschnittlicher Größe handelt.

Ergänzt wird weiters, dass durch das kleine Volumen (rd. 1 m3) des verwendeten Materialaufzuges noch wesentlich schneller bzw. erhöhter mit einem Zustandekommen von explosiver Gemische zu rechnen ist."

Die Darlegungen des Amtssachverständigen aus seiner Vernehmung zu den Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit dem Auffüllen des Materialliftes mit Problemstoffen und deren Beförderung mit diesem Lift waren nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung:

Dafür, dass, wie vom Berufungswerber eingewendet, im Altstoffsammelzentrum aus der Benützung des Materialliftes für den Transport von Problemstoffen keine solchen Gefahren erwachsen, die gegen die vom Berufungswerber dargelegte Art der Benützung dieses Aufzuges sprächen, ist nichts hevorgekommen. Im Gegenteil hat die Verhandlung schlüssig und eindeutig ergeben, dass jene Gefahrenlage, worauf die Vorschreibung der angefochtenen Auflage Nr. 31 von der belangten Behörde gestützt worden war, tatsächlich besteht.

Ausgehend davon aber war der Berufung der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid unter Einschluss der Auflage Nr. 31 zu bestätigen.

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum