Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530137/5/Bm/Sta

Linz, 18.05.2004

 

 

 VwSen-530137/5/Bm/Sta Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der v, V, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.3.2004, GZ. 501/G007016h, wegen Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs.4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.3.2004 wurde der v, L, gemäß § 79 Abs.4 GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes in Erfüllung der Anordnungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete L und S erlassen werden, LGBl. Nr. 115/2003, vom 30.9.2003, vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung eingebracht, dies seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da die Berufung bereits auf Grund der Aktenlage zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 67d Abs.2 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

 

Der angefochtene Bescheid enthält entsprechend dieser Bestimmung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und wurde darin die Berufungswerberin ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz schriftlich, per Fax oder per E-Mail das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden kann.

 

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 10.3.2004 der Berufungswerberin laut vorliegendem Rückschein am 12.3.2004 nachweisbar zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 26.3.2004. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen.

 

Die von der Berufungswerberin mit 26.3.2004 datierte Berufung gegen den oa Bescheid vom 10.3.2004 wurde laut Postaufgabevermerk am 29.3.2004, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und sohin grundsätzlich verspätet eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 22.4.2004 wurde der Berufungswerberin seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zu diesem Sachverhalt Parteiengehör eingeräumt.

Mit Eingabe vom 10.5.2004 hat die Berufungswerberin mitgeteilt, dass irrtümlich der verantwortlichen Juristin der gegenständliche Bescheid erst am Montag, dem 15.3.2004 vorgelegt und auch mit dem Eingangsstempel 15.3.2004 versehen worden sei.

Die Berufungswerberin geht in diesem Schreiben selbst davon aus, dass die gegenständliche Berufung verfristet ist. Gleichzeitig ersucht die Berufungswerberin dieses Missverständnis, ungeachtet der entsprechenden Regelungen im AVG beim weiteren Vorgehen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Bei dieser Rechtsmittelfrist handelt es sich demnach um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht erstreckt werden kann.

Eine wie von der Berufungsweberin geforderte Nichtberücksichtigung der Verfristung würde aber einer Erstreckung der Frist gleichkommen, und damit den Zweck der Normierung der Berufungsfrist, nämlich dass die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, dass nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine Partei gerechnet zu werden braucht und dass der Bescheid Bestand haben wird, vereiteln.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwächst und damit dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine inhaltliche Beurteilung des Berufungsvorbringens verwehrt ist.

 

Die Berufung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

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