Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530138/4/Re/Sta

Linz, 11.05.2004

 

 

 VwSen-530138/4/Re/Sta Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. März 2004, Ge20-74-1-2003, betreffend die Zurkenntnisnahme einer Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs.2 Z9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. März 2004, Ge20-74-1-2003, aufgehoben und die Anzeige der "M S" vom 8. März 2004, über den Umbau der gastgewerblichen Betriebsanlage in S durch Neueinrichtung der "Bar" und Einbau einer Lüftungsanlage für den "Barbereich" nicht zur Kenntnis genommen; die gegenständliche Änderung der genannten Betriebsanlage wird bis zur Erlangung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (§ 81 GewO 1994) untersagt.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm §§ 81 Abs.2 Z9 und 345 Abs.9 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
23. März 2004 wurde die Anzeige der M A S vom
8. März 2004 über den Umbau der gastgewerblichen Betriebsanlage in S durch Neuerrichtung der "Bar" und Einbau einer Lüftungsanlage für den Barbereich bei Einhaltung von angeführten Nebenbestimmungen gemäß § 81 Abs.2 Z9 iVm § 345 Abs.8 Z6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Änderung einer Betriebsanlage unterliege grundsätzlich der Genehmigungspflicht. § 81 Abs.2 GewO 1994 sehe von dieser grundsätzlichen Regelung jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor. So sei unter anderem keine Genehmigungspflicht gegeben, wenn die geplanten Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Die Betriebsanlageninhaber seien aber verpflichtet, eine Änderung solcherart der Behörde anzuzeigen. Der gegenständliche Raum sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. Mai 1961 als Teil (Buffet mit Schank, Service- und Speiseraum) der Gastgewerbebetriebsanlage genehmigt worden. Das gegenständliche Projekt sei von der Bezirkshauptmannschaft Eferding unter Beiziehung eines Sachverständigen geprüft und die Bar auch einem Lokalaugenschein unterzogen worden. Vom Arbeitsinspektorat Wels wurden im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme Forderungen gestellt, welche von der belangten Behörde nicht gefordert wurden. Die Voraussetzungen des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 lägen vor, weshalb die belangte Behörde die eingebrachte Anzeige mit dem nunmehr bekämpften Bescheid zur Kenntnis nahm und feststellte, dass dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilde.

 

Gegen diesen, der Konsenswerberin und dem Arbeitsinspektorat für den
19. Aufsichtsbezirk als nunmehrige Berufungswerber jeweils am 25. März 2004 nachweisbar zugestellten Bescheid der Zurkenntnisnahme der Anlagenänderung richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde am 8. April 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung des Arbeitsinspektorates für den
19. Aufsichtsbezirk, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Forderung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 15. März 2004, wonach Barhocker im Bereich der Fluchtwege gegen Umfallen zu sichern seien, seitens der Bezirkshauptmannschaft Eferding nicht in den Bescheid aufgenommen worden sei. Anlässlich eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass es sich in diesem Bereich um einen typischen Verkehrsweg handle, die Betriebsanlage für 52 Personen ausgelegt und von der Behörde genehmigt sei und laut Plan Maßstab 1:20 "S S" im Bereich rechts der Bar 20 Sitzplätze und im linken Bereich 19 Sitzplätze vorgesehen seien. Die freie Durchgangsbreite in diesem Bereich sei lediglich 115 cm. Eine Bestuhlung der Bar mit Barhocker und der Rundtische mit Sessel würde diese 115 cm auf ein Maß vermindern, welches ein sicheres Verlassen der Bar im Gefahrenfall nicht mehr ermögliche. Die Durchgangsbreite zwischen dem linken Barende und dem Getränkekühler sei lediglich 47 cm. Es würde die gesamte Räumlichkeit, ausgenommen der Bereich vom linken Barende bis zur Notausgangstür, keinen Fluchtweg gemäß § 17 AStV aufweisen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese gegenständliche Berufung vom
6. April 2004 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Gemäß § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 81 Abs. 2 leg.cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

  1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs.2,
  2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß
    § 79 Abs.1 oder § 79b,
  3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs.1,
  4. Bescheiden gemäß § 82 Abs.3 oder 4 entsprechende Änderungen,
  5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck den der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Einsatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs.1 zu behandeln ist,
  6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs.1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs.2 angeführt sind, sofern § 76 Abs.3 nicht entgegensteht,
  7. (aufgehoben VfGH)
  8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
  9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z1 lit.c).

Gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 sind der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs.2 Z5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, sowie Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Gemäß § 345 Abs.9 GewO 1994 hat die Behörde, wenn vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsverfahrensakt sowie die von der belangten Behörde angeforderten Vorakte in Bezug auf die betreffende gastgewerbliche Betriebsanlage.

Demnach wurde der Zubau unter anderem eines Buffets, eines Speise- und eines Serviceraumes im Jahr 1961 von der Bezirkshauptmannschaft Eferding genehmigt. Bei einer weiteren Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Saales im Jahr 1968 wurde der ursprüngliche Buffetraum als "Barraum" bezeichnet. Im Jahr 1993 wurden im Grunde des § 79 GewO 1994 für die Betriebsanlage weitere Auflagen, auch in Bezug auf den Barbereich, vorgeschrieben.

Einem Aktenvermerk vom 10.12.2003 ist zu entnehmen, dass an diesem Tage eine Überprüfung der gastgewerblichen Betriebsanlage stattgefunden hat, da "bekannt" wurde, dass "umgebaut wird". Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Verwendungszweck unverändert bleibe, jedoch eine Sanierung der Räumlichkeiten mit Einbau einer neuen Lüftungsanlage erfolge. Es wurde bei dieser Überprüfung "vereinbart, dass diese Änderung im Anzeigewege unter Vorlage eines Einrichtungsplanes sowie eines Lüftungsprojektes der Bezirkshauptmannschaft Eferding bis Ende Jänner 2004 angezeigt wird." Dabei wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Abluftkanal der Lüftung mindestens 1,5 m über die Dachtraufe hochgezogen werden müsse, um eine geordnete Abluftführung nach ÖNORM zu gewährleisten.

Im Rahmen einer weiteren Überprüfung am 2. März 2004 wurde festgestellt, dass die Änderung der Anlage großteils schon abgeschlossen war. Der Vertreter der Konsensinhaberin wurde neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Änderungen gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 unter Vorlage eines Einrichtungsplanes und eines Lüftungsprojektes anzuzeigen seien. Bei dieser Überprüfung wurde "vereinbart, dass die Anzeige mit den Projekten (4-fach) binnen
4 Wochen bei uns eingebracht wird."

Mit Eingabe vom 8. März 2004 wurde von der Konsensinhaberin schließlich angezeigt, dass im Gasthaus S der als "Bar" bezeichnete Nebenraum neu eingerichtet und eine Lüftungsanlage eingebaut worden sei. Gleichzeitig vorgelegt wurde ein Einreichplan des Lüftungsbauers Ing. F B vom
21. Jänner 2004, ein Einrichtungsplan mit der Bezeichnung "S-Sl" im Maßstab 1:20, sowie eine Beschreibung der Lüftungsanlage des Lüftungsanlagenbauers Ing. F B. Demnach arbeitet die - nach der Aktenlage bereits eingebaute - Lüftungsanlage mit einer Zu- und Abluftmenge von 2.600 m3 pro Stunde. Die Lüftungsanlage ist für 52 Personen ausgelegt, ein Umluftbetrieb ist nicht vorgesehen. Die Außenluft wird außerhalb des Gebäudes in einer Höhe von ca. 3 m angesaugt, die Fortluft wird über Dach ausgeblasen. Zum Schallschutz sind im Zuluft, Abluft, Außenluft und Fortluft Kulissenschalldämpfer eingebaut. der Schalldruck von 45 dB(A), gemessen in 3 m Abstand von den Außenluftanschlüssen, werde nicht überschritten.

Unter Bezugnahme auf die zu Grunde gelegte Gesetzesbestimmung des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 ist die genehmigungsfreie Anzeige einer Anlagenänderung nur dann möglich, wenn die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der nachteiligen Beeinflussung ist unter Bedachtnahme auf den zu schützenden Personenkreis, insbesondere die Nachbarn, auszulegen. Hiebei ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser Gesetzesbegriff an den Kriterien des Abs.1 zu messen. Danach ist aber eine Genehmigungspflicht im Sinne der vordargestellten Rechtslage nur dann nicht gegeben, wenn auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der angeführten Interessen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatbestandsmäßig nach
§ 74 Abs.2 (iVm § 81 Abs.1 GewO 1994) ist eben die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die dort näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht.

Wird nun eine Lüftungsanlage mit einer Luftwälzkapazität von 2.600 m3 pro Stunde neu eingebaut, so kann offenkundig jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass von vornherein feststeht, dass jegliche bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung von gewerberechtlich zu schützenden Interessen von vornherein ausgeschlossen ist, da insbesondere die Ausblasöffnungen derartiger Lüftungsanlagen das Emissionsverhalten der Anlage jedenfalls nachteilig beeinflusst und zwar sowohl in Bezug auf Lärm als auch in Bezug auf Luftemissionen, welche häufig zu Beschwerden wegen Geruchsimmissionen führen.

Das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt betreffend Neueinrichtung der Bar und Einbau einer Lüftungsanlage in diesem Bereich ist für sich alleine somit nicht geeignet, einen positiven Zurkenntnisnahmebescheid im Grunde des § 345 Abs.8 GewO 1994 zu Grunde gelegt zu werden. Dies zeigte sich letztlich auch auf Grund der - wenn auch aus anderen Gründen - eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid. Im Übrigen wurden auch von der belangten Behörde keinerlei weiteren Ermittlungen in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen der mit der eingebrachten Lüftungsanlage in Verbindung stehenden Emissionen durchgeführt.

Es wird daher Aufgabe der Konsensinhaberin sein, ehestmöglich einen Antrag um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die beabsichtigten (wenn auch zum Teil oder zur Gänze bereits durchgeführten) Anlagenänderungen unter Einreichung vollständiger Projektsunterlagen anzusuchen, um einen legalen Betrieb der genannten Anlagenteile zu ermöglichen.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger

 
 

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