Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530140/8/Re/Sta VwSen530147/2/Re/Sta

Linz, 18.05.2004

 

 VwSen-530140/8/Re/Sta
VwSen-530147/2/Re/Sta
Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Berufungswerber C F, L N, K Gl, H U und J F, alle P, H, sowie J H, W, K, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M P, S, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 2004, Zl. Ge20-8597-60-2004-V/Prk, wegen Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Anlässlich der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 2004, Ge20-8597-60-2004-V/Prk, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverwiesen.
 
II. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung wird keine Folge gegeben.

 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 2 und 67 a Abs. 1 AVG, 359 a GewO 1994 sowie § 78 Abs.1 GewO 1994.
 

Entscheidungsgründe:

 

I. Mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 11. März 2004, Ge20-8597-60-2004-V/Prk, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über Antrag der P C B die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage durch Zu- und Umbauten (Erweiterung der Verkaufsflächen) im Standort P, P, zwischen den Achsen 22 bis 29 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dem Verfahren lagen die im Spruch im einzelnen angeführten Projektsunterlagen, wie Einreichplan des Architekt P (Lageplan, Grundriss OVE, Grundriss 2. OG., Schnitt, Dachdraufsicht), haustechnische Beschreibung, Funktionsbeschreibung, Baubeschreibung, allgemeine Betriebsbeschreibung, Haustechnikgrundriss OVE, Haustechnik Grundriss 2. OG., Grundrissdachdraufsicht, Lageplan mit Emissionsstellen sowie Fluchtwegplan für Dachflächen, zu Grunde.

 

Die allgemeine Betriebsbeschreibung spricht von einer Aufstockung von Verkaufsflächen in einem Ausmaß von ca. 1.167 sowie vom Umbau von Nebenräumen. Die Baubeschreibung, welche auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Z3 der
Oö. Bauordnung 1994 als Bestandteil des Bauplanes des Planverfassers Architekt Dipl.-Ing. K P bezeichnet und somit offensichtlich für das Baubewilligungsverfahren erstellt worden ist, bezeichnet das Bauvorhaben als "P Aufstockung A, Bestand Achse 20-29/A-E-FoodCourt-Nordwest, Umbau und Aufstockung um ein Geschoss auf dem Grundstück 1667/5 und 1667/21 der KG. P.

 

In der Funktionsbeschreibung wird ausgeführt, der zweigeschossige Bestand wird um ein Geschoss im Bereich der Achsen 20 - 29/A-E aufgestockt. Die Aufstockung verbindet den Emporenbereich des Markusplatzes (FoodCourd) und den Bürotrakt (vormals Hettlage) zu einer Funktionseinheit. Der Verkaufsbereich A im zweiten OG. + 10,00 soll zur bestehenden Mall geöffnet werden. Die Erschließung der Aufstockung erfolgt sowohl vom Emporenbereich als auch von der oberen Verkaufsebene OVE + 5,00 über Fahrtreppen und eine Aufzugsanlage.

 

Die belangte Behörde begründete den bekämpften Bescheid nach Wiedergabe des vom bau- und gewerbetechnischen Amtsachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. März 2004 abgegebenen Befundes samt Gutachten u.a. mit den Feststellungen, die verfahrensgegenständliche Änderung sei unter Hinweis auf das Gutachten des Amtsachverständigen für Gewerbetechnik nicht mit Schadstoffemissionen verbunden, die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sei somit entbehrlich; diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Februar 2004, VwSen-530057/2 verwiesen; ein schalltechnisches Projekt sei im Haustechnikplan des ziviltechnischen Büros W & P integriert; die Vorschreibung von Stellplätzen läge im Zuständigkeitsbereich der Baubehörde, eine Erweiterung von Stellplätzen sei nicht beantragt; im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend das Parkdeck des Einkaufszentrums seien Immissionen bei Vollauslastung des Parkdecks bereits berücksichtigt worden; eine unzumutbare Belästigung durch Lichtemissionen käme nicht in Betracht, da der neue Verkaufsbereich ausschließlich in Richtung Mall orientiert und damit zu den Wohnobjekten der einwendenden Nachbarn lichttechnisch abgeschottet sei; optische Beeinträchtigungen beträfen kein Schutzinteresse gemäß § 74 Abs. 2 Z1 bis 5 GewO 1994; mit Bescheid der oö. Landesregierung vom 26. Februar 2004, UR-380102/24/2004, sei festgestellt worden, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz 2000 durchzuführen sei; das Einkaufszentrum P C sei in einem Ortskerngebiet gelegen, eine Bedarfsprüfung im Sinne des § 77 Abs. 5 GewO 1994 erübrige sich aus diesem Grunde.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M P, S, P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 gestellt.

 

Gleichzeitig mit diesen Anträgen wurde eine - offensichtlich an die belangte Behörde gerichtete - Protokollrüge in Bezug auf die Verhandlungsschrift der gewerbe- und baubehördlichen Verhandlung vom 11. März 2004 eingebracht, welcher im Übrigen im gegenständlichen Berufungsverfahren keinerlei Entscheidungsrelevanz zukommt.

 

In der Berufung wird der zitierte Bescheid der belangten Behörde im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, dass bereits vor der mündlichen Verhandlung umfangreiche Einwendungen erhoben worden seien; dabei sei bereits vorgebracht worden, dass das lufttechnische Projekt keine Messung der Ist-Situation enthalte, vielmehr sei auf die Einholung eines lufttechnischen Gutachtens verzichtet worden. Da die bestehende Vorbelastung an der Grenze der Gesundheitsgefährdung liege bzw. diese überschreite, sei keine Verschlechterung der Situation zulässig. Das gegenständliche Projekt beinhalte jedoch eine Zu- und Abluftanlage in der Lüftungszentrale, weiters führe die geplante Vergrößerung der Verkaufsflächen um rund 1.200 m2 logischerweise zu einem verstärkten An- und Ablieferungsverkehr. In der Folge wäre auch ein umweltmedizinisches Gutachten und ein lungenfachärztliches Gutachten erforderlich, da Emissionen des Lkw-Lieferverkehrs offensichtlich abgesaugt und über Dach "entsorgt" würden und zwar über einen
22,5 m hohen Kamin. Dies wäre lufttechnisch und meteorologisch zu beurteilen. Es sei falsch, dass es bezüglich Luftreinhaltung, Medizin und Umweltmedizin zu keiner wesentlichen Veränderung des derzeitigen Zustandes käme.

 

Das schalltechnische Projekt gehe ebenfalls von keiner Messung der Ist-Situation aus. Zur Beurteilung würden ein vier und mehr Jahre altes Datenmaterial herangezogen werden, in dieser Zeit sei die Anlage mehrfach erweitert worden. Weiters sei eine Erweiterung der Stellplatzflächen erforderlich, welche auch im gewerbebehördlichen Verfahren zu berücksichtigen seien. Auch Einwendungen betreffend optische Belästigungen seien nicht berücksichtigt worden. Die Sonderbewilligungsvoraussetzungen für Einkaufszentren nach § 77 GewO 1994 seien unrichtig beurteilt worden. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lichtemissionen von vornherein nicht in Betracht komme, sei falsch, da Glasbauteile großflächig Verwendung finden würden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen. Dem Genehmigungsantrag sei ein Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage auf den Parz. Nr. 1667/5 und 1667/21 der KG. Pasching zu entnehmen, der Bescheid beziehe sich aber auf eine Bewilligung für ein Projekt auf den Gst. Nr. 1667/5, 1667/13, 1667/20 und 1667/21. Auch aus diesem Grunde wäre die Genehmigung zu versagen gewesen.

 

Abschließend wurde im Sinne des § 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994 beantragt, das Recht zur vorzeitigen Errichtung und zum vorzeitigen Betrieb auszuschließen, da selbst bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74
Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5.  

  6. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  7.  

  8. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
 

In Bezug auf die von den Berufungswerbern vorgebrachte Nichtbeurteilung von Luftimmissionen ist zunächst auf die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über die durchgeführte mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 zu verweisen. Darin stellt der der Verhandlung beigezogene bau- und gewerbetechnische Amtssachverständige lediglich fest, dass sich in den Nebenräumen eine Lüftungszentrale befindet, dass die neuen Räumlichkeiten mechanisch be- und entlüftet werden, dass die Luftschadstoffemissionen ausgehend von der Waschstraße unverändert bleiben und dass die übrige Abluft nicht schadstoffbelastet und daher immissionsseitig irrelevant ist (übliche Raumluft).

 

Der bekämpfte Genehmigungsbescheid verweist ebenso auf die mechanische Be- und Entlüftung der Räume und auf die Luftwechselzahlen im Projekt, weiters auf die unveränderte Situation in Bezug auf die Spüle-Waschstraße zwischen den Achsen 22 und 24, welche lediglich geringfügig verschoben wird und in den neuen Zweckraum zwischen den Achsen 24 und 25 übersiedelt. Weiters wird in der Begründung auf Seite 13 des bekämpften Bescheides angeführt, dass sich die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung betreffend Schadstoffimmissionen im Hinblick auf die Feststellung des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, wonach die verfahrensgegenständliche Änderung mit keinerlei Schadstoffemissionen verbunden sei, erübrige. Es werde nur Raumluft emittiert. Zu den Einwendungen betreffend Lufttechnik wird ausgeführt:

"Zum Antrag die Ist-Situation an Schadstoffemissionen zu messen, wird auf das Änderungsgenehmigungsverfahren betreffend die Erweiterung des EKZ durch Errichtung und Betrieb eines mehrgeschossigen Traktes, bestehend aus einem Untergeschoss, 3 Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoss (ha. Genehmigungsbescheid vom 17.10.2003, Ge20-8597-55-2003, bzw. Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 23.2.2004, VwSen-530057/2) verwiesen. Darin wurde umfassend dargelegt, warum die für die Vorbelastung herangezogene Vergleichslagenbeurteilung (Messstation Traun) nach Kenntnis der örtlichen Situation entbehrlich ist und auf eine Messung der Ist-Situation verzichtet werden konnte. Mit der verfahrensgegenständlichen Änderung ist unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, wie bereits ausgeführt, keine Schadstoffemission verbunden und diese daher immissionsseitig irrelevant - es wird über die mechanische Lüftungsanlage lediglich die übliche Raumluft emittiert - weshalb sich eine Erhebung der Ist-Situation erübrigt. Es ist daher auch die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung entbehrlich."

 

In Bezug auf die von den Berufungswerbern kritisierte außer Achtlassung auftretender Schadstoffemissionen durch die - bedingt durch eine Vergrößerung der Verkaufsfläche um immerhin 1.200 m2 hervorgerufene - Erhöhung des Zulieferverkehrs durch anliefernde Lkw ist somit festzustellen, dass dieses Vorbringen im durchgeführten Verfahren zur Gänze außer Acht gelassen wurde. Die Tatsache, dass bei einer Vergrößerung von Verkaufsflächen verstärkt Verkaufsgüter durch Erzeuger, Speditionen etc. angeliefert werden, ist offenkundig und jedenfalls grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten der Anlage zu ändern. Ob diese zusätzlichen Emissionen geeignet sind, die Situation immissionsseitig bei den Nachbarn tatsächlich zu verschlechtern, ist im durchzuführenden Änderungsgenehmigungsverfahren zu klären. Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch, obwohl derartige Einwendungen bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, nicht geschehen. Ausgehend von der Tatsache, dass im eingereichten Projekt für die geplanten Änderungen Angaben über den Zulieferverkehr für die neuen Verkaufsflächen und eine schlüssige Prognose über eine allfällige Erhöhung des Kundenverkehrs durch die Änderung nicht enthalten sind, wurde diesem Vorbringen auch im durchgeführten Verfahren keine Beachtung mehr geschenkt und dies somit in der Berufung zu Recht gerügt.

 

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gegeben sind, ob somit grundsätzlich vorhandene Emissionen die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend auswirken, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartenden Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

 

Der belangten Behörde lagen - wie oben bereits ausgeführt - weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht Angaben über den von den Berufungswerbern angesprochenen Zulieferverkehr im Projekt vor, sie hat es aber unterlassen, solche Grunddaten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachzufordern. Diese Emissionsquelle wurde daher in der Folge auch nicht durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beurteilt.

 

Ob nun die beantragte Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Hinblick auf die zu schützenden Nachbarinteressen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 zu versagen oder - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu genehmigen ist, kann nicht schon auf Grund der Aktenlage entschieden werden, weil dem Oö. Verwaltungssenat die Projekts- und die Sachverhaltsgrundlage hiefür eben nicht vorliegen. Für deren Feststellung hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung mit Sachverständigenbeweis zur Ermittlung der auch diesbezüglich ausgehenden Emissionen bzw. deren allfällige Einwirkung auf Anrainer unter Zuziehung der Nachbarn für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens auch auf die übrigen in der Berufung angesprochenen und darin zum Teil als nicht ausreichend behandelt kritisierten Beweisthemen eingegangen werden sollte. Hier ist zB auf das Berufungsvorbringen in Bezug auf Lichtimmissionen hinzuweisen; diesbezüglich wird in der Begründung des bekämpften Bescheides zwar das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen zitiert und unter den Erwägungen der Behörde festgestellt, dass die künstliche Beleuchtung in den neuen Verkaufsräumen während der Nacht abgeschaltet sei, im Übrigen der Verkaufsbereich ausschließlich in Richtung Mall orientiert und damit zu den Wohnobjekten der einwendenden Nachbarn lichttechnisch abgeschottet sei. Der Amtssachverständige spricht in seinen befundmäßigen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.3.2004 von einer lichttechnischen Abschattung zu den Wohnobjekten der Berufungswerber. Nicht ausdrücklich festgestellt wurde jedoch, ob laut Projekt tatsächlich keinerlei Lichtimmission bei den berufungswerbenden Nachbarn möglich ist - zB auf Grund ausschließlich lichtundurchlässiger Bauteile - oder ob durch Abschattung eine verminderte Lichtemission, welche jedoch quantifizierbar ist, in Richtung Anrainer austritt.

 

Schließlich sollte auf Beweisergebnisse aus anderen Verfahren nicht nur hingewiesen, sondern diese auch in Bezug auf das gegenständliche Verfahren ausdrücklich aufgenommen werden, weiters die nicht von der Genehmigung erfassten Grundstücke im Bescheid nicht aufscheinen.

 

II. Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses war eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufung unabhängig davon, ob die hiefür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht jedenfalls nicht mehr möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

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