Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530148/2/Bm/Sta

Linz, 10.05.2004

 

 

 VwSen-530148/2/Bm/Sta Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der J S M, A, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20.4.2004, GZ. GeBa-37/02Bu/Ve, betreffend die Auflassung der Tankstelle in S, S, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG, § 83 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid vom 20.4.2004 wurden der Berufungswerberin anlässlich der Auflassung der Tankstelle im Standort S, S, letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt wurde.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Die Berufung wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, der Bestandsvertrag mit Frau M G für das Tankstellengrundstück sei ausgelaufen und sei die Tankstelle an Frau G in ihr Eigentum zurückgegeben worden.

Der gewerbebehördliche Konsens der J S M sei mit Schreiben an das Amt der Oö. Landesregierung vom 21.6.2002 zurückgelegt worden und habe der gewerbebehördliche Konsens zuletzt auf P C H, B, A, gelautet, die die Tankstelle ab diesem Zeitpunkt betrieben habe. Es sei Herrn Dipl.-Ing. F kein Auftrag für eine Anzeige zur Schließung der Tankstelle erteilt worden und werde beantragt, den Bescheid zu beheben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein von Dipl.-Ing. F - Zivilingenieur für technische Chemie, Wolfern - ausgearbeitetes und eingereichtes Projekt betreffend die Auflassung der öffentlichen Tankstelle auf dem Gst. Nr. 1245/60, KG. Föhrenschacherl, zu Grunde.

Nach diesem Projekt wurde als Konsensinhaberin die J S M benannt.

Auf Grund dieser Auflassungsanzeige wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durch Einholung eines wasserfachlichen Gutachtens durchgeführt. Nach Vorliegen dieses wasserfachlichen Gutachtens vom 26.1.2004 wurden mit Bescheid vom 20.4.2004 der J S M letztmalige Vorkehrungen gemäß § 83 für die gegenständliche Tankstelle vorgeschrieben.

 

Nach der Aktenlage wurde die gegenständliche Tankstelle bis Juni 2002 von der J S M betrieben und mit Schreiben vom 21.6.2002 der Übergang des Konsenses an die P C H, B, A, dem damals zuständigen Landeshauptmann mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 12.8.2002 wurde dieser Konsensübergang von der P C H bestätigt.

Weiters steht durch ein vom zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Herrn Dipl.-Ing. F geführtes Telefonat fest, dass in der Auflassungsanzeige irrtümlich die J S M als Konsensinhaberin angegeben wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 83 Abs.1 GewO 1994 hat der Inhaber einer Anlage, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage beabsichtigt, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs.2 zu treffen.

 

Nach Abs.2 leg.cit. hat der Anlageninhaber den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.

 

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung hat die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen, wenn die vom Anlageninhaber gemäß Abs.2 angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten oder der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen hat.

 

Abs.6 bestimmt, dass die Genehmigungsbehörde mit Bescheid festzustellen hat, dass dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs.3 mit Bescheid aufzutragen sind, wenn die getroffenen Vorkehrungen ausreichen, um den Schutz der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten.

 

Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die Auflassung ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt (Abs.2) und die Behörde mit Feststellungsbescheid (Abs.6) beendet (DE 1997 I).

Auflassender Anlageninhaber und somit Adressat gegebenenfalls erforderlicher Bescheide betreffend Auflassungsvorkehrungen ist der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil.

Inhaber einer Anlage ist wiederum, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat und somit die Anlage betreibt.

 

Nach der Aktenlage steht fest, dass die Berufungswerberin bereits im Jahr 2002 den gewerberechtlichen Konsens zum Betrieb der Tankstellenanlage an die P C H übertragen hat und jedenfalls zum Zeitpunkt der Auflassungsanzeige die Anlage nicht betrieben hat und damit auch nicht als Adressat für den Auflassungsbescheid in Frage kommt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.

 

Festzuhalten ist, dass für den Oö. Verwaltungssenat Sache iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Frage war, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht der J S M letztmalige Vorkehrungen gemäß § 83 GewO 1994 aufgetragen hat; eine Abänderung des Bescheides in der Form, dass - wie von der Berufungswerberin beantragt - der P C H die letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen werden, ist schon deshalb nicht möglich, da eine Auflassungsanzeige durch die P C H nicht vorliegt und darüber hinaus nicht geklärt ist, ob die P C H die gegenständliche Tankstelle vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Konsensüberganges bis zur Bescheiderlassung tatsächlich auch betrieben hat oder ein weiterer Konsensübergang (möglicherweise an Frau G) erfolgt ist.

 

Die belangte Behörde wird somit in weiterer Folge zu klären haben, wer tatsächlich die Tankstelle betreibt bzw. bis zur Stilllegung betrieben hat und dementsprechend das erforderliche Auflassungsverfahren mit dem jeweiligen Auflassungsinhaber durchzuführen haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

Vorschreibung von Auflassungsvorkehrungen nach § 83 GewO 1994 nur an jeweiligen Auflassungsinhaber.

 
 

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