Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530168/3/Ga/PeVwSen530169/3/Ga/Pe

Linz, 14.07.2004

VwSen-530168/3/Ga/Pe

VwSen-530169/3/Ga/Pe Linz, am 14. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn R G einerseits und der R G GmbH & Co andererseits, beide vertreten durch P, V & Partner, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 2004, UR-305437/15-2004-Ai/Sp/Za, betreffend die Anordnung von Maßnahmen im Zuge der Überwachung einer Behandlungsanlage nach dem AWG 2002, zu Recht erkannt:

A. Der Berufung des R G wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B. Die Berufung der R G GmbH & Co wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm. 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

Aus der Aktenlage unter Einschluss der Berufungen ergibt sich folgender, als maßgebend festzustellender Sachverhalt:

Mit dem auf §§ 6 ff Oö. ElWOG 2001 gestützten Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. September 2002, EnRO-104.257/13-2002-Kap/Sc (Spruchteil A), wurde der antragstellenden Gesellschaft die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf Parz.Nr. 68/9, EZ 490, KG S, auf der Grundlage der zu dem beantragten Projekt durchgeführten Verhandlung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid nennt schon in seiner Einleitung die Gesellschaft als Antragsteller. Damit übereinstimmend wird im Spruch des Bewilligungsbescheides eindeutig der "R G GmbH & Co, U, U", die Bewilligung erteilt. Mit dem so formulierten Spruch steht dessen Begründung im Einklang. Der das Bewilligungsverfahren ausgelöst habende Antrag der Gesellschaft liegt dem vorgelegten Verfahrensakt ein.

Am 8. April 2004 führte die belangte Behörde an der Sitzadresse der Gesellschaft in der Gemeinde U (letzteres lt. eines vom UVS am 13.7.2004 eingeholten Firmenbuchauszuges) eine Amtshandlung durch. Die darüber aufgenommene förmliche Niederschrift nennt als Gegenstand der Amtshandlung: "Überprüfung der Biogasanlage R G GmbH & Co, U, S samt Lokalaugenschein und Besprechung betreffend geplante Änderungen der ggst. Biogasanlage."

Zusätzlich zu Befunden und Stellungnahmen von verschiedenen Amtssachverständigen, der Stellungnahme des Oö. Umweltanwaltes sowie der Stellungnahme einer Nachbarin war in die Verhandlung auch eine dort der Behörde übergebene Stellungnahme der Marktgemeinde S vom 8. April 2004 "zur Problematik der Geruchsbelastung durch die Biogasanlage und durch die Ausbringung der Rückstände aus dieser Anlage der Firma G" einbezogen.

In dieser Niederschrift ist durch die belangte Behörde auch festgehalten, dass "als Ergebnis der heutigen Amtshandlung iZm den Geruchsbelästigungen ein mündlicher Bescheid verkündet" wird. Der auf diese Weise erlassene Bescheid wurde in einer besonderen Niederschrift gemäß § 62 Abs.2 AVG beurkundet. Gemäß dieser Niederschrift hat der also verkündete Bescheid folgenden Spruch:

"Herr R G wird aufgefordert nachstehende Maßnahmen unverzüglich zu erfüllen und die Erfüllung bis spätestens 30.5.2004 der Behörde schriftlich, allenfalls unter Vorlage entsprechender Atteste und Bescheinigungen, anzuzeigen."

Diesem Spruch - als sein Bestandteil - angefügt sind die "Maßnahmen" im Einzelnen. Dabei handelt es sich um Untersuchungen, Messungen und nachträgliche Auflagen. Für die zuletzt angeführten Auflagen ist als besonderer Erfüllungstermin der 30. August 2004 bestimmt.

Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheidspruch sind § 62 Abs.3 und § 77 Abs.2 AWG 2002 angegeben.

In der Begründung hat die belangte Behörde den § 62 Abs.3 leg.cit auszugsweise wiedergegeben und dargelegt, dass nach den Ergebnissen der Verhandlung die Geruchsbelastung durch die Biogasanlage von Anrainern als ekelerregender Verwesungsgeruch wahrgenommen wird und als Folgen daraus "Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Asthma, Depressionen, Kopfschmerzen" angegeben werden, welche Umstände insgesamt die belangte Behörde als "Hinweise" wertete, "dass man sich im Bereich der Gesundheitsgefährdung" befinde.

Gegen den solcherart erlassenen Maßnahmenbescheid wurden Berufungen erhoben und Rechtswidrigkeit aus formellen und materiellen Gründen eingewendet. Die belangte Behörde hat die Berufungen ohne Gegenäußerung und ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG vorgelegt.

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den oben dargestellten Sachverhalt erwogen:

Zu Spruchabschnitt A. (Berufungswerber: Herr R G; VwSen-530168-2004):

Der Berufungswerber wendet zuvorderst ein, nicht er als natürliche Person, sondern die R G GmbH & Co sei Inhaberin der in Rede stehenden Biogasanlage und auch der diese Anlage betreffende Betriebsbewilligungsbescheid sei an die Gesellschaft und nicht an ihn (als natürliche Person) ergangen. Daher seien die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen zu Unrecht an ihn gerichtet.

Schon mit diesem Einwand ist der Berufungswerber im Recht.

Die belangte Behörde stützte die spruchgemäße Vorschreibung von Maßnahmen im Berufungsfall ausdrücklich auf § 62 Abs.3 AWG 2002.

Gemäß dieser Bestimmung sind, wenn sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, von der Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorrübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

Gestützt auf diese Ermächtigungsnorm kann Adressat der demgemäß bescheidförmig vorgeschriebenen Maßnahmen - als Eingriff in eine rechtskräftig vorliegende Genehmigung - nur der aus eben dieser Genehmigung berechtigte Adressat sein, somit der Anlagenerrichter/-betreiber, dem auf dessen Antrag hin die ursprüngliche Genehmigung erteilt worden war.

Vorliegend allerdings ist Adressat des angefochtenen Bescheides - nach Maßgabe der über seine Erlassung durch mündliche Verkündung aufgenommenen besonderen Niederschrift - allein der im Spruch genannte Berufungswerber. Dafür, dass der Spruch bei seiner mündlichen Verkündung anders formuliert gewesen wäre als die niederschriftliche Wiedergabe des verkündeten Spruches, liegt keinerlei Hinweis vor. Der nach seinem Wortlaut in diesem Punkt somit eindeutige Spruchinhalt stünde gerade wegen seiner insoweit zweifelsfreien Formulierung einer anderen Lesart mit Hilfe von Erläuterungen in der Bescheidbegründung entgegen. Davon abgesehen enthält sich die Begründung des angefochtenen Bescheides jeder Erläuterung zur Identität der (rechtlichen) Person des Bescheidadressaten. Eine Zustellverfügung ist dem angefochtenen Bescheid schon im Hinblick auf die mündliche Verkündung nicht beigefügt. Dass ein anderer Adressat als der im Spruch ausdrücklich bezeichnete Berufungswerber gemeint sein könnte, geht auch aus der Niederschrift vom 8. April 2004 insgesamt nicht hervor: Dort ist nur festgehalten, dass der "Betreiber der Anlage" das Ergebnis der Amtshandlung zur Kenntnis genommen habe; als Anlagenbetreiber ist im Deckblatt der Niederschrift ausdrücklich nur der Berufungswerber als natürliche Person angegeben.

Steht damit aber fest, dass die Adressaten des Genehmigungsbescheides vom 10. September 2002 und des vorliegend angefochtenen Bescheides verschiedene Personen sind, steht weiters fest, dass sich eine allfällige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides gegen eine von der Konsensinhaberin verschiedene Person zu richten hätte, diese Person jedoch aus dem Genehmigungsbescheid weder berechtigt noch verpflichtet ist und daher auch durch einen - jenen Genehmigungsbescheid tatbestandlich aber voraussetzenden - Maßnahmenbescheid iSd § 62 Abs.3 AWG 2002 nicht verpflichtet werden kann, so erweist sich der bekämpfte Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig, weshalb er, weil im Übrigen ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 62 Abs.4 AVG nicht anzunehmen war und dem Austausch des Bescheidadressaten durch den Unabhängigen Verwaltungssenat daher dessen Sachbindung entgegenstand, (ersatzlos) aufzuheben war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.

Nur aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch fest, dass in der Zuständigkeitsfrage, soweit sie aus der Aktenlage beurteilt werden konnte, dem Berufungseinwand nicht zu folgen gewesen wäre. Als Hinweis auf die (allerdings unerläutert gebliebene) rechtliche Herleitung ihrer Zuständigkeit hat die belangte Behörde immerhin den § 77 Abs.2 AWG 2002 angeführt und im Grunde dieser Überleitungsregelung ihre sachliche Zuständigkeit als Überwachungsbehörde (auch für die in das mit 2.11.2002 in Kraft getretene Regime des AWG 2002 übergeleiteten Abfallanlagen) gemäß § 38 Abs.6 erster Satz leg.cit zutreffend beurteilt.

Gleichfalls unter Hinweis auf das Verfahrensergebnis konnte unerörtert bleiben, ob die verkündete/niederschriftlich festgehaltene Spruchformulierung des angefochtenen Bescheides überhaupt die vom § 62 Abs.3 leg.cit gemeinte hoheitliche (vollstreckungstaugliche) Anordnung von Maßnahmen zum Ausdruck bringt

(arg.: "wird aufgefordert" statt richtig wohl: "wird aufgetragen"). Auch der vom Berufungswerber relevierte Zweifel an der Bestimmtheit der vorgeschriebenen Probeausbringung auf siedlungsfernen Flächen (d.i. die im Spruch an vierter Stelle genannte Maßnahme - sie wäre im Falle der inhaltlichen Prüfung durch das Tribunal unter dem Aspekt ihrer Vollstreckungstauglichkeit zu erörtern gewesen), konnte auf sich beruhen.

Und schließlich brauchte auch nicht mehr beurteilt werden, ob nicht eine iZm den vorliegend eine Hauptrolle spielenden Geruchsimmissionen, die auf die Anlage selbst und/oder die ausgebrachten Rückstände zurückgeführt werden, von Nachbarn weitgehend übereinstimmend als "ekelerregender Verwesungsgestank" beschriebene Geruchsempfindung dann, wenn diese Empfindung von einer geeigneten neutralen Person (zB. Amtsarzt) ebenso wahrgenommen (bestätigt) werden sollte, jedenfalls, dh. ohne dass es zusätzlich eines speziellen Sachverständigenbeweises bedürfte, als unzumutbare Belästigung iSd § 62 Abs.3 iVm § 43 Abs.1 Z3 AWG 2002 gewertet werden müsste.

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Zu Spruchabschnitt B. (Berufungswerberin: R G GmbH & Co; VwSen-530169-2004):

Ausgehend vom Ergebnis zu A., wonach der angefochtene Bescheid eindeutig nicht an die Gesellschaft (als Trägerin der übergeleiteten Anlagengenehmigung) gerichtet ist, sondern an eine davon verschiedene Rechtsperson, steht fest, dass die Gesellschaft - für deren Teilnahme als Partei an der Verhandlung am 8. April 2004 auch aus der Niederschrift über diese Verhandlung kein formell verlässliches Indiz zu gewinnen war - zur Erhebung einer Berufung in dieser Sache nicht berechtigt gewesen ist.

Die Berufung der Gesellschaft war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin: Auch in diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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