Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530188/2/Re/Sta

Linz, 04.08.2004

 

 

 VwSen-530188/2/Re/Sta Linz, am 4. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des D Z, S, S, vertreten durch Steuerberater F S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.4.2004, Ge20-02-45-02-2004, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 359b GewO 1994 über die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckerei mit Verkaufsgeschäft und Cafe im Standort A, H, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.4.2004, Ge20-02-45-02-2004, wird bestätigt.
 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 359a und 359b Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als nunmehr belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 20.4.2004 festgestellt, dass nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der in der Folge zitierten Anlagenbeschreibung die für die zur Errichtung und zum Betrieb einer Bäckerei mit Verkaufsgeschäft und eines Cafes in einem bestehenden Geschäftslokal am Standort H, A, in § 359b GewO 1994 idgF festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Folge wird die Anlage mit folgenden wesentlichen Anlagenteilen beschrieben:

  1. Bäckerei
  2. Verkaufsbereich mit Verkaufsvitrine
  3. Cafebereich

 

als Betriebszeiten sind vorgesehen:

  1. Bäckerei: Montag bis Sonntag täglich von 2.00 Uhr bis 19.00 Uhr
  2. Verkaufsbereich: im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten
  3. Cafe: Montag bis Sonntag täglich von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr

 

Laut der in den zitierten Projektsunterlagen angeführten technischen Beschreibung des Ingenieurbüros M, V, beträgt die gewerbliche Nutzfläche des Vorhabens insgesamt 166,20 m2.

 

Von der belangten Behörde wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Gleichzeitig wurden Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zur Erfüllung bzw. Einhaltung vorgeschrieben.

 

Gegen diesen als Genehmigung der Anlage geltenden Feststellungsbescheid vom 20.4.2004 richtet sich die von D Z, S, vertreten durch F S, Steuerberater, S, am 11.5.2004 der Post zur Beförderung übergebene und am 14.5.2004 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. In dieser, dem Anrainer Z zuzurechnenden Berufung wird die erteilte Genehmigung nicht zur Gänze sondern einerseits in Bezug auf das Ansaugen der Frischluft über das bestehende Kellerfenster in der Feuermauer zu seinem Grundstück mit dem Hinweis bekämpft, es sei baubehördlich angeordnet, diese Öffnung zuzumauern; es sei dies wohl Angelegenheit der Gemeinde A, spiele aber trotzdem hier herein. Andererseits wurde in Bezug auf die Abluft lediglich eine Höhe von 3 m vorgeschrieben, obwohl in der Bauverhandlung davon gesprochen worden sei, dass die Abluft an der straßenseitigen Außenwand über Dach zu führen sei. Die Wohnqualität sei dadurch gefährdet.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben und zum Berufungsvorbringen festgestellt, dass bei auftretenden Geruchs- oder Lärmbelästigungen die Behörde die Verlängerung des Abluftkanals senkrecht über First des Gebäudes im Sinne des § 79 GewO 1994 vorschreiben werde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Ge20-02-45-02-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 in der jetzt geltenden Fassung hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 
 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, welche eben die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zulassen, grundsätzlich keine Parteistellung genießen; ihnen kommen lediglich Anhörungsrechte zu.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G87/00, festgestellt, dass zwar dieser Ausschluss der Parteistellung zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der Gewerbeordnung.

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens wiederum ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde durch Anberaumung eines Lokalaugenscheines (mündliche Verhandlung), zu welchem auch der nunmehrige Berufungswerber D Z geladen wurde, jedenfalls ausreichend nachgekommen. Die mündliche Verhandlung wurde für 4.3.2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 bzw. für die darin gründende Durchführung des sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahrens hat der Berufungswerber weder vor noch beim durchgeführten Lokalaugenschein, bei welchem er bereits durch F S vertreten war, noch anlässlich der nunmehr vorliegenden Berufung Gegenargumente vorgebracht, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde nicht Folge gegeben werden konnte.

Die Überprüfung des Verfahrensaktes hat darüber hinaus ergeben, dass das vereinfachte Verfahren im gegenständlichen Falle zu Recht durchgeführt wurde und darüber hinaus auch den vorgebrachten Sorgen der Anrainer Rechnung getragen wurde und entsprechende Auflagen bzw. Aufträge zur Wahrung der Schutzinteressen gegenüber den Nachbarn vorgeschrieben worden sind.

Zum konkreten Berufungsvorbringen des Nachbarn Z ist - unabhängig von der Zulässigkeitsfrage in Bezug auf das Rechtsmittel - ergänzend und abschließend festzuhalten, dass einerseits bereits die belangte Behörde im Bescheid auf die Möglichkeit der Vorschreibung ergänzender Auflagen nach § 79 GewO 1994 bei - trotz Einhaltung der bereits aufgetragenen Auflagen - auftretenden unzumutbaren Belästigungen hingewiesen hat. Auch der Betriebsinhaber hat bereits im erstinstanzlich durchgeführten Verfahren diesbezüglich Bereitschaft in Bezug auf die Wahrung des Schutzes der Nachbarinteressen signalisiert.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der bekämpfte Bescheid bereits vor der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl. I Nr. 53/2004, in Kraft ab 3.6.2004, erlassen wurde und daher die damalige Fassung des § 359b zitiert. Das vereinfachte Verfahren nach § 359b Abs.1 idF ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 53/2004 lässt jedoch im gegenständlichen Fall ebenso die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zu, da das Gesamtausmaß der gewerblichen genutzten Flächen laut Projekt jedenfalls auch unter 300 m2 liegt und die Einzelfallbeurteilung in Bezug auf die Nachbarinteressen - wie oben dargelegt - durchgeführt wurde.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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