Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530189/2/Bm/Sta

Linz, 22.07.2004

VwSen-530189/2/Bm/Sta Linz, am 22. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F U, L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.2004, GZ. 501/W031015M, mit dem über die Parteistellung des Herrn F U im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L - S KEG (vormals G R & S OEG) - Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage" abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben als Spruchpunkt I behoben und Spruchpunkt III insofern abgeändert wird, als dem Antrag auf Zustellung des Änderungsgenehmigungsbescheides im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L - S KEG. (vormals G R & S OEG.) - Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage" Folge gegeben wird.

Hinsichtlich Spruchpunkt II und IV wird der Berufung keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG; § 8 AVG;

§ 359b Abs.1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.2004 wurde unter Spruchpunkt I der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L - S KEG - Änderung der gewerblichen Betriebsanlage" als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt II der Antrag auf Feststellung der bestehenden Parteistellung im genannten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt III der Antrag auf Zustellung des Änderungsgenehmigungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt IV der Antrag auf Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen sowie unter Spruchpunkt V das Vorhandensein einer beschränkten Nachbarstellung (eingeschränkt auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der Durchführung des vereinfachten Verfahrens) festgestellt.

Gegen diesen, dem Berufungswerber am 15.6.2004 nachweisbar zugestellten Bescheid, richtet sich die vorliegende Berufung des Herrn F U, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, am 25.6.2004 habe der Berufungswerber bei der bescheiderlassenden Behörde vorgesprochen und um Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren ersucht; dieses sei verweigert worden. Mit der Verweigerung der Akteneinsicht werde ihm das subjektive Recht auf volle Kenntnis der Vorgänge und Bescheidgrundlagen im gegenständlichen Verfahren behördlicherseits entzogen und der gegenständliche Bescheid vom 4.6.2004 mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Der Spruch des Bescheides der Gewerbebehörde I. Instanz vom 4.6.2004 führe in seinen Spruchteilen I, II, III, IV und V unzulässige und unzuständige Änderung der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge des Berufungswerbers vom 28.5. und 25.9.2003 durch. Der Spruch des bekämpften Bescheide beziehe sich in allen seinen Teilen ausdrücklich und ausschließlich auf das "Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren". Damit sei Inhalt des Spruches des Bescheides vom 4.6.2004 jedenfalls eine Verfahrensart, die weder der Gesetzgeber führe, noch vom Berufungswerber bezogen worden sei. Die Behörde sei verpflichtet, die bestehenden Gesetze anzuwenden und die gesetzlichen Verfahrensarten durchzuführen. Es stehe der Behörde nicht frei, neue Verfahrensarten wie im gegenständlichen Fall zu erfinden und ihrer bescheidmäßigen Absprache zu Grunde zu legen. Der Spruch des Bescheides vom 4.6.2004 beruhe auf der gesetzwidrigen Fiktion eines sogenannten Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahrens, welche Verfahrenskategorie weder die von der Behörde anzuwendende Gewerbeordnung kennt, noch vom Antragsteller bezogen worden sei. Bereits damit entbehre die im Bescheid vom 4.6.2004 von der belangten Behörde getroffene Absprache über die gestellten Anträge der Rechtsgrundlage. Das im gegenständlichen Fall keine zufällige Vergreifung der Behörde im Ausdruck vorliege, gehe nicht nur aus der wiederholten Anführung der von der Behörde fingierten Verfahrensart hervor, sondern auch daraus, dass durchgängig im Bescheid das konkret durchgeführte Genehmigungsverfahren mit Zitatherstellung "L - S KEG. (vormals G R & S OEG.) - Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage" der fiktiven Verfahrenskategorie unzweifelhaft zugeordnet werde. Damit unterstelle die Behörde im gesamten Verfahren eine in der anzuwendenden Gewerbeordnung jedenfalls nicht vorgesehene Verfahrenskategorie und habe sich die Behörde in der Begründung ihres Spruches auf Seite 6 des Bescheides explizit auf das verfahrensgegenständliche gewerbebehördliche Änderungsbewilligungsverfahren Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren "L - S KEG - Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage (vereinfachtes Verfahren)" bezogen. Der Titelbescheid des offenbar von der Behörde extra für den gegebenen Anlass geschaffenen Verfahrenstypus "Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren" weise in den Spruchteilen I bis IV auch noch den attributiven Klammerausdruck "(vereinfachtes Verfahren)" auf. Mittels Stellung unter die Anführungszeichen werde die Verfahrensart vereinfachtes Verfahren zum integrativen Bestand des Titelbescheides gemacht, mittels dessen die gestellten Anträge abgewiesen bzw. zurückgewiesen würden. In dem bereits im Titel integrierten Verfahrensakt liege aber das Problem der Entziehung meiner Parteienrechte. Bevor noch ein Änderungsverfahren bzw. Genehmigungsverfahren durchgeführt werden könne, das mittels einfachem Verfahren erfolgen solle, müsse nachgewiesen werden, dass ein einfaches Verfahren im gegenständlichen Fall durchführbar ist, wobei jedenfalls das Parteiengehör zu wahren sei. Mir als der Behörde bekannten Beteiligten (Zustellung der Kundmachung der zur gleichen Zeit am gleichen Ort abgeführten baurechtlichen Augenscheinsverhandlung, Eigentümer der der Betriebsanlagenliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft 1593/3 mit Rohbau und adressierten Briefkasten, obendrein gemeldet mit Wohnort L) sei im gewerbebehördlichen Verfahren die Bekanntgabe einer Augenscheinsverhandlung weder persönlich zugestellt noch im Briefkasten meines Rohbaues eingeworfen/angeschlagen worden. Damit sei das subjektive Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Versuch des Verhandlungsleiters, im baurechtlichen Verfahren, die gewerbebehördliche Kundmachung nach Schluss der gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung nachzureichen, stelle den Versuch einer Umkehrung der gesetzlichen Verfahrensweise dar. Eine Präklusion könne nicht zu Lasten des Berufungswerber gehen. Die Erweiterung des Gastgewerbebetriebes auf der Parzelle (Gastgarten) und die dadurch verursachten Lärmimmissionen würden die Nachbarrechte verletzen. Durch die Durchführung des Verfahrens nach § 359b Abs.1 Z2 GewO seien die subjektiven Rechte verletzt und der Berufungswerber um seinen effektiven Rechtschutz gebracht worden, was wohl verfassungswidrig sei als auch im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, auf Überprüfung des Verfahrens nach § 359b GewO 1994, ob dieses dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Im gegenständlichen Fall entspreche das Verfahren nach § 359b nicht den gesetzlichen Erfordernissen:

Der an der Außenfassade des Gewerbeobjektes angebrachte Diskoscheinwerfer und die Schirmbar mit Bierausschank entspreche nicht den Ausstattungen in Privathaushalten. Die bescheidmäßige Auflage des leisen Sprechens im Gastgarten widerspreche der Lebenserfahrung, wenn der Lärmkataster bereits für den Gastgartenbereich den Grenzwert aufweise und die Gäste aus dem unmittelbar anschließenden Tanzbarbetrieb mit vom Sachverständigen bis zu 95 dB ausgewiesenen Lärmpegelbereich kommen könnten.

Abschließend werden die Anträge auf Behebung der Spruchteile I, II, III und IV sowie auf Zuerkennung des Rechts auf Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren gestellt.

Diese Berufung wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Abgabe einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen beigebracht.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verfahrensakt I. Instanz zu GZ. 501/W031015L; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 lautete zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz über das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage:

Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlagen mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen 3 Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß.

Nach dieser Bestimmung hatte die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Einhaltung der Messgrößen (Betriebsfläche bis zu 1000m2, elektrische Anschlussleistung bis zu 100 kW), diese die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen; sie war damit für die Frage der Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens für die beantragte Betriebsanlagen(änderungs)genehmigung ausschließlich auf die Feststellung des Vorliegens bestimmter abstrakter Merkmale beschränkt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2004,
G124/03-V86/03-10, idF der Berichtigung vom 28.4.2004, das die Ziffer 1 des
§ 359b Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort "oder", § 359b Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 63/1997 sowie § 359b Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass folgende Bestimmung wieder in Kraft tritt:

§ 359b Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 ("2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,").

Die Aufhebung der Bestimmung des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 63/1997 wurde mit 2. Juni 2004 kundgemacht.

Die im § 359b Abs.1 Z2 enthaltenen Kundmachungsvorschriften und Anhörungsrechte der Nachbarn sowie der vorletzte Satz dieser Bestimmung, "Nachbarn haben keine Parteistellung", sind gleichgeblieben.

Das bedeutet, dass in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren den Nachbarn ein Anhörungsrecht zusteht und die Behörde, um dieses zu gewährleisten, das zur Genehmigung stehende Projekt sowohl durch Anschlag in der Gemeinde als auch entweder durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern oder durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt zu geben hat.

Im gegenständlichen Fall wurde von der ehemals G R & S OEG., Linz, mit Eingabe vom 10.3.2003 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort L, L, beantragt.

Über diesen Antrag wurde ein Genehmigungsverfahren nach § 359b leg. cit. durchgeführt und das gegenständliche Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern, nämlich L, A bekannt gemacht.

In der am 9.4.2003 durchgeführten Bauverhandlung, bei der auch der Berufungswerber teilgenommen hat, wurde von diesem dem Verhandlungsleiter mitgeteilt, dass die Bekanntgabe nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 weder persönlich zugestellt noch an dessen Haus angeschlagen worden sei.

Auf Grund dieses Vorbringens wurde dem Berufungswerber vor Ort unter Hinweis auf den Umstand, dass vor dem 9.4.2003 und am 9.4.2003 eine Benützung des Kleinhausbaues L, L, noch nicht gegeben war, die Bekanntmachung vom 18.3.2003 über das in Rede stehende Vorhaben mit der Einräumung einer Äußerungsfrist von einer Woche ausgehändigt und somit persönlich verständigt.

Auf die Tatsache, dass eine solche Aushändigung ebenfalls eine persönliche Verständigung des Nachbarn darstellt, braucht nicht näher eingegangen werden.

Somit kann hinsichtlich der in § 359b Abs.1 GewO 1994 enthaltenen Kundmachungsvorschriften kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Zur Parteistellung der Nachbarn in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 ist festzustellen, dass die Tatsache, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung haben, im Gesetzestext ausdrücklich ersichtlich gemacht ist.

Mit Erkenntnis vom 29.9.2001, G98/01 ua hat der VfGH den Antrag des VwGH, den Satz "Nachbarn (§ 75 Abs.2) haben keine Parteistellung" im § 359b Abs.1 idF BGBl. I 2000/88 als verfassungswidrig aufzuheben, als in der Sache nicht berechtigt abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Bereits im Erkenntnis vom 3.3.2001, G87/00 habe der VfGH betreffend § 359b Abs.4 idF BGBl. I 1997/63 ausgeführt, "er bezweifle nicht, dass nach dem Konzept des
§ 359b Abs.1 den Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein (verfassungsrechtlich zulässiges) vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung, sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen sollen. Die Einfügung des Satzes "Nachbarn.....haben keine Parteistellung" in diesem Absatz durch die Novelle BGBl. I 2000/88 habe der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis lediglich als Klarstellung dieser Rechtslage betrachtet.

Davon zu unterscheiden sei aber die beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich - wie der VfGH in der erwähnten Entscheidung vom 3.3.2001 dargelegt habe - aus einer (gebotenen) verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1; sie wird durch die Einfügung des angefochtenen Satzes nicht berührt, vor allem nicht ausgeschlossen (Kommentar Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, RZ 35 zu § 359b).

In Einklang mit dieser Rechtsprechung des VfGH hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt V dem Antrag des Berufungswerbers auf Zuerkennung der beschränkten Parteistellung stattgegeben und unter Spruchpunkt II den Antrag auf Feststellung der bestehenden Parteistellung im gegenständlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

Der gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 ergehende Feststellungsbescheid ist den Nachbarn zuzustellen, denen im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung, nämlich zur Frage, ob das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Recht oder zu Unrecht durchgeführt wurde, das Recht der Berufung zusteht.

Dieser Feststellungsbescheid ist nur dann nicht den Nachbarn zuzustellen, wenn diese im Anhörungsverfahren diese beschränkte Parteistellung verloren haben, was jedoch nur dann der Fall sein kann, wenn im Zuge des vereinfachten Genehmigungsverfahrens eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der Nachbarn durchgeführt wurde und die Nachbarn im Zuge dieser mündlichen Verhandlung keine Einwendungen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erhoben haben.

Wird keine mündliche Augenscheinverhandlung durchgeführt, welche auch nach der Gewerbeordnung 1994 nicht zwingend ist, so kann aber damit auch nicht die Präklusionswirkung gemäß § 42 AVG eintreten (Kommentar Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, RZ 35 zu § 359b).

Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Ortsaugenschein durchgeführt, jedoch ohne Beiziehung des Berufungswerbers, weshalb davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber seine beschränkte Parteistellung nicht verloren hat und demzufolge der gemäß § 359b Abs.1 ergangene Feststellungsbescheid zuzustellen ist.

Dem gemäß war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuändern.

Mit dieser beschränkten Parteistellung verbunden ist auch das Recht auf Akteneinsicht, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die beschränkte Parteistellung nur auf die Frage bezieht, ob zu Unrecht oder zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt worden ist.

Da somit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bestehens der beschränkten Parteistellung (samt der damit verbundenen Parteienrechte) gefolgt wurde, kann ein Eingehen auf den vorgebrachten Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht unterbleiben.

Bemerkt wird nur, dass es sich bei der Bestimmung des § 359b GewO 1994 nicht um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt und der Verfassungsgerichtshof, wie oben zitiert, bereits festgestellt hat, dass der im § 359b Abs.1 enthaltene Satz "Nachbarn haben keine Parteistellung", nicht verfassungswidrig ist.

Nicht nachvollzogen werden können die Berufungsausführungen hinsichtlich der Verfahrensart Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren und vereinfachtes Verfahren.

Die Gewerbeordnung kennt sehr wohl nach § 81 GewO 1994 ein Änderungsgenehmigungsverfahren und nimmt auch § 359b Abs.8 leg.cit. darauf Bezug. Auch wird in § 359b GewO 1994, wie auch in der Judikatur und Literatur, das diesbezügliche Feststellungsverfahren als vereinfachtes Genehmigungsverfahren bezeichnet.

Spruchpunkt I war zu beheben, da ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dieser von der Behörde angeführten Form vom Berufungswerber nicht gestellt wurde.

Spruchpunkt II war im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu bestätigen, da in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren den Nachbarn (volle) Parteistellung nicht zusteht.

Hinsichtlich Spruchpunkt IV wird festgehalten, dass unabhängig von den fehlenden Voraussetzungen für die Stattgebung eines Antrages nach § 71 AVG ein Verfahrensmangel hinsichtlich der Bekanntgabe nicht vorliegt, eine mündliche Verhandlung nicht zwingend durchzuführen ist und auch bei Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren die Nachbarn nicht zwingend zu laden sind.

Auf die Folgen einer nicht durchgeführten Augenscheinsverhandlung bzw. Nichtbeiziehung der Nachbarn wurde bereits oben hingewiesen.

Abgesehen davon, muss gemäß § 71 Abs.2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Kenntnis erlangt hat der Berufungswerber zumindest am 9.4.2003 durch die persönliche Übergabe der Bekanntgabe über das beantragte zur Genehmigung stehende Projekt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde hingegen erst am 28.5.2003, somit nicht innerhalb der festgelegten Frist von zwei Wochen, gestellt.

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit dem Antrag auf Zuerkennung der beschränkten Parteistellung samt den damit verbundenen Rechten und dem Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides vom 28.5.2003, Folge zu geben.

Nach § 66 Abs.4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache iSd § 66 Abs.4 ist für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH, 11.11.1991, 90/19/0505).

Festzustellen ist, dass für den Oö. Verwaltungssenat iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Frage war, ob die belangte Behörde mit Recht die Anträge des Berufungswerbers über die Parteistellung und die Wiedereinsetzung ab- bzw. zurückgewiesen hat; eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorliegen, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. B i s m a i e r

Beschlagwortung:

Parteistellung im vereinfachten Verfahren

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