Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530190/2/Bm/Sta

Linz, 23.07.2004

VwSen-530190/2/Bm/Sta Linz, am 23. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn E W., E, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Urfahr-Umgebung vom 14.6.2004, Ge20-477-1978, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren zur Verlängerung der Frist zur Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlagen auf den Grundparzellen Nr. und , KG. K, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vom 14.6.2004, Ge20-477-1978, wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a und 71 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 14.6.2004 wurde der Antrag des E W, K, vom 22.4.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verlängerung der Frist zur Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage auf den Grundparzellen und , KG. K, nach Unterbrechung des Betriebes abgelehnt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller im Besitz einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb einer Schleppliftbetriebsanlage auf dem oben genannten Standort sei. Diese Schleppliftbetriebsanlage sei nachweislich am 28.2.1999 letztmalig betrieben worden und nach der Bestimmung des § 80 Abs.1 der GewO 1994 sei somit die Betriebsanlagengenehmigung mit Ablauf des 28.2.2004 erloschen.

Von diesem Sachverhalt sei der Gewerbeinhaber erstmalig am 17.1.2002 und zuletzt im Schriftsatz vom 7.10.2003 in Kenntnis gesetzt worden.

In Anbetracht der angeführten schriftlichen Informationen sei der Gewerbeinhaber in jedem Fall ausreichend von der Sachlage des Ablaufes der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung in Kenntnis gesetzt worden und würden somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Abgesehen davon handle es sich bei diesem Fristenlauf um eine materiell- rechtliche Frist aus der Gewerbeordnung und sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung, die die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes vorgelegt hat.

Der Berufungswerber bekämpft den eingangs zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der in Rede stehende Schlepplift sei am 28.2.1999 letztmalig in Betrieb gewesen. Nach der Bestimmung des § 80 GewO 1994 wäre die Betriebsanlagengenehmigung für diesen Betrieb demnach am 28.2.2004 abgelaufen. Der Sohn des Berufungswerbers E W habe am 8.1.2004, also etwa zwei Monate vor Fristablauf der Genehmigung, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung um Fristverlängerung im Sinne des § 80 Abs.4 GewO 1994 angesucht.

Obwohl die Absicht eines Weiterbetriebes der Schiliftanlage klar erkennbar gewesen sei, habe die Behörde diesen Antrag aus formalen Gründen nicht behandelt und auch nicht zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert. Mit Schreiben vom 5.4.2004 sei der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über den Ablauf der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb der Schiliftanlage mit 28.2.2004 informiert worden. Auf dieses Schreiben hin habe der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 22.4.2004 eine Mängelbehebung vorgenommen sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung sowie einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederinbetriebnahme des Schleppliftbetriebes gestellt.

Mit Bescheid vom 14.6.2004 sei schließlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden, ohne dass dabei auf die Frage der Mängelbehebung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG eingegangen worden sei. Der genannte Bescheid beschäftige sich ausschließlich mit dem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Vorgangsweise lege den Schluss nahe, dass dem Erstantrag nicht stattgegeben worden sei, ohne dass dies ausdrücklich dargestellt und begründet worden sei. Nachdem die Behörde also zunächst versäumt habe, dem Einschreiter die Mängelbehebung gemäß § 13 Abs.3 AVG aufzutragen, sei sie auch im bekämpften Bescheid wieder nicht auf die zwischenzeitig erfolgte Mängelbehebung eingegangen.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.6.2004 sowie die Zurkenntnisnahme der Mängelbehebung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG und auf materiell-rechtliche Entscheidung über den Antrag zur Fristverlängerung zur Wiederinbetriebnahme des Schleppliftbetriebes gestellt.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 80 Abs.1 GewO 1994 erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Nach Abs.3 dieser Bestimmung hat die Behörde die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt 7 Jahre nicht übersteigen.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist Abs.3 auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als die Wiedereinsetzung nur auf verfahrensrechtliche Fristen, nicht aber auf materiell-rechtliche Fristen angewendet werden kann.

Maßgeblich für die Unterscheidung, ob es sich bei einer Frist um eine verfahrensrechtliche oder um eine materiell-rechtliche handelt, ist, dass eine prozessuale bzw. verfahrensrechtliche Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft (vgl. VwGH 14.3.1995, 94/20/0528).

Die Frist des § 80 Abs. 3 GewO 1994 wird weder durch ein Verfahren ausgelöst, noch läuft diese Frist in einem Verfahren, weil ein solches ja erst durch einen Antrag, dessen fristgerechte Stellung für die Verhinderung des Erlöschens der bestehenden Betriebsanlagengenehmigung maßgeblich ist, ausgelöst wird.

Wird eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt, so ist mit der Erlassung des betreffenden Bescheides dieses Verfahren abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde die (materielle) Rechtslage insoweit gestaltet, als dem Konsenswerber die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage erteilt wurde. Bei Nichtinbetriebnahme dieser Anlage binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung bzw. bei Unterbrechung des Betriebes der Anlage durch mehr als 5 Jahre erlischt die Genehmigung ipso jure. Es ist in einem solchen Fall dem Inhaber der Anlage überlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen oder ohne einen solchen Antrag die Betriebsanlagengenehmigung durch Zeitablauf erlöschen zu lassen.

Die in § 80 Abs.3 GewO 1994 enthaltene Frist ist eine solche, innerhalb derer ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zu Grunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss und stellt demnach eine materiell- rechtliche Frist dar, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist.

Eine solche Wiedereinsetzung ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen auch nicht erforderlich:

Zu Recht wird vom Berufungswerber vorgebracht, dass bereits mit - wenn auch mit Mängeln behaftetem - Schreiben vom 8.1.2004, sohin vor Ablauf der in § 80 Abs.3 enthaltenen Frist, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung um Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme der Betriebsanlage angesucht wurde.

Von der erstinstanzlichen Behörde wurde weder die Behebung der offenbar vorliegenden Mängel veranlasst, noch das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen.

Nach § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Von der Behörde hätte somit eine Aufforderung zur Mängelverbesserung (auf Formgebrechen wird in § 13 Abs.3 nicht mehr abgestellt) im Hinblick auf die Inhabereigenschaft und des eventuellen Vorliegens eines Vollmachtverhältnisses ergehen müssen bzw. der Partei im Ermittlungsverfahren gem. § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte geben müssen.

Ein solcher Verbesserungsauftrag ist nach der Aktenlage nicht ergangen und wurde auch das Ansuchen vom 8.1.2004 nicht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb dieser Antrag noch offen und damit auch die Genehmigung der Betriebsanlage noch nicht erloschen ist, da nach § 80 Abs.3 GewO 1994 der Ablauf der Frist durch einen Fristverlängerungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt ist.

Auch ohne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat somit die belangte Behörde den noch offenen Antrag vom 8.1.2004 - sei es durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs.3 AVG, oder im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG - in Behandlung zu nehmen.

Festzustellen ist, dass für den Oö. Verwaltungssenat iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Frage zu klären war, ob die belangte Behörde mit Recht den Antrag des Berufungswerbers über die Wiedereinsetzung abgewiesen hat; eine Entscheidung über die Frage, ob die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage zu verlängern ist, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. B i s m a i e r

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