Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530193/2/Ga/Ri

Linz, 28.07.2004

VwSen-530193/2/Ga/Ri Linz, am 28. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn J T in B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juni 2004, UR-305444/48-2004-Ja/SR, betreffend die Zurückweisung der iZm dem abfallrechtlichen Verfahren zur Genehmigung einer bestimmten Klärschlammvortrocknungsanlage nachträglich gestellten Anträge des Berufungswerbers und seiner Ehefrau I. auf Parteiengehör, II. auf Beiziehung im Verwaltungsverfahren und III. auf Zustellung der Bescheide, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 vorletzter Satz iVm § 67h Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Gegen den eingangs genannten Bescheid vom 11. Juni 2004 hat Herr J T einen gesonderten, nicht als Berufung bezeichneten Schriftsatz eingebracht und mit folgender Begründung versehen:

"Im Besitz des oben angeführten Bescheides teile ich mit, dass ich diesen als rechtswidrig erkläre.

Auf Seite 6 des gegenständigen Bescheides ist lediglich der Stempel des Amtes der Landesregierung angebracht. Dem Bescheid ist jedoch nicht die Bezeichnung der Behörde zu entnehmen, die ihn erlassen hat. Der gegenständliche Bescheid ist daher meines Erachtens nichtig."

Dieser Schriftsatz ist mit 28. Juni 2004 datiert und an diesem Tag in Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingelangt.

Der bekämpfte Bescheid trägt im Kopf die Bezeichnung "Umweltrechtsabteilung", weiters das sog. Landeslogo sowie das Aktenzeichen samt Entscheidungsdatum.

Der Vorspruch dieses Bescheides enthält den ausdrücklichen Vermerk, dass die spruchgemäße Entscheidung über die zugrunde gelegenen (verfahrensrechtlichen) Anträge "vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung" ergeht. Aus der letzten Seite des Bescheides (Seite 6) ist ersichtlich, dass die Genehmigung "Im Auftrag" durch einen namentlich genannten Organwalter erfolgte. Die Genehmigungsklausel ist mit dem Rundsiegel des Amtes der Oö. Landesregierung versehen.

Dieser Sachverhalt wird als maßgebend festgestellt für die nachstehende

Rechtsbeurteilung:

Zufolge seines, sowohl die Rechtswidrigkeit, als auch die Nichtigkeit des in Rede stehenden Bescheides behauptenden Inhaltes war der Schriftsatz vom 28. Juni 2004 als Berufung zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kann jedoch angesichts des festzustellen gewesenen Sachverhaltes nicht der geringste Zweifel bestehen, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid um einen der Behörde 'Landeshauptmann von Oberösterreich' zuzurechnenden Hoheitsakt handelt. Darin wurde rechtmäßig und in verbindlicher Form über die zugrunde gelegene verfahrensrechtliche Angelegenheit abgesprochen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Tribunalverfahren sind für die Berufung Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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