Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530194/5Re/He

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-530194/5Re/He Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Z F GesmbH. & Co.KG S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Juni 2004, Ge21-50-2003-J/GRO, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung im Grunde des § 21 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 idgF (WRG), zu Recht erkannt:

Anlässlich der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Juni 2004, Ge21-50-2003-J/GRO, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückverwiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2 und 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben zitierten Bescheid vom 7. Juni 2004, Ge21-50-2003-J/GRO, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den als "Antrag der Firma Z F GesmbH & Co.KG, H, S", bezeichneten Antrag vom 14. Juli 2003 um bevorzugte Wiederverleihung der mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Wa-1085/6-1980/Sch/Ort vom 18.11.1980 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der im Molkereibetrieb in S anfallenden Schmutzwässer in ein als "Wiesenbach" genanntes Gerinne unter Mitbenutzung der Kanalanlagen der Gemeinde S sowie zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die im Vorprüfungsverfahren befassten Sachverständigen hätten eindeutig und übereinstimmend klargelegt, dass die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspräche. Messergebnisse hätten dies schlüssig und nachvollziehbar ergeben. Eine Anlage könne nur dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie die in der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten könne. Mehrere Parameter würden jedoch überschritten. Mangels dem in § 21 Abs.3 WRG ausdrücklich geforderten Stand der Technik könne dem Antrag um Wiederverleihung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung nicht stattgegeben werden. Im Übrigen sei von den Sachverständigen darauf hingewiesen worden, dass für den gegenständlichen Betrieb in der Zwischenzeit eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Ortskanalisation bestehe, die Kompetenz zur Vollziehung einer Anschlussverpflichtung gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und im Falle einer Anschlussverpflichtung der gemäß § 13 Abs.1 WRG geforderte Bedarf des Bewerbers als Bewilligungsvoraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung zur Abwassereinleitung in ein Oberflächengewässer nicht mehr gegeben sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Z F GesmH. & Co.KG, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, S, L, mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004, der Post zur Beförderung übergeben am 24. Juni 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird der zitierte Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, die Einleitung der im Molkereibetrieb anfallenden Schmutzwässer in ein als "Wiesenbach" genanntes Gerinne sei mit Bescheid vom 18. November 1980 als dem Stand der Technik entsprechend genehmigt und lt. Bescheid vom 31. Mai 1985 positiv wasserrechtlich überprüft worden. Zur Verbesserung des Wirkungsgrades dieser bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage und deren Anpassung an einen allenfalls weiterentwickelten Stand der Technik sei um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines zusätzlichen Schlammsilos auf dem Kläranlagengelände angesucht und dieser wasserrechtlich auch bewilligt worden. Im Rahmen der Bewilligung sei festgehalten worden, dass eine Änderung des Einleitungskonsenses aufgrund der Errichtung des zusätzlichen Schlammsilos nicht erforderlich sei. Die Inbetriebnahme dieses Schlammsilos sei zwischenzeitlich der Behörde angezeigt worden. Damit entspräche die Wasserbeseitigungsanlage in ihrer Gesamtheit dem Stand der Technik und stehe nicht im Widerspruch zu öffentlichen Interessen. Soferne im angefochtenen Bescheid lt. Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik-Abwasser sowie für Biologie und Chemie in Bezug auf die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation zitiert wird, würden nähere Feststellungen über die für eine Abwasserentsorgung durch Kanalanschluss erforderlichen Voraussetzungen gemäß §§ 11 ff des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 fehlen. Die Amtsachverständigen würden darüber hinaus bemängeln, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspräche, nehmen jedoch keine Stellung dazu, ob dies auch dann der Fall sei, wenn man den vor Inbetriebnahme stehenden Schlammsilo miteinbeziehe. Es werde nicht dazu Stellung bezogen, ob Parameterüberschreitungen auch bei Betrieb des zusätzlichen Schlammspeichers stattfänden. Der Bescheid stütze seine Begründung auf die Festlegung der Amtsachverständigen, dass die gegenständliche Anlage ohne Schlammspeicher bzw. Schlammsilo nicht dem Stand der Technik entspräche, ohne sich mit dem gegenteiligen Ergebnis des Bewilligungsverfahrens 1980 und des Überprüfungsverfahrens 1985 auseinander zu setzen. Hier liege ein Begründungsmangel vor. In Bezug auf die Äußerungen der Amtsachverständigen betreffend die gesetzliche Anschlusspflicht fehle eine Lösung dieser nicht von den Amtsachverständigen zu klärenden Rechtsfrage. Die Behörde habe aber lediglich die Meinung der Amtsachverständigen ohne Begründung übernommen.

 

Die Behörde habe sich somit nicht mit den Auswirkungen des Betriebes des zusätzlichen Schlammspeichers und damit der Anpassung der Abwasserbeseitigungsanlage in ihrer Gesamtheit an den Stand der Technik auseinander gesetzt, weiters nicht geprüft, ob die Messwertüberschreitungen ein Dauerzustand oder nur die Auswirkung von Störfällen seien und ob die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht iSd Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes gegeben seien; diesbezüglich würden Feststellungen über die maßgeblichen Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation fehlen, insbesondere ob der öffentliche Kanalbetreiber auch ungereinigte Abwässer übernehmen könne. Im Übrigen liege die Kläranlage wesentlich weiter als 50 Meter vom öffentlichen Kanalstrang entfernt, sodass auch in dieser Richtung die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht
iSd § 12 leg.cit. nicht gegeben seien.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben. Hingewiesen wurde auf die Stellungnahme des Amtsachverständigen vom 7. Juni 2004 samt Fotos und Messergebnissen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt betreffend den Antrag um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie in den nachträglich eingeforderten Verfahrensakt betreffend die Genehmigung des in der Berufung angesprochenen zusätzlichen Schlammsilos.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 bis 3 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates:

Gemäß § 21 Abs.3 WRG können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 lit.a WRG bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in ein Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

 

Gemäß § 33b Abs.1 WRG hat die Behörde bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in ein Gewässer jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

 

Gemäß § 33b Abs.3 WRG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles durch Verordnung von Emissionswerten in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen.

Dies wurde im Bezug auf den gegenständlichen Betrieb durch die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitung und Milchverarbeitung (AEV Milchwirtschaft), BGBl.Nr. 11/1999 festgelegt.

 

Fest steht, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
18. November 1980, Wa-1085/6-1980/Sch/Ort, der Z F und R GesmbH. & Co.KG als damalige Inhaberin des gegenständlichen Molkereibetriebes die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im Molkereibetrieb in S anfallenden Schmutzwässer nach biologischer Reinigung in ein als Wiesenbach genanntes Gerinne unter Mitbenutzung von Kanalanlagen der Gemeinde S sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen, insbesondere der zu errichtenden biologischen Kläranlage und zur damit zusammenhängenden Grundwasserentnahme unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt hat. Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde bis zum 31.12.2005 befristet erteilt. Die wasserrechtliche Überprüfung dieser Abwasserbeseitigungsanlage wurde mit positivem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Mai 1985, Wa-114/2-1985, durchgeführt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Februar 2003
Ge21-45-2002, wurde der Z F GesmbH. & Co.KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der bestehenden und bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage durch Errichtung eines Schlammsilos auf Grundstück Nr. der KG S mit derselben Befristung bis 31. Dezember 2005 sowie einer Bauvollendungsfrist bis 30. Juni 2003 erteilt, dies nach im Wesentlichen anstandslosen Ergebnissen der durchgeführten Vorprüfung sowie der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2002. So wurde aus der Sicht der Amtsachverständigen für Gewässerschutz festgestellt, dass die Errichtung des Schlammsilos positiv befürwortet werde, da dieser eine Erhöhung der Betriebssicherheit (der Überschussschlamm kann wieder ausreichend abgezogen werden, sodass in weiterer Folge die Gefahr des Schlammabtriebes verringert wird) mit sich bringe.

 

 

Der gegen diesen Bescheid von der Z F GesmbH. & Co.KG eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 2003, Ge-450604/2-2003, im Wesentlichen keine Folge gegeben. Die Bauvollendungsfrist wurde auf 31.12.2003 neu festgelegt.

 

Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 wird der belangten Behörde schließlich mitgeteilt, dass der Schlammsilo fertiggestellt sei und in der 25. Kalenderwoche des Jahres 2004 (d.i. 14. bis 18. Juni 2004) in Betrieb gehe, somit die wasserrechtliche Ordnung hergestellt und ein konsensmäßiger Betrieb gegeben sei, Ablaufgrenzwerte würden eingehalten, die Kläranlage entspräche wieder dem Stand der Technik.

 

 

Ca. fünf Monate nach Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Errichtung des zusätzlichen Schlammsilos, jedoch vor Einreichung der Fertigstellungsanzeige desselben, ist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Antrag vom 14. Juli 2003 um Wiederverleihung des Wasserrechts der Z F GesmbH. & Co.KG (Bescheid Wa-1085/6-1980 vom 18.11.1980) eingelangt. Dieser Antrag ist lt. Briefpapier der M & P C Z Gesellschaft mbH., L, S, zuzurechnen, jedoch nicht firmenmäßig sondern unleserlich handschriftlich unterfertigt. Beantragt wird darin die "Wiederverleihung nach § 21 Abs.3 WRG für die Einleitung der gereinigten Abwässer in den Wiesenbach und zur Grundwasserentnahme für die Kläranlage und des Bescheides Ge21-45-2002-J/GRO vom 4. Februar 2003 für den Betrieb des zusätzlich erstellten Schlammsilos".

Angeführt wird, dass Ausführungsunterlagen der Kläranlage und des Schlammsilos in der Anlage beigefügt sind.

 

Die nunmehr belangte Behörde hat auf Grund dieser Eingabe das Verwaltungsverfahren betreffend die beantrage Wiederverleihung eines Wasserrechtes nach der oben zitierten Gesetzesbestimmung eingeleitet, obwohl ein für dieses antragsbedürftige Verwaltungsverfahren formell der Z F GesmbH & Co.KG. oder aber auch der - unter der Voraussetzung einer amtsbekannten Bevollmächtigung im Auftrag derselben aufgetretenen - M & P C Z Gesellschaft mbH, als Rechtsperson unterfertigter Antrag nicht vorlag.

 

Dieses Verwaltungsverfahren wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. Juni 2004, Ge21-50-2003, insoferne abgeschlossen, als der Antrag der "Firma Z F GesmbH & Co.KG." um bevorzugte Wiederverleihung der mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Wa-1085/6-1980/Sch/Ort vom 18.11.1980 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der im Molkereibetrieb in S anfallenden Schmutzwässer in ein als "Wiesenbach" genanntes Gerinne unter Mitbenutzung der Kanalanlagen der Gemeinde S sowie zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen abgewiesen wird. Dieser Spruch des bekämpften Bescheides ist zunächst insoferne nicht vollständig, als der angeführte zu Grunde liegende Antrag vom 14.7.2003 nicht vollständig erledigt wird, da in diesem Antrag nicht nur die Wiederverleihung für die Einleitung der gereinigten Abwässer in den Wiesenbach (Bescheid vom 18.11.1980) sondern auch für den Betrieb des zusätzlich erstellten Schlammsilos (Bescheid vom 4.2.2003) beantragt wurde. Die Wiederverleihung für den Betrieb dieses Schlammsilos sollte jedoch - da die Errichtung dieses Schlammsilos den Zweck der Verbesserung der Abwassersituation der gegenständlichen Kläranlage zum alleinigen Zweck hatte - gemeinsam mit der Abwassereinleitung geprüft und beschieden werden. Der von der belangten Behörde selbst wasserrechtlich bewilligte Schlammsilo wurde jedoch im durchgeführten Verfahren in seinen Auswirkungen noch nicht berücksichtigt. Dies mag zumindest zum Teil darin begründet sein, als die Anzeige betreffend die Inbetriebnahme dieses Schlammsilos erst am 9.6.2004, somit am Tag der Absendung des bekämpften Bescheides erstellt und per E-Mail am 14.6.2004, somit unmittelbar nach Erlassung des bekämpften Bescheides (Zustellung Freitag 11.6.2004) bei der Behörde eingelangt ist. Die belangte Behörde hatte daher vor Erlassung des Bescheides vom 7.6.2004 betreffend die Abweisung des Wiederverleihungsantrages laut Aktenlage keine Kenntnis der bereits erfolgten Inbetriebnahme des Schlammsilos, hat sich jedoch vor Erlassung des bekämpften Bescheides auch nicht ausdrücklich informiert, ob derselbe bereits in Betrieb ist oder dessen Inbetriebnahme unmittelbar bevorsteht, um die Auswirkungen desselben in die Beurteilung des Wiederverleihungsantrages miteinbeziehen zu können.

 

Die Behebung des bekämpften Bescheides samt Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung soll es daher der belangten Behörde ermöglichen, über den - formell in Bezug auf die antragstellende Rechtsperson zu ergänzenden - Antrag der Inhaberin der gegenständlichen Wasserrechte vollständig - somit auch unter Berücksichtigung des Schlammsilos einerseits in seinen Auswirkungen, andererseits da im Antrag ausdrücklich begehrt - zu entscheiden. Darin wird insbesondere festzustellen und zu begründen sein, ob die gegenständliche Abwassereinleitung samt ordnungsgemäßem Betrieb des zusätzlichen Schlammspeichers dem Stand der Technik, somit auch der einschlägigen Abwasseremissionsverordnung für Betriebe aus Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, entspricht. In diesem Zusammenhang wird - aus verfahrensökonomischen Gründen - dem Berufungsvorbringen insoferne widersprochen, als durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des zusätzlichen Schlammspeichers (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.2.2003) nicht zwingend abgeleitet werden kann, dass einem Antrag auf Wiederverleihung stattzugeben sei, da durch die Errichtung dieses Silos der Stand der Technik der Gesamtsituation der Abwasserentsorgung hergestellt sei. Diese Aussage ist auch im Bewilligungsbescheid des Schlammsilos nicht enthalten und daher bisher nicht ausdrücklich geprüft worden und somit nachzuholen. Bei dieser ergänzenden Beurteilung, welche unter Beiziehung von einschlägigen Amtssachverständigen zu erfolgen hat, sollten - ebenfalls aus verfahrensökonomischen Gründen - auch die fachbezogenen weiteren Berufungsvorbringen wie zB die Trennung, ob Prüfung im Störfall oder im Dauerzustand, abgehandelt werden. Es kann in diesem Zusammenhang auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin im Verfahren erforderlich werden, dass sie selbst ergänzende Maßnahmen anbietet, um den Stand der Technik und somit eine der Voraussetzungen für die beantragte Wiederverleihung, zu erzielen.

 

Das ergänzend durchzuführende Ermittlungsverfahren sollte gleichzeitig dazu verwendet werden, unter Einbeziehung des Kanalisationsunternehmens die Frage einer allfällig tatsächlich vorliegenden Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation im Sinne der §§ 11 und 12 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27/2001, zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, da im gegenständlichen Verfahrensakt nicht einmal nachvollziehbare Unterlagen über die tatsächliche Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang zur Prüfung der Voraussetzungen der Anschlusspflicht im Grunde des
§ 12 leg.cit. vorhanden sind.

 

Weiters ist der Spruch des bekämpften Bescheides insoferne zu kritisieren, als spruchgemäß ein Antrag der "F Z F GesmbH & Co.KG" abgewiesen wird, die Firma eines Unternehmens jedoch lediglich der handelsrechtliche Name desselben ist, mit welchem es im Firmenbuch eingetragen ist, Rechtsperson jedoch die "Z F GesmbH & Co.KG." ist.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im Spruch zitierten Bescheid vom 18.11.1980, Wa-1085/6-1980, um eine dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuzurechnende Bewilligung handelt und daher auch als solche zitiert werden sollte.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage, insbesondere der noch nicht vorhandenen und daher bisher nicht berücksichtigten Auswirkungen der Inbetriebnahme des Schlammsilos war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum