Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530195/3/Re/He

Linz, 09.09.2004

 

 

 VwSen-530195/3/Re/He Linz, am 9. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn Mag. J G, L, vom 16. Juli 2004, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2004, GZ: 501/O041019F, betreffend die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage durch Hiezunahme eines Schanigartens auf dem Gehsteig im Standort L L, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2004, GZ: 501/O041019F wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Anlagenbeschreibung im Spruch des Bescheides die Betriebsfläche mit < 300 m2 statt mit < 1000 m2 angeführt wird.

 

 


Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG);
§§ 359b, 81 und 359a der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2004, GZ: 501/O041019F, wurde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsanlage des Mag. H H, L, im Standort L, L (Cafe) durch Hinzunahme eines Schanigartens auf dem Gehsteig im Ausmaß von 3,40 Meter mal 1,00 Meter bzw. 1,90 Meter mal 1,00 Meter, je rechts bzw. links vom Eingang mit insgesamt 12 Verabreichungsplätzen erteilt. Vom nunmehrigen Berufungswerber wurden während des Verfahrens Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigungen erhoben. Dem Verfahren wurde ein immissionstechnischer Amtsachverständiger beigezogen.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28. Juni 2004 wurde festgestellt, dass die Anlage im Grunde des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt (Betriebsfläche insgesamt weniger als 1.000 m2, elektrische Anschlussleistung insgesamt weniger als 100 KW) und dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 16. Juli 2004 datierte und am 19. Juli 2004 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung des Berufungswerbers
Mag. J G, F, L, worin dieser die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung begehrt, er habe bereits an einem anderen Standort gegenüber einem Gastbetrieb mit Schanigarten gewohnt, kenne daher hinlänglich die Gewohnheiten der Gasthausbesucher und die Schwierigkeiten der Wirte, die Sperrstunde einzuhalten. Er möchte ähnliches nicht wieder erleben. Er sei mit seiner Meinung nicht alleine, 65 Einwendungen seien erhoben worden. Er wisse, dass Anrainer keine Parteistellung hätten, finde es trotzdem beachtlich, dass diese Einwände einfach weggewischt würden. Es handle sich zwar nur um kleine Tische mit je zwei Sessel, die Einhaltung dieser Auflage müsse jedoch über Beschwerdeführung erzwungen werden. Es würden weitere Stühle beigestellt werden und der Gehsteig sei verstellt. Im U-förmigen Hof fange sich der Lärm wie ein Echotrichter und Belästigungen gäbe es bereits durch Urfahrmarkt und Donauländeveranstaltungen. Der Hof solle nicht zusätzlich mit einem Schanigarten beschallt werden.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese gegenständliche Berufung vom 16.7.2004 samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Gemäß § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom entscheidenden Mitglied aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage bereits aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich erachtet wurde.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

  2.  
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

  4.  
  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

  6.  
  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

  8.  
  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G87/00, festgestellt, dass zwar dieser Ausschluss der Parteistellung zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der Gewerbeordnung.

 

Aus der beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde durch Bekanntgabe des Projektes an die Anrainer durch Anschlag in den Häusern L 2, 3, 4, 5, 6, F 26, 30 und 32 sowie U D 40 nachgekommen.

 

Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 bzw. für die darin gründende Durchführung des sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahrens haben die Nachbarn weder im durchgeführten Verfahren, insbesondere im Rahmen ihrer eingebrachten Einwendungen und auch nicht anlässlich der nunmehr vorliegenden Berufung Gründe vorgebracht, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde nicht Folge gegeben werden konnte.

 

Die Überprüfung des Verfahrensaktes hat darüber hinaus ergeben, dass das vereinfachte Verfahren im gegenständlichen Falle zu Recht durchgeführt wurde, da auch die neue Rechtslage (Flächenobergrenze 300 m2) eingehalten wird und eine einzelfallbezogene Beurteilung (auch durch Beiziehung eines immissionstechnischen Amtssachverständigen) vorgenommen wurde. Der erstinstanzliche Spruch war der geänderten Rechtslage anzupassen (BGBl I Nr. 53/2004).

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden, ohne auf weitere sachliche Berufungsvorbringen Stellung nehmen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

 
 

Beschlagwortung:

vereinfachtes Verfahren; § 359b GewO

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum