Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530213/17/Bm/Sta

Linz, 10.02.2005

 

 

 VwSen-530213/17/Bm/Sta Linz, am 10. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der R GesmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10.8.2004, BG-BA-71-2003, mit welchem der R GesmbH hinsichtlich der Betriebsanlagen (Autolackiererei-Spenglerei), Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 aufgetragen wurden, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben als Spruchpunkt a) behoben wird und Spruchpunkt b) zu lauten hat:

"Die an diesem Standort ohne gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung im vorderen Bereiche der Komplettierung installierte Absauganlage ist unter gleichzeitiger Entfernung der Abluftleitungen stillzulegen ."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

§ 360 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 10.8.2004 wurden der R GesmbH hinsichtlich der Autolackiererei und Spenglerei im Standort folgende Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 aufgetragen:

  1. die an diesem Standort mit Bescheid vom 30.4.1974, MA2-Ge-3074-1972, genehmigte Spritzlackieranlage ist außer Betrieb zu nehmen;
  2. die an diesem Standort ohne gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung im vorderen Bereich der Komplettierung installierte Absauganlage ist zu demontieren.

 

Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 auf Grund einer am 2.10.2003 behördlich durchgeführten Überprüfung auf Grund von Anrainerbeschwerden.

Dabei wurde von der Behörde eine Selbstüberprüfung gemäß § 82b GewO 1994 über die gesamte Betriebsanlage gefordert.

Nach Vorliegen dieser Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 und der darin erhaltenen Ergebnisse wurde von der Erstbehörde mit Verfahrensanordnung vom 9.2.2004 die R GesmbH unter anderem auch hinsichtlich der Lackieranlage und hinsichtlich der Absauganlage gefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

 

Dieser Verfahrensanordnung wurde trotz mehrmaliger Urgenzen nicht Folge geleistet, weshalb mit oben bezeichnetem Bescheid die darin angeführten Zwangsmaßnahmen aufgetragen wurden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb der offenen Frist eingelangte Berufung vom 20.8.2004.

 

In dieser Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die R GesmbH hinsichtlich der Spritzlackieranlagen nicht der VOC-Anlagenverordnung unterliege, da bei der Betriebsprüfung vom 2.10.2003 irrtümlich der jährliche Lösungsmittelverbrauch mit ca. 1.000 kg angegeben worden sei, welcher sich aber auf die Jahre 2001, 2002 und 2003 bezogen habe und somit es sich bei den ca. 1.000 kg um eine Summe aus drei Jahren gehandelt habe.

Leider sei verabsäumt worden, auf das Schreiben des Magistrates der Stadt Wels vom 7.10.2002 rechtzeitig zu reagieren, womit sofort wiederlegt hätte werden können, dass die R GesmbH nicht unter die VAV falle.

Als Grundlage würden in Kopie die Lösemittelberechnungen vom einzigen Lieferanten Firma G der Jahre 2001 mit 469,5 kg, 2002 mit 460 kg und 2003 mit 254,6 kg beigelegt werden. Dies zeige vor allem, dass sich die Umstellung auf wasserlösliche Lacke deutlich gesteigert habe und somit eine Geruchsbelästigung nicht gegeben sei. Hinsichtlich der nicht genehmigten Absauganlage im Bereich der Komplettierung wurde in der Berufung vorgebracht, dass die Funktions- und Innenteile im Dezember 2003 ausgebaut und entsorgt worden seien, da sie nicht mehr benötigt würden. Die Außenhülle werde aus technischen Gründen nicht demontiert, da das jetzt leer stehende Gehäuse der Absauganlage für andere Wirkungsbereiche, die derzeit noch nicht feststünden, adaptiert werden könne.

Aus den der Berufung beigelegten Fotodokumentationen sei ersichtlich, dass die Innereien (Filtermatten, Ventilatoren sowie alle anderen Anschlüsse) demontiert und entsorgt worden seien.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung von luftreinhaltetechnischen Gutachten.

Im Gutachten vom 15.9.2004 wird folgendes ausgeführt:

"Gemäß den im Berufungsakt vorliegenden Unterlagen über den Lösemittelverbrauch für die Jahre 2001, 2002 und 2003 (laut Aktenverzeichnis ON 37) der Fa. G sind folgende Angaben über den Lösemittelverbrauch der R GesmbH (jeweils als Lösemittelberechnung bezeichnet) zu entnehmen:

Bezugsjahr

Materialverbrauch

(in kg/Jahr)

Lösemittelemission

(in kg/Jahr)

Nitroverdünnung

(Verbrauch in kg/Jahr)

2001

766

469,463

keine Angabe

2002

776

469

480

2003

409,2

254,67

288

Nach Angabe von Herrn R im Schreiben vom 20.8.2004 ist die Fa. G der einzige Lacklieferant. In diesem Zusammenhang wird vermerkt, dass bei gemäß VOC-Anlagen-Verordnung zu erstellenden Lösemittelbilanzen (§ 5 Abs.5) auf verbindliche Angaben des Herstellers und Lieferanten zurückgegriffen werden kann. Unter der Voraussetzung, dass die Fa. G den einzigen Lacklieferanten für die R GesmbH darstellt, sind die Angaben als durchaus realistisch und schlüssig anzusehen.

Aus fachlicher Sicht wird jedoch darauf hingewiesen, dass die ebenfalls in den Lösemittelberechnungen ausgewiesenen Nitroverdünnungen (für die Jahre 2002 und 2003) als Lösemittelverbrauch im Sinne der VOC-Anlagen-Verordnung (§ 2 Ziffern 18 und 23) angesehen werden. Somit würde sich ein Lösemittelverbrauch von über 500 kg pro Jahr ergeben."

Dieses im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte Gutachten wurde der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; hierauf wurden von der Berufungswerberin weitere Unterlagen zum Beweis dafür vorgebracht, dass der Lösemittelverbrauch auch in den Jahren 2002 und 2003 unter 500 kg pro Jahr liegt.

Diese Unterlagen wurden wiederum dem Amtssachverständigen zur Begutachtung vorgelegt und wurde von diesem im Gutachten vom 3.11.2004 ausgeführt:

 

 

In der gutachtlichen Stellungnahme vom 15. September 2004 wurden aus fachlicher Sicht die Lösemittelmengen anhand nachfolgender Tabelle dargestellt:

Bezugsjahr

Materialverbrauch

(in kg/Jahr)

Lösemittelemission

(in kg/Jahr)

Nitroverdünnung

(Verbrauch in kg/Jahr)

2001

766

469,463

keine Angabe

2002

776

469

480

2003

409,2

254,67

288

In der nunmehrigen Ergänzung wurden die Angaben über die durchgeführten Entsorgungen der Fa. E Betriebs GmbH Wels (FAX vom 12.10.2004 inkl. 4 Seiten Entsorgungsnachweise und ein A4 Blatt der Elektrizitätswerke Wels über das Abklemmen der Lüftungsmotore) von schlammfreien Lösemitteln nachgereicht. Zu diesen Blättern ist festzustellen, dass diese teilweise hinsichtlich Rechnungsdatum nicht lesbar waren. Das Datum für die Leistung war jedoch bei allen Blättern lesbar. Aus den Unterlagen gehen folgende Entsorgungsmengen an schlammfreien Lösemitteln hervor:

Datum

Entsorgte schlammfreie

Lösemittelmenge (in kg)

Berücksichtigung für das

Betriebsjahr

anrechenbare LM-Entsorgung im Betriebsjahr

10.1.2002

330

2001/330kg

2001

330 kg

1.7.2002

120

2201/120

2002/ca. 166kg für 6 Monate

2002

2003

26.3.2003

250

2003/ca. 83 kg für 3 Monate

2003/200 kg

  

23.9.2003

200

 

2003

283 kg

Aus fachlicher Sicht ergibt sich anhand der ergänzend vorgelegten Nachweise (Entsorgung der Lösemittel durch die Fa. E) als Beantwortung der gestellten Beweisfrage folgende Situation für die einzelnen Betriebsjahre:

Betriebsjahr

Lösemittelverbrauch in kg

Mengenschwelle 500 kg/Jahr überschritten ja/nein

2001

469,463

nein (kann nicht schlüssig beurteilt werden da keine

Angaben über den Verbrauch an Nitroverdünnung

vorliegen)

2002

469+480-286=663

ja

2003

254,67

nein

Aus fachlicher Sicht wird nochmals darauf hingewiesen, dass die in den Lösemittelberechnungen ausgewiesenen Nitroverdünnungen als Lösemittelverbrauch im Sinne der VOC-Anlagen-Verordnung (§ 2 Ziffern 18 und 23) angesehen werden. Somit ergibt sich aufgrund der ergänzten Unterlagen für das Betriebsjahr 2002 ein Lösemittelverbrauch von über 500 kg pro Jahr."

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82
Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

Nach § 367 Z25 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Sowohl die Lackieranlagen-Verordnung als auch die VOC-Anlagen-Verordnung wurden auf Grund des § 82 Abs.1 GewO 1994 erlassen und hat demnach die Behörde bei Verdacht der Nichtbefolgung von Geboten dieser Verordnungen ein Verfahren nach § 360 Abs.1 GewO 1994 durchzuführen.

Gemäß § 1 der VOC-Anlagen-Verordnung gilt diese Verordnung für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die in Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

 

Gemäß § 13 Abs.2 der VOC-Anlagen-Verordnung sind auf Betriebsanlagen gemäß
§ 10 Abs.2 und § 11 Abs.2 die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den in § 10 Abs.2 und § 11 Abs.2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

Nach § 11 Abs.2 müssen Betriebsanlagen gemäß § 1 Z2 die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagenverordnung unterlagen, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im § 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagenverordnung.

Dass die gegenständliche Spritzlackieranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VOC-Anlagen-Verordnung der Lackieranlagen-Verordnung unterlag, wurde von der Erstbehörde ausreichend begründet und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Bestritten wird vielmehr, dass die in Rede stehende Betriebsanlage überhaupt in den Anwendungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung fällt.

Bei der Frage des Anwendungsbereiches der VOC-Anlagen-Verordnung ist nach § 1 Z 2 vom jährlichen Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t auszugehen.

Als maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt ist im vorliegenden Fall - da das Schließungsverfahren im Jahr 2004 durchgeführt worden ist - das abgeschlossene Jahr 2003 heranzuziehen.

Von der Berufungswerberin wurden im Berufungsverfahren Unterlagen betreffend den Lösungsmittelverbrauch für die Jahre 2001 bis 2003 vorgelegt, welche vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen gutachtlich beurteilt und für schlüssig befunden wurden. Nach diesem Gutachten liegt der Lösemittelverbrauch jedenfalls im Betrachtungszeitpunkt 2003 unter dem Schwellenwert von 500 kg, weshalb es sich bei der gegenständlichen Anlage um keine Anlage nach § 1 Z2 handelt; dem gemäß gelangt auch die Übergangsbestimmung des § 11 Abs.2 iVm § 13 Abs.2 nicht zur Anwendung und kann die Lackieranlagenverordnung als Grundlage für eine Zwangsmaßnahme nicht herangezogen werden.

Abgesehen davon wäre auch die in § 13 Abs.2 enthaltene Frist für die Anwendung der Lackieranlagen-Verordnung soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, abgelaufen, da diese mit
31. Oktober 2004 beschränkt ist.

Aus diesen Gründen war somit Spruchpunkt a) aufzuheben.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine Betriebsanlage nicht der VOC-Anlagen-Verordnung unterliegt, die Lösungsmittelverordnung gilt, wonach der Betriebsanlageninhaber für das jeweilige Kalenderjahr Lösungsmittelbilanzen zum Beleg des jeweiligen Lösemittelverbrauches zu führen hat, welche für fünf Jahre aufzubewahren sind und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind.

 

Spruchpunkt b):

Nach § 360 Abs.1 hat die Behörde, wenn der Anlageninhaber der Verfahrensanordnung nicht nachkommt, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendige Maßnahmen zu verfügen. Das bedeutet, dass für die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes - wie im gegenständlichen Fall das Nichtbetreiben der Absauganlage, für die keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt - eine adäquate Maßnahme zu verfügen ist.

Als adäquate Maßnahme ist im vorliegenden Fall die Stilllegung der Absauganlage unter gleichzeitiger Entfernung der Abluftleitungen zu sehen, da damit ein Betreiben dieser Anlage technisch nicht mehr möglich ist. Das Vorbringen der Berufungswerberin die Außenhülle sei aus technischen Gründen nicht demontiert worden, da die Möglichkeit einer Adaptierung bestehe, erscheint schlüssig; es wird jedoch festgehalten, dass im Falle einer Adaptierung und Verwendung für andere Wirkungsbereiche hiefür um gewerbebehördliche Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen ist.

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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