Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530216/10/Re/Sta

Linz, 14.12.2004

 

 VwSen-530216/10/Re/Sta Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau H S, B, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.8.2004, Ge20-10.266-20-2004-V-Gru, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) für den Standort A, B, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.8.2004, Ge20-10.266-20-2004, mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch aufgenommene Anlagenbeschreibung in Bezug auf die LKW-Frequenz und damit verbundenen Betriebszeiten wie folgt abgeändert wird:

"Montag bis Freitag: Zu- und Abfahrt von max. 18 Groß-LKW und 10 Klein-LKW

(Vertriebsfahrzeuge) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Samstag: Zu- und Abfahrt von max. 1 Groß-LKW in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr
Zu- und Abfahrt von max. 5 Klein-LKW (Verteilerfahrzeuge) in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr."

 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 359a und 81 GewO 1994.
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 6.8.2004 über Antrag der D S T Ges.m.b.H und & Co.KG., A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung eines Hallenzubaues sowie durch Änderung der Betriebszeiten und der LKW-Frequenzen im Standort A, B, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung eines von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Projektes der TAS S GmbH (akkreditierte Prüfstelle für Lärmschutz, Akustik, Bauphysik) vom 27.2.2004, GZ: 03-0323T. Begründet wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid im Wesentlichen mit den gutachtlichen Ergebnissen der beigezogenen Sachverständigen zu den Fragen Gewerbetechnik, Lärmtechnik und Verkehrstechnik, wonach sich durch die Erweiterung der Betriebszeit im Lagerbereich lärmtechnisch keine Veränderung der Ist-Situation und damit aus rechtlicher Sicht keine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 77 Abs.2 GewO 1994 ergebe. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 6. August 2004 hat die Nachbarin H S, B, A, mit Schreiben vom 30. August 2004, per Telefax bei der belangten Behörde am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Zielwert für Lärmbelästigung sei - unter Hinweis auf Zitate aus der Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen - bereits jetzt im Großteil der Tagesstunden und in mehreren Nachtstunden überschritten. Die Ausweitung der Betriebszeiten sei im Spruch anders zu lesen als in der Begründung, dies in Bezug auf Seite 12 "Erwägung der Behörde" bzw. Seite 10 "Beurteilung im konkreten Fall". Es würden LKW allgemein gemeint und nicht zwischen Groß- und Klein-LKW unterschieden. Die Leichtigkeit und Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs in der E-straße sei durch den LKW-Verkehr bis zur Einfahrt zum Betriebsgelände der Firma D nicht gegeben. Das Misstrauen der Nachbarn gründe im jahrelangen Leidensweg durch Nichteinhaltung von verschiedensten Vorschriften durch die Konsenswerberin.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung berufene Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat im Rahmen dieser Vorlage keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben. Zum Vorbringen der Berufungswerberin wurde dabei angemerkt, dass die Aufnahme von 10 Klein-LKW in der Zeit von Montag bis Freitag in der Anlagenbeschreibung irrtümlich unterblieben sei und ersucht werde, dies bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-10.266-20-2004. Da sich bereits aus diesem Verfahrensakt unter gleichzeitiger Berücksichtigung der im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren von den Verfahrensparteien abgegebenen übereinstimmenden Äußerungen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 
  1. in einfacher Ausfertigung

  1. nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen.

 

Im durchgeführten Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land lagen zunächst die nach dieser Gesetzesbestimmung von der D T Ges.m.b.H. & Co.KG., A, vorgelegten Projektsunterlagen zu Grunde. Die ursprünglich von der Konsenswerberin beantragten ausgeweiteten Betriebszeiten und LKW-Frequenzen für den bestehenden Standort A, B, wurden auf Grund von Einwendungen von Nachbarn im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29. April 2004 insofern eingeschränkt, als an Samstagen im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr lediglich eine LKW-Zu- und -abfahrt (2 Fahrbewegungen) beantragt werden. Hinsichtlich Klein-LKW blieb der Antrag auf 5 Klein-LKW aufrecht. Dieser eingeschränkte Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung lag den in der Folge abgegebenen Sachverständigengutachten zu Grunde und bildete somit Inhalt des in der Folge auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ergangenen - nunmehr bekämpften - Genehmigungsbescheides.

 

Im Zuge des durchgeführten Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die D S T Ges.m.b.H. & Co.KG., A, ihr im Grunde des § 353 GewO 1994 eingereichtes Projekt zulässigerweise weiter eingeschränkt. Dies nach Rücksprache mit der Berufungswerberin insoferne, als für den Betrieb am Samstag das Zeitfenster für die fünf Klein-LKW weiter - und zwar auf 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingeschränkt wird. Dieser Einschränkung wurde von der Berufungswerberin ausdrücklich zugestimmt und die Akzeptanz eines Berufungserkenntnisses, welches die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne dieser weiteren Antragseinschränkung abändert, ausdrücklich zugesagt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt unter Beachtung des § 81 GewO 1994 sowie der übrigen in den Rechtsgrundlagen zitierten Gesetzesbestimmungen der Gewerbeordnung zur Auffassung, dass diese weitere Einschränkung des Genehmigungsantrages zulässig ist, da die Lärmsituation für die Nachbarn dadurch jedenfalls und zweifelsfrei verbessert wird, somit die von den technischen Amtssachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig dargelegte Beurteilung der mit der Anlagenänderung verbundenen Lärmemissionen unzweifelhaft nicht verschlechtert wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte daher diese Projektseinschränkung in die Berufungsentscheidung aufnehmen und den erstinstanzlichen Bescheid in dieser Richtung abändern.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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