Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530217/2/Re/Sta VwSen530218/2/Re/Sta

Linz, 29.10.2004

 

 

 VwSen-530217/2/Re/Sta
VwSen-530218/2/Re/Sta
Linz, am 29. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von R und G K, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Mai 2004, Ge20-1-2004, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für einen Campingplatz in M, Parz. Nr. , KG. L, im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:

Anlässlich der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Mai 2004, Ge20-1-2004, aufgehoben die Angelegenheit zur neuerlichen (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 iVm §§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG.
§ 359b GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 26. Mai 2004, Ge20-1-2004, wurde über Antrag der Frau A M im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für einen Campingplatz in M, W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn G und R K, M, W, im Wesentlichen mit dem Vorbringen Berufung erhoben, die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 lägen nicht vor.

 

Unter Hinweis auf die Richtigkeit dieses Berufungsvorbringens hat die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom
6. August 2004 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung die Betriebsanlagengenehmigung für den beantragten Campingplatz gemäß § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Berufungsvorentscheidung erging auf der Grundlage des § 64a Abs.1 AVG und enthält als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg schriftlich .... Berufung eingebracht werden kann.

 

Die gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmittel von G und R K sowie P P, alle M, hat die belangte Behörde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt mit Erledigung vom 9. September 2004 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Die belangte Behörde hat keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben; Gegenäußerungen wurden nicht erstattet.

 

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung durch ein Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus § 67a Abs.1 AVG.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Gegenstand der Berufungsentscheidung:

 

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG kann die Behörde (- gegen deren Entscheidung eine Berufung erhoben wurde - ) die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde I. Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß Abs.2 und 3 leg.cit. kann jede Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Falle wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
6. August 2004 eine Berufungsvorentscheidung im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird jedoch nicht auf den von Parteien binnen 2 Wochen einbringbaren Vorlageantrag, sondern irrtümlich auf die Möglichkeit des Einbringens einer Berufung hingewiesen. Da jedoch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung den Verfahrensparteien unter Berücksichtigung der §§ 61 und 71 AVG nicht zum Nachteil gereichen kann, ist die von den Nachbarn gegen die Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2004 eingebrachte Berufung als Vorlageantrag im Grunde des § 64a Abs.2 AVG zu werten.

 

Dieser Vorlageantrag wiederum hat gemäß § 64a Abs.3 AVG zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung ex lege außer Kraft tritt und bewirkt dadurch, dass die Berufungsbehörde über die gegen den ursprünglich ergangenen Genehmigungsbescheid zulässig eingebrachte Berufung zu entscheiden hat, im gegenständlichen Fall somit über die Berufung der Berufungswerber R und G K vom 7. Juli 2004 gegen den im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2004.

 

Dieser Genehmigungsbescheid ist, wie von der belangten Behörde in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt, zu Unrecht im Grunde des § 359b GewO 1994 ergangen und ist unter Hinweis auf den Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 "Grabler-Stolzlechner-Wendl" 2. Auflage, Rz 24 zu § 359b, festzustellen, dass im Falle der Anhängigkeit einer Berufung gegen einen zu Unrecht erlassenen Feststellungsbescheid nach § 359b Abs.1 die Anwendung des § 66 Abs.2 AVG befürwortet wird, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auch unter dem Gesichtspunkt der im § 39 Abs.2 AVG normierten Verfahrensgrundsätze, wie Raschheit, Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis ist in diesem Falle eine Zurückweisung sinnvoll.

 

Im gegenständlichen Fall war im Grunde dieser Gesetzesbestimmung die Zurückverweisung in erster Linie nicht zur eindeutigen Bestimmung des Parteienkreises erforderlich (die belangte Behörde hat vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung bzw. nach Erlassung des zu Unrecht ergangenen § 359b- Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Verfahrensparteien durchgeführt, jedoch liegen den einzelnen Verfahrensschritten derartig unterschiedliche Projektsangaben zu Grunde, dass auch aus diesem Grunde die Konkretisierung der Projektsunterlagen und in der Folge die Vervollständigung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung für unvermeidlich erscheint und auch auf Ebene der Berufungsbehörde nicht ergänzt werden kann.

 

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit ihrem Genehmigungsantrag vom 10. Jänner 2004 zweifelsfrei die Bewilligung einer neuen Stellfläche für "fünf Stellplätze und 10 Personen" beantragt hat. In der Niederschrift vom 12. Februar 2004 wiederum ist - ohne einer ersichtlichen Änderung des Konsensantrages durch die Konsenswerberin - im Befund und Gutachten des Projektes von einer Erweiterung der Anzahl der Campingplatzbenützer von 40 auf 60, somit von einer Erhöhung um 20 Personen gesprochen. In diesem Umfang wird auch - und somit in Widerspruch zum eingereichten Projekt - die Genehmigung erteilt.

 

In Bezug auf die Anzahl der Stellplätze ist darüber hinaus auf den einen Teil des eingereichten Projekts darstellenden Grundrissplan zu verweisen, in welchem lediglich vier neue Stellplätze eingezeichnet sind.

 

Diesem Grundrissplan sind darüber hinaus - offenbar als bestehender und bereits genehmigter Campingplatz - lediglich fünf weitere Stellplätze, vier Parkplätze sowie ein Platz zum Zelten und eine Maschinenhalle eingezeichnet. Eine Übereinstimmung mit den, dem Verfahrensakt zu entnehmenden bestehenden genehmigten zehn Stellplätzen ist daher nicht nachvollziehbar.

 

In Bezug auf die flächenmäßige Größe der beabsichtigten Erweiterung des Campingplatzes spricht der Antrag der Konsenswerberin in der allgemeinen Betriebsbeschreibung von 1.000 m2. Von dieser Vergrößerung geht auch die Projektkundmachung vom 16. Februar 2004, nicht mehr jedoch der letztlich bekämpfte Bescheid vom 26. Mai 2004 aus; darin wird eine Vergrößerung des Campingplatzgeländes von 2.000 m2 auf nunmehr 2.800 m2, somit um lediglich

800 m2 erteilt. Dieser zwar grundsätzlich nicht unzulässigen Verkleinerung der der Genehmigung zu Grunde liegenden Betriebsfläche, widerspricht jedoch der zu Grunde liegende Grundrissplan, welcher 52,12 m Länge und 18 m Breite, somit eine Gesamtfläche von zumindest 938,16 m2 ausweist und daher mit dem Genehmigungsbescheid nicht übereinstimmt.

 

Auch wenn nach Außerkrafttreten einer Berufungsvorentscheidung von der Erstbehörde ergänzend durchgeführte Ermittlungen im Sinne des § 64a Abs.1 AVG nicht zu wiederholen sind, ist im Rahmen der erforderlichen Ergänzung des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens zunächst die Konsenswerberin berufen, ihren Antrag und ihr Projekt zu konkretisieren und aufeinander abzustimmen - allenfalls nach Rücksprache mit der Gewerbebehörde zB im Rahmen eines Projektsvorsprechtages - und wäre dieses neu definierte und konkretisierte Projekt den ergänzend durchzuführenden Ermittlungen im Grunde des § 81 GewO 1994 zu unterwerfen.

 

Da somit Projektsänderungen durchgeführt wurden, welche - wie zB die Anzahl der zusätzlichen Personen betreffend - das Wesen der Anlagenänderung im Sinne des
§ 13 Abs.8 AVG nicht unberührt lassen, war auch aus diesem Grund ein Vorgehen der Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs.2 AVG unvermeidlich.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 

Beschlagwortung:

§ 66 Abs.2 AVG

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum