Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530219/2/Bm/Sta VwSen530220/2/Bm/Sta

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-530219/2/Bm/Sta
VwSen-530220/2/Bm/Sta
Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau I Z und des Herrn T D, beide I, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L, DDr. K R H, S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 16.8.2004, Ge20-90-2004, mit dem Herrn Johann P, I, B, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort I, B, durch die Mengenerweiterung für die Umladung der Abfälle in der bestehenden Ladehalle sowie die Vergrößerung des Lagerplatzes für die Container und die Errichtung eines Lkw- und Pkw-Abstellplatzes erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 42 AVG iVm § 359 Abs.4 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 29.4.2004 hat Herr J P um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst. Nr. , KG. R, angesucht.

 

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 19.5.2004 eine mündliche Verhandlung für den 4.6.2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Auf Grund der schriftlichen Einwendungen der Berufungswerber vom 2.6.2004 und der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten mündlichen Einwendungen sowie der daraus und aus den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen folgenden notwendigen Projektsänderungen wurde eine weitere mündliche Verhandlung nach ordnungsgemäßer Kundmachung am 29.7.2004 durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung war Frau I Z sowie der ausgewiesene Vertreter Dr. L anwesend und haben diese auch in Vertretung von Herrn T D folgende Stellungnahme abgegeben:

"Bei Beachtung des dem nunmehrigen Projekt zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der Befundaufnahme und Gutachten der Sachverständigen werden gegen das Projekt keine Einwendungen erhoben. Sollten sich aber in Zukunft entgegen dieser Grundlagen höhere Immissionsbelastungen ergeben, wird die Antragstellung auf nachträgliche Vorschreibungen im Sinne des § 79 GewO vorbehalten."

 

Nach Durchführung dieser mündlichen Augenscheinsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. mit Bescheid vom 16.8.2004 dem Ansuchen Folge gegeben und Herrn J P die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Berufungen der Frau I Z und des Herrn T D, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bescheid hinsichtlich der Auflagenpunkte betreffend die Lagerung und Entsorgung des Gewerbemülls angefochten werde. In Stattgebung der Berufung werde beantragt, für den Gewerbemüll idente Auflagen zu erteilen, wie sie in Punkt 3 und 4 für den Hausmüll vorgeschrieben worden seien.

Begründet werde dies damit, dass Zweck der Auflagenvorschreibung für die Zwischenlagerung, Verwahrung und den Abtransport von Müll die Vermeidung von Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen sei, die zwangsläufig mit der Manipulation entsprechender Materialien, insbesondere in dem vorgegebenen Umfang verbunden seien.

Im Bescheid sei zwar im Punkt 3 festgehalten, dass Haus- und Gewerbemüll zur Verhinderung solcher Belastungen ausschließlich in der bestehenden Halle zu lagern seien. Für den Hausmüll sei zusätzlich noch die Auflage erteilt worden, die Hausmüllcontainer ausschließlich mit dicht schließenden Deckeln auszustatten und diese Hausmüllcontainer, mit Ausnahme des Befüllungsvorganges unter Verdichtung geschlossen zu halten. Weiters sei vorgeschrieben worden, dass die Hausmüllcontainer spätestens jeweils am Freitag jeder Woche zu entsorgen seien.

Diese zusätzlichen Auflagen würden jedoch gemäß dem vorliegenden Bescheid nicht für Gewerbemüll gelten.

Nach Ansicht der Berufungswerber sei jedoch die von der Behörde vorgenommene Differenzierung zwischen Hausmüll und Gewerbemüll bzw. Hausmüllcontainer und Gewerbemüllcontainer nicht gerechtfertigt und bestünden dafür keine sachlichen Gründe.

Auch der Gewerbemüll enthalte Abfälle, wie sie im Hausmüll enthalten seien. Der Unterschied bestehe nur in der Herkunft dieser Abfallstoffe. Solche haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle entstünden insbesonders im Gasthaus und Betriebsküchen, in Imbiss- und Aufenthaltsräumen von Bediensteten eines Betriebes und überall dort und immer dann, wo sich Personen aufhalten oder in einem Betrieb arbeiten würden. Offenkundig sei, dass bei den gastgewerblichen Betrieben ein bei weitem höher Anfall an entsprechenden Abfällen auftrete, als in einem Haushalt. Aber auch in Betrieben und Aufenthaltsräumen steige der Anfall diesbezüglicher Abfälle über jene eines normalen Familienhaushaltes. Je größer die Zahl der Beschäftigten sei, desto größer sei auch das Volumen des produzierten Abfalls.

Für diesen Gewerbemüll würde der Bescheid keine dem Hausmüll korrespondierende Regelung über die Sammlung, Lagerung und Entsorgung der diesbezüglichen Abfallstoffe enthalten.

In der Praxis werde dieser haushaltsähnliche Gewerbemüll in den für Gewerbebetriebe vorgesehenen Großraumbehältern gemeinsam mit sonstigen anfallenden Gewerbeabfällen entsorgt und der Müllsammlung zugeführt. Wenn nun diese Stoffe zum Sammellagerplatz des Konsenswerbers gelangen und dann in einem Großraumcontainer abgefüllt würden, würden sie genau so große Emissionen wie der Hausmüll, der in einem Container mit dicht schließendem Deckel gefüllt werden müsse, verursachen. Da die Gewerbeabfälle und die in diesen Gewerbeabfällen enthaltenen haushaltsähnlichen Inhaltsstoffe im größeren Maße anfallen und in einem gegenüber dem Hausmüllcontainer bei weitem größeren Gewerbemüllcontainer zwischengelagert werden sollen, bestünde auch die Gefahr einer höheren Belastung als sie von einem Hausmüllcontainer ausgehen.

Darüber hinaus seien auch Gewerbeabfälle von vornherein nicht geruchsfrei. Solche stark geruchsbelästigende Gewerbeabfälle seien beispielsweise beim Lokalaugenschein angeliefert worden, der entsprechende Einwand der Einschreiterin aber mit der Bemerkung, dass es sich um keinen Regelfall handle, abgetan. Dieser vom Gewerbemüllcontainer ausgehende Geruch habe auch den Sachverständigen zur Aussage veranlasst "dies gehöre abgedeckt".

Die Behörde habe zwar zugestanden, dass auch Gewerbeabfälle geruchsbehaftet seien und demnach in der Halle entladen und zwischengelagert werden müssen, jedoch aus dieser Erkenntnis nicht die Auflagen erteilt, die zur Vermeidung von Belästigungen erforderlich und möglich wären. Nur dann, wenn die Container mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet seien, wie dies beim Hausmüll auferlegt worden sei, trete eine gewisse Schutzfunktion ein, weil der Gestank nur kurzfristig beim Füllvorgang nach außen dringen könne. Wenn die Gewerbeabfälle und der Gewerbemüll in freien Containern bei offenen Toren und offensichtlich auch während des Wochenendes gelagert werden dürfen, werde auch die Vorschreibung der Auflage Punkt 8 ad absurdum geführt, die das Lagern von Containern im Freien mit geruchsbehafteten Inhaltsstoffen verbiete, wenn es andererseits möglich sei, dass solche Container mit stark geruchsbehafteten Inhaltsstoffen zwar unter Dach gelagert aber keine Vorsorge getroffen werde, dass diese geruchsbehafteten Inhaltsstoffe nicht aus dem Container treten können.

 

Diese Berufungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Abgabe einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz zu Ge20-90-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Sowohl die am 4.6.2004 als auch die am 29.7.2004 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne des § 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde darin auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 leg.cit. ergibt.

 

Im vorliegenden Fall brachten die Berufungswerber zwar bei der ersten am 4.6.2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung Einwendungen vor, diese Verhandlung wurde aber auf Grund eben dieser Einwendungen und der noch zu ändernden Projektsunterlagen vertagt.

In der in weiterer Folge abgehaltenen mündlichen Augenscheinsverhandlung am 29.7.2004, die auf der Grundlage des geänderten Projektes durchgeführt wurde, wurde von den Berufungswerbern vorgebracht, bei Beachtung des dem nunmehrigen Projekt zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der Befundaufnahmen und Gutachten der Sachverständigen gegen das Projekt keine Einwendungen zu erheben.

Damit haben die Berufungswerber die ursprünglichen Einwendungen auf Grund des geänderten Projektes und des dadurch auch geänderten Sachverhaltes zurückgenommen und ausdrücklich klargelegt, dass Einwendungen gegen das dem Genehmigungsverfahren zu Grunde liegende Projekt nicht erhoben werden.

Werden aber keine Einwendungen erhoben, geht die Parteistellung der Nachbarn gemäß § 42 Abs.1 AVG verloren.

 

Mangels Parteistellung waren somit die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen und ist es damit der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

Im Hinblick darauf erübrigt es sich auch auf die Frage einzugehen, ob dem Berufungswerber T D als Pächter der Liegenschaft Gst. Nr. , KG. R, bzw. als Betreiber der darauf befindlichen Reparaturwerkstätte und Lackieranlage und der Berufungswerberin Z im Hinblick auf die fehlende Baubewilligung für die Betriebswohnung überhaupt Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 Abs.2 zukommt.

Denn zum einen bedingt die Nachbarstellung nach § 75 Abs.2 einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Nähe der Betriebsanlage und zum anderen kann nach VwGH-Judikatur der in § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 normierte Nachbarschutz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Aufenthalt auf einer der in Rede stehenden Betriebsanlage benachbarten Liegenschaft auf einem rechtmäßigen Verhalten (entsprechende Bau- und Benützungsbewilligung) basiert.

 

Der Vollständigkeit halber wird aber - bei Vorliegen der Nachbareigenschaft - auf die Möglichkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994 bei Eintreten unzumutbarer Geruchsbelästigungen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (wie von den Berufungswerbern in der mündlichen Verhandlung selbst angesprochen) hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 

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