Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530221/15/Re/Sta VwSen530222/2/Re/Sta

Linz, 05.04.2005

 

 

 VwSen-530221/15/Re/Sta
VwSen-530222/2/Re/Sta
Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von E und W B, B, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W U, K, L, vom 18. August 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. August 2004, Ge20-4044/20-2003, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben:

Der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom
6. August 2004, Ge20-4044/20-2003, wird mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchteil I zu lauten hat wie folgt:

"I. Feststellung gemäß § 359b Abs.1 und 8 GewO 1994:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort B, Gst. Nr. , KG. B, um eine Anlage im Sinne des § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, handelt, nämlich um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994 (idF des Zeitpunktes der Erlassung der oben zitierten Verordnung) in der bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in der weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste).

 

Die gegenständliche Abänderung der Gasthaus-Betriebsanlage am Standort B, A, umfasst die Aufstellung und den Betrieb eines Grillers auf dem Gst. Nr. der KG. B, nach Maßgabe der bei den von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 20. Oktober 2003 und vom 14. Juli 2004 vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen, der in den dabei aufgenommenen Verhandlungsschriften enthaltenen Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen, welche einen ergänzenden Bestandteil der Genehmigung bilden und bei Erfüllung und Einhaltung der im bekämpften Bescheid unter I Z1 bis 8 angeführten Auflagen, welche als Aufträge unverändert aufrecht bleiben."

 

Auflagepunkt 9.) lautet als Auftrag iSd § 359b Abs.1 GewO 1994:

"Die geforderten Atteste sind spätestens eine Woche vor erstmaliger Inbetriebnahme des Grillers der Anlagenbehörde I. Instanz vorzulegen."

 

Der im bekämpften Bescheid dargestellte Umfang der Änderung der Betriebsanlage bleibt unverändert aufrecht.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 81 Abs.1, 359b Abs. 1, Abs.2 und Abs.8 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) sowie § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem bekämpften Bescheid vom
6. August 2004, Ge20-4044/20-2003, über Ansuchen der Frau J B, B, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage auf Gst. Nr. der KG. B, in der Stadtgemeinde B durch Aufstellung und Betrieb eines Grillers im Gastgarten mit Betriebszeiten von jeweils Dienstag bis Sonntag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Änderung der Betriebsanlage bei Einhaltung der angeführten Auflagen Gefährdungen von Leben oder Gesundheit im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen und Beeinträchtigungen der im § 74 Abs.2 Z2 bis 5 angeführten Schutzinteressen nach den Gutachten der Amtssachverständigen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden. Verwiesen wird auf ein Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, wonach Schadstoffentwicklungen bei der Entstehung erfasst werden und durch die Abzugshaube mit mechanischer Abluftführung über Dach gezielt abgeleitet werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass Rauchgase und Geruchstoffemissionen erfasst und optimal außerhalb des Einflussbereiches des Gebäudes in die Atmosphäre emittiert werden. Es sei eine optimale Verdünnung der Rauchgase und der Geruchstoffe zu erwarten, weshalb aus Sicht der Luftreinhaltung bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken gegen das Projekt bestünden. Den lärmtechnischen Aussagen des anlagentechnischen Amtssachverständigen zufolge verursache das Geräusch der Absaugung durch die Absauganlage des Grillers als Immissionswert auf dem Nachbargrundstück einen energieäquivalenten Dauerschallpegel beim Messpunkt von ca. 37 dBA, was auf Grund der bestehenden Lärmsituation zu keiner Erhöhung des Dauerschallpegels führe. Dieses Gutachten wurde auch den bereits bei der mündlichen Verhandlung von den nunmehrigen Berufungswerbern vorgebrachten Einwänden wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen entgegen gehalten.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer E und W B, B, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W U, K, mit Schriftsatz vom 18. August 2004, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 19. August 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. In dieser Berufung wird - die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls unter Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragend - der Bescheid vom 6. August 2004 im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, ein Probebetrieb des Grillers anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2004 habe gezeigt, dass trotz projektsgemäßer Ausführung des Abzuges das Grundstück der Einschreiter massiv von den Emissionen getroffen werde und zwar sowohl von Rauch als auch von Geruch. Die Erstbehörde habe diesem Umstand zu wenig beigemessen, es sei zwar ein schalltechnisches Gutachten aber kein Sachverständigengutachten in Bezug auf die Geruchsbelästigung eingeholt worden. Die eingereichten Projekte beträfen im Wesentlichen nur die Lärmschutzmaßnahmen. Die Maßnahmen - soferne überhaupt von der Konsenswerberin getroffen - seien zur Hintanhaltung von Rauch- und Geruchsbelästigungen unzureichend. Auch bei einer Steckerlfischgrillerei am 15. August 2004 sei es zu einer massiven Geruchsbelästigung gekommen. Die Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Landes Oberösterreich habe schon mit Schreiben vom
11. August 2003 darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Hintanhaltung von Rauch- und Geruchsbelästigungen einzuarbeiten seien. Im laufenden Verfahren seien aber diese Maßnahmen von der Erstbehörde nicht mehr geprüft, insbesondere kein Sachverständiger beigezogen worden. Vom Amtssachverständigen wäre auch zu prüfen gewesen, ob das Projekt - wie es von der Konsenswerberin eingereicht wurde - auch tatsächlich in technischer Weise so ausgeführt worden sei. Diese Befundaufnahme und gutachterliche Stellungnahme könne nur durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Ohne Prüfung hätte daher die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des
§ 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Ansuchen der Frau J B vom 10. Juni 2003 zu Grunde, worin die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Aufstellung und den Betrieb eines Grillers im Gastgarten mit Betriebszeiten von Dienstag bis Sonntag von jeweils 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt wird.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 20. Oktober 2003 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde es für erforderlich erachtet, Projektsergänzungen beizubringen, worauf in der Folge eine weitere mündliche Verhandlung am 13. Juli 2004 durchgeführt wurde. Bei beiden Verhandlungen waren die Berufungswerber anwesend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
20. Oktober 2003 haben sie zu Protokoll gegeben, bei projektsgemäßer Ausführung der Anlage grundsätzlich keine Einwände zu haben, dass sie sich jedoch ausbedingen, dass, sollte trotz projektsgemäßer Ausführung der Anlage es zu einer Geruchsbelästigung kommen, sie weitere Auflagen beantragen würden. Weiters ersuchten sie um Übersendung des Lärmgutachtens. Weiters anwesend bei dieser mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2003 war ein luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger vom Amt der Oö. Landesregierung, Unterabteilung Umwelttechnik. Dieser hat in seinem Gutachten abschließend festgestellt, dass aus Sicht der Luftreinhaltung gegen das Projekt keine Bedenken bestehen, wenn dieses projekts- und befundgemäß errichtet und betrieben wird und die drei von ihm vorgeschlagenen Auflagen eingehalten werden. Diese Auflagen fanden schließlich Eingang im nunmehr bekämpften Genehmigungsbescheid.

 

Bei der zweiten mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 brachten die Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U, Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen durch Geruch und Lärm vor. Schließlich erging von der belangten Behörde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 6. August 2004, worin die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Anlagenänderung erteilt und die vom lufttechnischen und vom anlagentechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben wurden. Der Bescheid erging im Grunde des § 81 GewO 1994 als Änderung einer bestehenden Anlage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden;

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z1 dieser im Grunde der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung der Gewerbeordnung ergangenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß
§ 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

Gemäß § 359b Abs.8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz 1 Z1 oder 2, Abs.4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Das vereinfachte Verfahren nach § 359b soll gegenüber dem "ordentlichen Genehmigungsverfahren" nach § 356 Abs.1 GewO 1994 eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung bewirken und zwar bei der Genehmigung bestimmter Betriebsanlagen, die die im § 359b Abs.1 Z1 oder 2, Abs.5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eingeleitet wird das vereinfachte Verfahren durch ein übliches, dem § 353 der Gewerbeordnung entsprechendes Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage. Das Verfahren ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Feststellungsbescheid abzuschließen. Liegen die Voraussetzungen nach § 359b für das vereinfachte Verfahren vor, so hat die Behörde ein solches durchzuführen. Es liegt also nicht im Belieben der Genehmigungsbehörde, je nach dem, ob Einwendungen von Anrainern vorliegen oder nicht, ein vereinfachtes oder "reguläres" Genehmigungsverfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (nur) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit. Eine volle Parteistellung für Nachbarn besteht im vereinfachten Verfahren nicht. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht lediglich eine beschränkte Parteistellung im Hinblick auf eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt gegeben sind (VwGH 29.5.2002, 2002/04/0050).

Auf Grund der Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde steht für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zweifelsfrei fest, dass das gegenständliche Verfahren bereits von der belangten Behörde jedenfalls als vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen. Die Anlage fällt zweifelsfrei unter § 1 Z1 der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, da es sich um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes handelt, in welcher weniger als 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in der außer Hintergrundmusik weder musiziert, noch zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (auf den oben bereits zitierten Verordnungstext betreffend Hintergrundmusik wird an dieser Stelle hingewiesen). Für darüber hinausgehende Musikdarbietungen liegt eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht vor.

Für derartige Fälle, in denen die Behörde zu Unrecht ein reguläres Genehmigungsverfahren anstelle eines vereinfachten Verfahrens durchgeführt hat, gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Erkennt die jeweils zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, so hat sie in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln. Eine Auffassung, es sei der Behörde verwehrt, zB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 356 Abs.1, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen erhoben haben, in das Verfahren nach § 359b umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es ist nämlich ein eigener auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b gerichteter Antrag im Gesetz nicht vorgesehen, sondern hat vielmehr die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen (VwGH 12.11.1996, 96/04/0193). Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufung gegen einen zu Unrecht im regulären Genehmigungsverfahren ergangenen Genehmigungsbescheid im Hinblick auf die im vereinfachten Verfahren geltende beschränkte Parteistellung von Nachbarn insoweit zulässig ist, als es um die Frage der Verfahrensart geht, dies auch dann, wenn sich die Nachbarn - wie anzunehmen - zu dieser Frage in ihrer Berufung nicht geäußert haben. Es wird daher die Berufungsbehörde auf Grund einer insofern zulässigen Berufung von Nachbarn den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß § 359b abzuändern haben und zwar unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge, und nur im Übrigen die Berufung der Nachbarn - insoweit sie die Verletzung materieller Interessen behaupten - als unzulässig zurückzuweisen haben.

Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde durch Anberaumung und Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen unter Beiziehung der Berufungswerber ausreichend Parteiengehör gewahrt. Die Berufungswerber haben ihre Bedenken in den Verhandlungsniederschriften darlegen können und hat die Behörde diese Vorbringen im durchgeführten Verfahren auch berücksichtigt. Die Berufungswerber irren, wenn sie im Wesentlichen vorbringen, die Behörde habe sich nicht mit der ihrerseits befürchteten Geruchsbelästigung auseinander gesetzt, insbesondere hier kein Sachverständigengutachten eingeholt.

Dem Verfahrensakt der belangen Behörde ist zu entnehmen, dass bereits vor Anberaumung der ersten mündlichen Verhandlung die Stellungnahme eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde, ein luftreinhaltetechnischer Amtssachverständigen auch bei der mündlichen Verhandlung am
20. Oktober 2003 anwesend war und dort sein Gutachten abgegeben hat. Die von ihm vorgeschlagenen Auflagen sind im Genehmigungsbescheid und auch nunmehrigen Berufungserkenntnis enthalten. Auch ein lärmtechnischer bzw. anlagentechnischer Amtssachverständiger war dem Verfahren beigezogen. Es ist also nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die in § 359b GewO 1994 vorgesehene Einzelfallprüfung jedenfalls umfangreich durchgeführt worden, sodass auch diesbezüglich - unabhängig von der Unzulässigkeit eines derartigen Berufungsvorbringens im vereinfachten Genehmigungsverfahren - ein Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Ob die vorgeschriebenen Auflagen nunmehr ausreichen, um den Schutz der Anrainer ausreichend zu gewährleisten, kann nur bei regulärem Betrieb der Anlage, somit bei Einhaltung sämtlicher Auflagen beurteilt werden. Dass alle diese Auflagen bei dem in der Berufung beschriebenen "Probebetrieb" überhaupt getroffen - somit erfüllt und eingehalten - wurden, bezweifeln die Berufungswerber auf Seite 3 der Berufungsschrift selbst (arg.: "Diese Maßnahmen - soferne solche von der Konsenswerberin überhaupt getroffen wurden - zur Hintanhaltung von Rauch- und Geruchsbelästigungen ...."). Sollte trotz Einhaltung aller Auflagen der hinreichende Schutz der Anrainer nicht gewährleistet sein, wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, im Grunde des § 79 GewO 1994 die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu prüfen.

Abschließend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Betriebsanlage auf Grund des Typs der Anlage und der vorliegenden Aktenunterlagen offenkundig eine solche ist, welche auch im Grunde des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, da das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte offenkundig 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

Insgesamt ergibt sich jedoch bereits aus den oben angeführten Ausführungen, dass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen über die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens anzuwenden waren, die Nachbarrechte dadurch lediglich im eingeschränkten Umfang eine Parteistellung begründen und vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde unter Beachtung des
§ 66 Abs.4 AVG ein Feststellungsbescheid im Grunde des § 359b GewO 1994 zu erlassen und auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen war. Der Bescheid der belangten Behörde war daher der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend abzuändern und konnte der Berufung inhaltlich keine Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 359b Abs.2 GewO, § 359b Abs.8 GewO;

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