Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530223/2/Bm/Sta VwSen530224/2/Bm/Sta

Linz, 05.10.2004

 

 

 VwSen-530223/2/Bm/Sta
VwSen-530224/2/Bm/Sta
Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau FZ und Frau HS, beide H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.8.2004, Ge20-3106/10-2004, mit dem der TB, AN, A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für die Zwischenlagerung von Schotter, Aushubmaterial, Betonteilen und Recyclingmaterial auf dem Gst. Nr. , KG. OA, Gemeinde A, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als Auflagepunkt B) II. 1. wie folgt zu lauten hat:

"II. 1. Im Betriebsgelände muss immer eine ausreichend dimensionierte Fläche (mindestens 100 m2) für die Eingangskontrolle bzw. für die Ausbreitung und maschinelle Durchörterung von Abfällen zur Verfügung stehen."

 

Hinsichtlich der weiteren Berufungseinwendungen wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 1.3.2004 hat die TB, A, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für die Zwischenlagerung von Schotter, Aushubmaterial, Betonteilen und Recyclingmaterial auf dem Gst. Nr. , KG. OA, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerberinnen FZ und HS innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die vorgeschriebenen Auflagen zum Teil bisher nicht erfüllt worden seien.

Seit Monaten sei in keiner Weise etwas gemacht worden, was zum Schutze der Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge beitrage.

Da das Gelände der Schottergrube viel zu klein sei, werde es sehr schwierig sein, jene vielfältigen Abfälle anständig zu trennen. Auch seien noch nie Stahlmulden mit Deckel vorgefunden worden.

Die Schottergrube schließe direkt an den sehr befahrenen Radweg an, wo seit Jahren ständig Schutt, Steine, Brocken, Schlamm, im Winter Glatteis, vorzufinden sei. Im Winter sei auch das ganze Stück der H davon betroffen.

Bis heute seien keine Absperrungen, Zäune, Mauern und Schranken gemacht worden.

Des Weiteren sei auf dem Betriebsgelände noch nie eine Aufsichtsperson gesehen worden.

Extreme Staubentwicklung seit Jahren spiele ebenso keine Rolle und könnten seit Jahren im Sommer keine Fenster mehr geöffnet werden.

Es gebe keine Absperrungen, obwohl die Grube frei liege und an den Radweg angrenze. Ebenso sei bis jetzt nichts befeuchtet worden. Die Straße sei ständig durch Schwerfahrzeuge blockiert und habe nicht nur einmal ohne gute Sicht auf die Straße ausgewichen werden müssen, da die Lastwägen noch in die Straße ragen würden.

Hinsichtlich der Betriebszeiten wurde in der Berufung angeführt, dass jeder Mensch, insbesondere Kleinkinder ein Recht auf Ruhe hätten; wenn aber bis 20.00 Uhr abgelagert werde und auch am Samstag von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr Betriebszeit sei, werde von Wochenenderholung sicher keine Rede mehr sein können.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz zu Ge20-3106/10-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nach § 77 Abs. 2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
 
 

Nach der Bestimmung des § 77 Abs.1 GewO 1994 besteht für den Konsenswerber ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen nicht eintreten.

Die Behörde ist somit verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob ein allfälliges Genehmigungshindernis durch Vorschreibung von zulässigen Auflagen beseitigt werden kann.

Diese Auflagen müssen dem Erfordernis der Erforderlichkeit, Bestimmtheit und Geeignetheit entsprechen.

 

In gegenständlicher Angelegenheit wurde auf Grund des Antrages der TB um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für die Zwischenlagerung von Schotter, Aushubmaterial, Betonteilen und Recyclingmaterial auf dem Gst. Nr. , KG. OA, von der Behörde I. Instanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines abfalltechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens haben die beigezogenen Amtssachverständigen das vorgelegte Projekt einer Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unterzogen und in diesen Gutachten die Vorschreibung bestimmter Auflagen für notwendig erachtet.

So wurde vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass im Betriebsgelände ständig eine ausreichend dimensionierte Fläche für die Eingangskontrolle bzw. für die Ausbreitung und maschinelle Durchörterung von Abfällen zur Verfügung stehen muss; diese Vorschreibung wurde in den bekämpften Bescheid als Auflagepunkt B) II.1. aufgenommen.

Diese Auflage entspricht jedoch nicht der erforderlichen Konkretisierung und war diese Auflage diesbezüglich insofern zu ergänzen, als die dimensionierte Fläche mindestens 100 m2 betragen muss.

Diese mit 100 m2 dimensionierte Fläche ergibt sich aus dem bereits vor der mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 24.11.2003, in dem dieser festgestellt hat, dass diese Fläche für die Eingangskontrolle bzw. für die Ausbreitung und maschinelle Durchörterung von Materialien erforderlich ist.

Diesbezüglich war somit der Berufungseinwendung unter 1.1.1. der Berufungsschrift Folge zu geben.

 

Zu den weiteren Berufungsvorbringen betreffend Einhaltung der unter Punkt II. 2., II. 3., III. 1., III. 2., V. 2. sowie der Punkt C 4. und 5. des gegenständlichen Genehmigungsbescheides vorgeschriebenen Auflagen ist festzuhalten, dass diese Auflagen erstmalig mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.8.2004 vorgeschrieben wurden und diese Auflagen beim Betrieb der gegenständlichen Anlage vom Konsensinhaber jedenfalls einzuhalten sind.

Werden diese Auflagen nicht eingehalten, so ist von der Behörde von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten bzw. sind Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 zu setzen.

Die von den Nachbarn geäußerte Befürchtung, die vorgeschriebenen Auflagen würden nicht eingehalten werden, kann jedoch nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (VwGH 9.10.1981, 04/1744/80).

 

Bezüglich der Berufungseinwendungen betreffend die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs ist darauf zu verweisen, dass Nachbarn diesbezüglich keine Parteistellung zukommt.

Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen.

Dazu wurde im angefochtenen Bescheid von der Erstbehörde bereits ausgeführt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs auszuschließen ist, da die am geplanten Zwischenlager vorbeiführende H mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von beidseitig 70 km/h belegt ist. Bei den Ausfahrten vom geplanten Zwischenlager auf die H sind links und rechts Sichtweiten von mehr als 200 m gegeben, die im Sinne der Verkehrssicherheit mehr als ausreichend zu bezeichnen sind. Ein Abstellen von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Schwerfahrzeugen auf dem Rad- und Gehweg ist auf Grund der Bestimmungen der StVO unzulässig und können auch diesbezüglich keine Auflagen im Wege des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben werden.

 

Im Hinblick auf die von den Berufungswerberinnen vorgebrachten Einwendungen, dass jeder Mensch insbesondere Kleinkinder ein Recht auf Ruhe haben würde, ist auszuführen, dass Nachbarn nur auf ihre Person bezogene Gefährdungen oder Belästigungen geltend machen können; Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigungen durch den Betrieb der Anlage, die sich auf das gesamte umgebende Gebiet beziehen und den Nachbarschutz im allgemeinen betreffen, sind unzulässig.

Wenn aber die Berufungswerberinnen Lärm- bzw. Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ihre Person betreffend vorbringen, so ist unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen, des abfalltechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass auf Grund der Entfernung der Liegenschaft der Berufungswerberinnen zur Betriebsanlage und des dazwischen befindlichen Waldes in einer Breite von etwa 200 m die bestehende örtliche Immissionssituation nicht verändert wird und damit auch keine Lärm- und Staubentwicklung im unzumutbaren Maß durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage zu erwarten ist.

Insbesondere wird die befürchtete Beeinträchtigung durch Staub durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen, nämlich Befeuchten der Materialien sowie der Fahrwege, hintan gehalten. Dass diese Auflagen vom Betriebsinhaber einzuhalten sind, anderenfalls die Gewerbebehörde entsprechende Maßnahmen zu treffen hat, wurde bereits oben ausgeführt.

 

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides vorgeschriebenen Auflagen durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbare Belästigungen für die berufungsführenden Nachbarinnen sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zu erwarten sind.

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit Auflagepunkt B) II. 1. spruchgemäß zu konkretisieren und den Berufungen, soweit den Berufungseinwendungen durch die Bescheidabänderung nicht Rechnung getragen wird, keine Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Beeinträchtigung des öffentl. Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen

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