Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530251/4/Re/Sta

Linz, 03.12.2004

 

 

 VwSen-530251/4/Re/Sta Linz, am 3. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn W K, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat, Bauamt als Gewerbebehörde I. Instanz) vom 9. Juni 2004, GZ. 501/O031037H, betreffend die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen für den Betrieb des G B, B, L, gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 
Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 9. Juni 2004, GZ. 501/O031037H, wurden für den weiteren Betrieb der gastgewerblichen Betriebsanlage "G B", L, B, gemäß § 79 der Gewerbeordnung 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Schutzinteressen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vom 16. Oktober 1992 vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von W K, L, eingebrachte Berufungsschrift vom 9. Oktober 2004, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 19. Oktober 2004.

 

Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit dem Hinweis auf eine vorliegende Verspätung des Rechtsmittels zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist im Grunde des § 67a AVG iVm § 359a GewO 1994 zur Entscheidung über diese Berufung durch Einzelmitglied zuständig.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat im angefochtenen Bescheid vom
9. Juni 2004 eine den obigen Rechtsgrundlagen entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung erteilt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut vorliegendem Rückscheinbrief am
14. Juni 2004 ordnungsgemäß zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zweiwöchige Berufungsfrist, welche somit mit Ablauf des 28. Juni 2004 endete. Die Berufung des Berufungswerbers wurde jedoch erst am 9. Oktober 2004 verfasst, frühestens zu diesem Termin der Post zur Beförderung übergeben bzw. ist erst am 19. Oktober 2004 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dem Berufungswerber die Tatsache der offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben vom 2. November 2004 mitgeteilt, diesbezüglich somit Parteiengehör gewährt und den Berufungswerber zur Äußerung hiezu eingeladen. Der Berufungswerber hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und eine weitere Stellungnahme hiezu nicht mehr abgegeben.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides durchführen zu können.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Austausch einer Musikanlage nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung zumindest anzeigepflichtig ist bzw. die Frage der allfälligen Genehmigungspflicht derselben vor Durchführung von solchen Maßnahmen mit der Gewerbebehörde
I. Instanz zu klären ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger

 
 

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