Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530252/14/Bm/Sta

Linz, 04.04.2005

 

 

 VwSen-530252/14/Bm/Sta Linz, am 4. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der R E G, O, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.9.2004, GZ. 501/W927009q, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid vom 10.9.2004, GZ. 501/W927009q, wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

§ 79 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 10.9.2004 wurden der R E G, L, hinsichtlich des Gastlokales (B) im Standort O - H, L, zusätzliche Auflagen gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 betreffend die Musikanlage vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat die R E G innerhalb offener Frist Berufung im Wesentlichen mit der Begründung erhoben, es sei auf Grund der Betriebssituation finanziell derzeit nicht möglich, einen elektronischen Leistungsbegrenzer anzuschaffen. Darüber hinaus sei zur Zeit nur der kleinere Teil des Lokals und dieser nur am Freitag und Samstag geöffnet. Es sei beabsichtigt, das Lokal zu verkaufen und seien auch diesbezüglich die erforderlichen Schritte eingeleitet worden. Aus all diesen angeführten Gründen werde um Aufhebung des Bescheides ersucht.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat weder Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben, noch eine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen beigebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde zum gegenständlichen Verfahren und wurde im Zuge des Berufungsverfahrens die belangte Behörde gemäß § 66 Abs.1 AVG beauftragt, für eine Berufungsentscheidung notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch lärmtechnische Erhebungen durchzuführen. Im Zuge dieser lärmtechnischen Erhebungen wurde von der Erstbehörde festgestellt, dass die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage seit rund einem halben Jahr nicht mehr betrieben werde und somit die Schallpegelmessungen nicht mehr möglich seien.

Diese Feststellungen wurden von der R E G mit Eingabe vom 18.3.2005 bestätigt.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

 

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen ist neben dem Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung der Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz konsensgemäßem Betrieb und trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen kann nur an den jeweiligen Konsensinhaber der Betriebsanlage erfolgen und sieht § 79 Abs.1 leg.cit. die Verpflichtung der Behörde für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nur bei einem aufrechten Betrieb der Betriebsanlage vor. Eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall erwiesenermaßen nicht vor. Die in Rede stehende gastgewerbliche Betriebsanlage wird von der R E G, welche durch den angefochtenen Bescheid verpflichtet wird, seit einem halben Jahr nicht mehr betrieben und wurde der Mietvertrag für das Lokal "B" von der Berufungswerberin bereits gelöst. Damit ist aber die für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO erforderliche Inhabereigenschaft der R E G verloren gegangen; es fehlt somit an der erforderlichen Identität zwischen Bescheidadressat und Konsensinhaberin, weshalb der gegenständliche Bescheid ins Leere geht und - da im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens die Berufungsinstanz von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Sachlage auszugehen hat - zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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