Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530254/2/Bm/Sta

Linz, 03.12.2004

 

 

 VwSen-530254/2/Bm/Sta Linz, am 3. Dezember 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn E W, E, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.10.2004, Ge20-4-5-2004-Sg/Hd, mit dem die Frist zur Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage auf den Gst. Nr. und , KG. K, bis 31. Dezember 2004 verlängert wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Frist zur Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage mit 30. September 2005 festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

§ 80 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 15.10.2004 wurde über Antrag des Herrn E W, K, gemäß § 80 Abs.4 GewO 1994 die Frist zur Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage auf den Gst. Nr. und , KG. K, bis 31. Dezember 2004 verlängert.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antragsteller hinsichtlich des Fortbestandes der Schleppliftbetriebsanlage jedenfalls nicht nur Gedanken gemacht sondern auch schon entsprechende Kostenvoranschläge etc. eingeholt habe. Wenngleich auch derartige Unterlagen weder dem zitierten Antrag angeschlossen noch im Zuge des bisherigen Schriftverkehrs vorgelegt worden seien, so dürfte der Antragsteller unter den im Gesetz normierten unvorhergesehenen Schwierigkeiten primär Schwierigkeiten finanzieller Natur meinen. Eine derartige Auslegung dieses Gesetzestextes lasse auch der Kommentar der Gewerbeordnung zu, sodass diese Argumentation von der Gewerbebehörde akzeptiert würde. Der Antragsteller führe in seinem schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung selbst aus, dass sich die Schiliftanlage in einem guten Allgemeinzustand befinde und weiters davon auszugehen sei, dass eindeutige Klarheit darüber herrsche, welche Maßnahmen zur neuerlichen Inbetriebnahme zu setzen seien, sodass die Frist zur Inbetriebnahme nicht exzessiv zu verlängern sei. Zudem führe auch der Kommentar zur Gewerbeordnung aus, dass die Frist zur Inbetriebnahme der Betriebsanlage bei Vorhandensein rücksichtswürdiger Gründe angemessen zu verlängern sei und zudem laut gesetzlichen Bestimmungen die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage insgesamt 7 Jahre nicht übersteigen dürfe. In Anbetracht dieser Vorgaben und der Tatsache, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bereits seit Jahren in nachgewiesener Form auf das Erlöschen der Genehmigung der Betriebsanlage hingewiesen habe, erscheine die im Spruch angeführte Fristverlängerung als ausreichend und angemessen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung des Herrn E W, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die sehr kurze Frist mit 31. Dezember 2004 reiche nicht aus, um die hier vorliegenden Schwierigkeiten zu beseitigen, damit der Schlepplift innerhalb der von der I. Instanz festgesetzten Frist wieder in Betrieb genommen werden könne. Entgegen der Ausführungen im bekämpften Bescheid herrsche keine eindeutige Klarheit darüber, welche Maßnahmen zur neuerlichen Inbetriebnahme zu setzen seien. Dies deshalb, weil - ebenfalls entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides - noch keinerlei Kostenvoranschläge etc. eingeholt worden seien. Diesbezüglich habe die erstinstanzliche Behörde lediglich Vermutungen angestellt. Es sei erst seit der Zustellung des jetzigen bekämpften Bescheides klar, dass die Behörde einen Aufschub gewähren werde. Sämtliche bis dahin ergangenen Äußerungen der Behörde würden feststellen, dass eine Verlängerung der Frist zur Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage nicht möglich sei. Deshalb erscheine es auch nicht sinnvoll, bereits in der Zeit, als eine Verlängerung der First zur Wiederinbetriebnahme seitens der Behörde kategorisch abgelehnt worden sei, Vorbereitungen (wie zB Einholung von Kostenvoranschlägen) respektive konkrete Verbesserungsmaßnahmen für die Wiederinbetriebnahme des Schleppliftes einzuleiten. Die Gefahr, dass unnötige Aufwendungen bzw. gleichsam Phantomplanungen vorgenommen worden wären, sei nicht von der Hand zu weisen. Da nunmehr aber Rechtsklarheit herrsche, würden ehestmöglich die nötigen Vorkehrungen zur neuerlichen Inbetriebnahme gesetzt werden. Dazu werde aber noch zusätzlich Zeit benötigt. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid insofern abzuändern, als die Frist zur Wiederinbetriebnahme des Schleppliftes auf 28. Februar 2006 festgesetzt werde.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Abgabe einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz zu Ge20-4-5-2004-Sg/Hd; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 80 Abs.1 GewO 1994 erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahren in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

 

Nach Abs.3 dieser Bestimmung hat die Behörde die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt 7 Jahre nicht übersteigen.

 

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist Abs.3 auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden.

 

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Behörde die Frist zur Inbetriebnahme bzw. die Frist für die zulässige Unterbrechung des Betriebes gemäß Abs.4 bei Vorhandensein rücksichtswürdiger Gründe "angemessen" zu verlängern, wobei jedoch insgesamt 7 Jahre nicht überschritten werden dürfen.

 

Der belangten Behörde ist in ihrer Ausführung zuzustimmen, dass die Frist nicht exzessiv zu verlängern ist.

Die Ausschöpfung des vollen Zeitrahmens von 7 Jahren ist nur bei größeren Vorhaben zu gewährleisten (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler-Stolzlechner-Wendl zu § 80 GewO 1994).

Von einem solchen technisch großen Vorhaben ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen und ist auch - wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung seit Jahren auf das Erlöschen der Genehmigung hingewiesen hat.

Dennoch vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass die von der belangten Behörde mit 31. Dezember 2004 festgesetzte Frist im Hinblick auf Art und Umfang des gegenständlichen Vorhabens zu kurz bemessen ist, um eine dem Gesetz entsprechende Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage vorzunehmen, weshalb die Frist wie im Spruch zu verlängern war.

 

Die nunmehr festgesetzte Frist erscheint jedenfalls ausreichend bemessen, um entsprechende Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen sowohl in finanztechnischer als auch in maschinentechnischer Hinsicht für die Wiederinbetriebnahme der Schleppliftbetriebsanlage zu treffen, zumal vom Berufungswerber selbst vorgebracht wurde, ehestmöglich die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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