Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530261/2/Re/Sta

Linz, 02.02.2005

 

 

 VwSen-530261/2/Re/Sta Linz, am 2. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H-G H, L, S, vom 23. Dezember 2004, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 26. November 2004, GZ. 501/S041008e, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung über Antrag der K GmbH & Co.KG. in L, S, gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. November 2004, GZ. 501/S041008e, wird bestätigt.
 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG);
§§ 74, 77 und 81 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
26. November 2004, GZ. 501/S041008e, über Ansuchen der K GmbH & Co.KG, L, S, die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage eines Betriebsgebäudes und einer Produktionshalle für Jalousien- und Markisenerzeugung im Standort L, S, Gst. Nr. , EZ. der KG. K, durch Büroumbauten und Nutzung eines überdachten Innenhofes als Lagerfläche sowie Aufstockung der Insektenschutzendproduktion zum Ablängen der Aluminiumstrangprofile und Einpressen des Insektenschutzgitters unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gleichzeitig wurden die mit Schriftsatz vom 6. September 2004 vorgebrachten Einwendungen des Nachbarn H-G H als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die vom nunmehrigen Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen, die sich auf Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen beziehen sowie auf Nichtbeachtung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wie zB den Zu- und Abfahrtsverkehr von Autos bzw. sonstigen Fahrzeugen könnten nicht als subjektive öffentliche Rechte im Sinne des
§ 74 Abs.2 GewO angesehen werden. Übertretungen der Straßenverkehrsordnung durch Autolenker seien nicht von der Gewerbebehörde, sondern von der Bundespolizeidirektion Linz wahrzunehmen. Die Einwendungen seien daher zurückzuweisen.

 

Gegen diesen Bescheid hat H-G H mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004, eingelangt beim Magistrat der Stadt Linz am 27. Dezember 2004 und somit innerhalb offener Frist, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es werde gleichzeitig Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Baubewilligungsverfahren betreffend das Betriebsgebäude und die Produktionshalle der K GmbH & Co.KG. beantragt, weil der gegenständliche Bescheid diesen Rechtsfragen durch die gewerberechtliche Bewilligung vorgreife. Es werde gegebenenfalls eine Berufungsvorentscheidung, jedenfalls die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es seien nämlich ohne rechtskräftige Bewilligung Bauarbeiten im Gange. Er könne auch durch öffentlich rechtliche Bestimmungen und Entscheidungen in seiner Rechtsphäre verletzt und beeinträchtigt werden, von den zusätzlich zu erwartenden Immissionen, Beeinträchtigung der Wasserqualität in einem Wasserschutzgebiet ganz abgesehen, jedenfalls durch ein unverhältnismäßig erhöhtes Verkehrsaufkommen, bedingt durch die behördliche Ausweitung des Gewerbebetriebes. Es sei amtsbekannt und überprüfbar, dass so gut wie keine Parkmöglichkeiten mehr existieren würden, wodurch nicht nur sein Privatgrund als Umkehre verwendet würde, sondern dieser durch Mangel an Parkplätzen auch zum widerrechtlichen Parken verleite und die Zufahrt auch mit LKW's nicht mehr möglich bzw. schwerstens betroffen sei, sodass eine weitere diesbezügliche Erschwernis nicht zumutbar sei. Es bestehe keine Relation zu Arbeitsplätzen, worauf sich die Antragstellerin bisher auch nicht berufen habe. Es sei unverständlich, dass in einem ausgewiesenen Siedlungsgebiet ohne entsprechende Zu- und Abfahrten ein derartiger Betrieb bewilligt werden könne. Dass der Bescheid seine begründeten Einwendungen trotz Parteistellung zurückweise, sei darauf zurückführen, dass zwischen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Interessen seiner Person nicht unterschieden werde, was wegen der vorhandenen Überschneidung nicht exakt möglich sei. Im Übrigen sei der Bescheid entgegen der Geschäftsordnung nicht von einem Juristen unterfertigt worden. Es werde vermutet, dass sich hinter dem Unterfertigten ein von ihm wegen Befangenheit abgelehnter Jurist verberge. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuschieben, in eventu nach Verfahrensergänzung abzuändern. Gleichzeitig werde Strafanzeige gegen den Verantwortlichen der K GmbH & Co.KG. wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die Oö. Bauordnung und den Bebauungsplan erhoben.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des
§ 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag der K GmbH & Co.KG. vom
27. Februar 2004 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage in L, S, zu Grunde. Über diesen Antrag wurde von der belangten Behörde ein Verfahren nach § 81 GewO 1994 eingeleitet und mit Kundmachung vom 23. August 2004 eine mündliche Verhandlung für den 22. September 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. In der Kundmachung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung persönlich Einwendungen erhebt.

 

Noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber, welchem die Kundmachung nachweisbar zugestellt worden ist, mit Eingabe vom
6. September 2004 eine als "Stellungnahme und Einspruch" bezeichnete Eingabe bei der belangten Behörde eingebracht. Darin bringt er vor:

"Zu Ihrer Kundmachung vom 23. August 2004 gebe ich zum Bauverfahren der Firma K nachstehende Stellungnahme ab und erhebe folgenden Einspruch.

 

Was die innerbetriebliche Nutzung des bestehenden Betriebsgebäudes sowie den beabsichtigten Zubau in Form einer Halle zur Innenhofüberdachung betrifft, besteht - soweit sie die von mir beeinspruchten wasserrechtlichen Beeinträchtigungen und Beanstandungen nicht tangieren (Wasserschutzgebiet Scharlinz) - kein Einwand.

 

Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das ohnehin belastende Verkehrsaufkommen eingeschränkt, eingedämmt und verringert wird, wobei ich auf meine Ausführungen im Verfahren GZ.: 501/S030034e sowie PrA-II-Verk-040019 (GZ.: 040019-01) hinweise und die Beischaffung dieses Aktes beantrage.

Außerdem verweise ich auf mein Vorbringen im Verfahren Wasserrecht (AZ.: Wa-203406/10-2004-Wim/Ne Land , Wasserrechtsabteilung), anhängig zur Zeit bei der Volksanwaltschaft zu VA /216-ABG/04-PY.

 

Jedenfalls stimme ich, im Hinblick auf den rechtskräftigen Bebauungsplan (BPL)
S 124,

Zit.: "Der Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 ist als "Bauland - gemischtes Baugebiet" gewidmet. Dieser Flächenwidmungsplan steht in dieser Form seit 10.05.1998 in Rechtswirksamkeit."

 

"Weiters ist im gegenständlichen Bereich seit 30.06.1982 der Bebauungsplan
S 124
"Westlich A7-Im Bäckerwinkel" rechtswirksam. Dieser sieht die
2-geschoßige Bebauung in offener Bauweise innerhalb der verordneten Baufluchtlinien unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes vor.

Aufgrund der seit 01.10.1991 rechtswirksamen "Sammelverordnung" (!) (Gemeinderatsbeschluss vom 27.06.1991 ist darüber hinaus noch ein Dachgeschossausbau (kein Vollgeschossausbau) zulässig.

 

in keinem Falle, der beabsichtigten Aufstockung der derzeitigen und geplanten Gebäude über das Ausmaß von über eine 2-geschossige Bebauung hinaus, zu und verweise diesbezüglich auf den Bescheid GZ.: 501/S950233f vom 26.08.1996 des Mag. Linz, auf meine erfolgreiche Berufung vom 17. September 1996 sowie den deshalb abgeänderten Bescheid GZ. 502-31/Str/Sche/S950233b vom 07.10.1996 des Bauwirtschaftsamtes des Mag. Linz.

 

Mir selbst wurde im Verfahren GZ.: 501/5 vom 11.07.1996 sowie GZ.: 501/S970195A vom 14.10.1997 (alle Mag. Linz, Bauamt), aus fadenscheinigen Gründen die Bewilligung einer 3-geschossigen Bebauung (2 Stockwerke) verweigert und ich daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu dulden beabsichtige.

 

Nachdem die Möglichkeit einer dreigeschossigen Bebauung die Änderung des Bebauungsplanes S 124 voraussetzt, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass entweder die beabsichtigte Baubewilligung diesem - sohin öffentlichem Recht - widerspricht oder, dass der BPL S 124 im Sinne einer ungesetzlichen "Ausnahme" (!!) zugunsten der Firma K "geändert oder umgangen" werde.

 

Ich beantrage ausdrücklich die Beischaffung der Akten:

 

GZ.: 501/S, 501/S030034e, PrA-II-Verk-040019 (GZ.: 040019-01) Mag. Linz

AZ.: Wa-203406/10-2004-Wim/Ne Land

GZ.: 501/S950233f vom 26.08.1996 Mag. Linz

GZ.: 502-31/Str/Sche/S950233b vom 07.10.1996 Mag. Linz

GZ.: 501/5 vom 11.07.1996 Mag. Linz

GZ.: 501/S970195A vom 14.10.1997 Mag. Linz

 

Bebauungsplan S 124 "westlich A / - Im Bäckerwinkel"

 

als Beweismittel, um nicht einen Verfahrensmangel zu begründen.

 

Allerdings teile ich ohne Präjudiz mit, meine Einwände fallen zu lassen, wenn mir auf der Parzelle der EZ des Grundbuches K gleichfalls eine drei- oder viergeschossige Bebauung (2. oder 3. Stock), wie bei der Firma K vorgesehen, verbindlich bewilligt wird."

 

An der in der Folge am 22. September 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber nicht teilgenommen.

 

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

 

Gemäß § 75 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im gegenständlichen Fall hat der nunmehrige Berufungswerber zwar rechtzeitig, aber keine zulässigen Einwendungen, bezogen auf die im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Interessen im Grunde des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 GewO 1994 vorgebracht. Die Einwendungen wurden daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

 

In seiner oben zitierten Eingabe vom 6. September 2004 bezieht sich der Berufungswerber zwar sowohl auf das gewerbe- als auch auf das bau- und auch auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, formuliert jedoch in seinem Einspruch ausschließlich für das baurechtliche Bewilligungsverfahren möglicherweise rechtserhebliche Einwendungen, welche sich auf einen Bebauungsplan S 124, auf einen Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 1 und auf eine seiner Meinung nach dort nicht zulässige, da nur für eine zweigeschossige Bebauung vorgesehene, Aufstockung, bezieht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm selbst in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren offenbar eine Bewilligung für eine dreigeschossige Bebauung verweigert worden sei. In Bezug auf die innerbetriebliche Nutzung des bestehenden Betriebsgebäudes sowie den beabsichtigten Zubau in Form einer Halle zur Innenhofüberdachung wird ausdrücklich kein Einwand erhoben und verbunden wird diese Aussage mit einem Vorbringen betreffend belastendes Verkehrsaufkommen sowie mit Aussagen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, welches offensichtlich beim Landeshauptmann für Oberösterreich, Wasserrechtsabteilung, anhängig ist.

Für den Inhalt der Berufungsentscheidung nicht relevant, jedoch für die Beweggründe seines Einspruchs aussagekräftig, stellt der Berufungswerber in seinem Einspruch - ohne Präjudiz - abschließend fest, dass er seine Einwände fallen lasse, wenn auf der Parzelle Nr. der EZ des Grundbuches K gleichfalls eine drei- oder viergeschossige Bebauung (2. oder 3. Stock) wie bei der Firma K vorgesehen, verbindlich bewilligt werde.

 

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hiebei um keinerlei zulässige Einwendungen im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Probleme mit Bebauungs- oder Flächenwidmungsplan sind ausschließlich im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären und besitzt die Gewerbebehörde hiefür keinerlei rechtliche Kompetenz. Soweit verkehrsrechtliche Probleme angesprochen werden, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auf Nachbarbeschwerden, die sich auf § 74 Abs.2 Z4 der Gewerbeordnung (Sicherheit , Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs...) beziehen, nicht weiter einzugehen ist, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (VwGH 23.5.1989, 88/04/0342; 23.4.1991, 90/04/0274). Die Bestimmung des § 74 Abs.2 Z4 räumt den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

 

Das Einspruchsvorbringen des Berufungswerbers konnte somit die Parteistellung im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten.

Darüber hinaus hat der Berufungswerber keinerlei Berufungsvorbringen vorgebracht, welche direkt in irgend einem Zusammenhang mit einem dem Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise zustehenden Schutzinteresse in Verbindung stehen, weshalb die Berufung selbst bei bestehender Parteistellung keine zulässigen Vorbringen enthält.

 

Dem ergänzenden Berufungsantrag, das Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen, könnte ebenfalls auch bei aufrechter Parteistellung nicht Folge gegeben werden, da das Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung keine Vorfrage für die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung darstellt. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass Bauarbeiten ohne rechtskräftiger Bewilligung im Gange seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch dieses Vorbringen ausschließlich auf das baurechtliche Bewilligungsverfahren beziehen kann, nach den gewerberechtlichen Vorschriften hingegen Bauarbeiten ohne Vorliegen einer rechtskräftigen gewerberechtlichen Bewilligung bei Einhaltung der Vorgaben des erstinstanzlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides möglich ist.

 

Abschließend ist auch zum Berufungsvorbringen betreffend Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides auszuführen, dass keine gewerberechtliche Vorschrift die Unterfertigung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durch einen Juristen erforderlich macht, im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren daher auch dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann.

 

Aus allen diesen Gründen und der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 
 
Beschlagwortung:
§ 81 GewO, subjektiv-öffentliche Interessen, Flächenwidmung, Bebauungsplan
§ 42 AVG, Präklusion

 
 

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