Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530262/2/Re/Sta

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-530262/2/Re/Sta Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des M W und der E W, beide wohnhaft in M, S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, S, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. November 2004, Ge21-102-2004, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke Nr. und der KG. H in den M-Zubringer gemäß §§ 30 bis 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG 1959), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird - mangels Anfechtungsobjekt - als unzulässig zurückgewiesen.

 
 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG);
§ 101a WRG 1959.
§ 9 Abs.3 Zustellgesetz idF des Art. 3 Z4 BGBl. I 2004/10 (ZustG).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 29. November 2004, Ge21-102-2004, über Antrag der S J E GmbH, T, die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke Nr. und der KG. H in den M-Zubringer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung von im Detail festgelegten Nebenbestimmungen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004 und die Gutachten der Amtssachverständigen hätten ergeben, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs.2 WRG nicht verletzt würden. Auf Grund von im Verfahren eingebrachten Einwendungen der Fischereiberechtigten sei ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen einbezogen worden und seien auf Grund dessen Gutachten entsprechende Schutzeinrichtungen zur Reinigung der Oberflächenwässer von den zu erwartenden Schwebstoffbelastungen vorgesehen worden.

 

Die Bescheidausfertigungen wurden lt. handschriftlichem Vermerk am 29. November 2004 von der belangten Behörde expediert, laut Aufgabestempel des Aufgabepostamtes Vöcklabruck jedoch lediglich zum Teil am 29. November 2004, zum anderen Teil jedoch am 30. November 2004 der Post zur Beförderung übergeben. Den nunmehrigen Berufungswerbern wurde der Bescheid laut vorliegendem Rückschein am 1.12.2004, persönlich zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Fischereiberechtigten M und E W, M, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, S, N H, mit dem am 16. Dezember 2004 der Post zur Beförderung übergebenen und am 17. Dezember 2004 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Berufung erhoben.

 

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Dezember 2004, Ge21-102-2004, als verspätet eingebracht zurückgewiesen, da der Bescheid am 1. Dezember 2004 zugestellt worden sei, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist daher am 15. Dezember 2004 geendet habe und die Berufung nachweislich erst am 16. Dezember 2004 (Datum des Poststempels) abgesandt worden sei.

 

Auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung, welche den Berufungswerbern zu Handen des rechtlichen Vertreters am 30. Dezember 2004 zugestellt wurde, haben diese innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag im Grunde des § 64a Abs.2 AVG eingebracht und somit gemäß Abs.3 leg.cit. die Berufungsvorentscheidung ex lege außer Kraft gesetzt. Darin wird zur Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung vorgebracht, die Berufungswerber hätten mit Schriftsatz vom 25. November 2004, bei der Erstbehörde eingelangt am 29. November 2004 bekannt gegeben, dass sie Rechtsanwalt Dr. L H, S, mit ihrer Vertretung bevollmächtigt hätten. Der Bescheid vom 29.11.2004 sei jedoch an die Berufungswerber direkt und daher unwirksam zugestellt worden. In der Folge sei eine Bescheidkopie am 2. Dezember 2004 an Rechtsanwalt Dr. H übergeben worden und der Zustellmangel erst durch diese Übergabe geheilt worden.

 

In der gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingebrachten Berufung bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, die Fischereiberechtigten hätten gemäß § 15 Abs.1 WRG Maßnahmen zum Schutz des Fischereirechts dahingehend gefordert, das Projekt durch einen Ölabscheider zu ergänzen bzw. per Auflage die Errichtung eines Ölabscheiders vorzuschreiben. Dieser Antrag sei von der Behörde übergangen und der Bescheid ohne die beantragte Auflage erlassen worden. Die Behörde hätte über den Antrag absprechen müssen; im Übrigen sei ein Ölabscheider für ein derartiges Projekt ein unabdingbares Erfordernis, um Fischereirechte und auch die gesamten Gewässer im Nahebereich zu schützen. Laut Projekt würden auf der gegenständlichen Betriebsfläche Baufahrzeuge abgestellt und die Grundstücke mit Kraftfahrzeugen befahren. Bei Kraftfahrzeugen könnten Kraftstoffe, Schmiermittel und sonstige giftige Flüssigkeiten austreten, weshalb der Einbau eines Ölabscheiders im Bereich von Manipulationsflächen unumgänglich sei, um eine Verschmutzung durch Versickerung zu verhindern. Beantragt werde die Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde I. Instanz, in eventu die Vorschreibung der beantragten Auflage.

 

Von der belangten Behörde wurde die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Rechtsmittelinstanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 9 Abs.3 des Zustellgesetzes in der seit 1. März 2004 geltenden Neufassung hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

 

Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren wurde der Bewilligungsbescheid an die Berufungswerber laut vorliegendem Postaufgabestempel am 30. November 2004 der Post zur Beförderung übergeben und zwar adressiert an: "Herrn und Frau M und E W, S, M".

Die Zustellung dieses Bewilligungsbescheides erfolgte somit, wie in der Zustellverfügung vorgesehen, direkt an die Berufungswerber, obwohl im Akt eine als "Mitteilung Antrag" bezeichnete Eingabe der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, S, vorliegt, welche bereits einen Tag zuvor, nämlich am 29. November 2004, bei der belangten Behörde eingelangt ist. Darin wird mitgeteilt, dass die Einschreiter E und M W in der außen bezeichneten Verwaltungssache Rechtsanwalt Dr. L H Vollmacht erteilt haben.

 

Der in Bezug auf die Berufungswerber erst am Tag darauf der Post zur Beförderung übergebene Bewilligungsbescheid vom 29. November 2004, Ge21-102-2004, hätte daher im Grunde des § 9 Abs.3 des Zustellgesetzes in der Fassung BGBl. I 2004/10 an den Rechtsvertreter der Berufungswerber zugestellt werden müssen, um die Rechtswirkungen einer Zustellung zu entfalten. Der Bewilligungsbescheid wurde jedoch weder in der Zustellverfügung an den rechtlichen Vertreter der Berufungswerber adressiert, noch an diesen zugestellt.

 

Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt somit eine rechtskräftige Zustellung des Bewilligungsbescheides an die Berufungswerber nicht vor. Die frühere Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs.1 Zustellgesetz, wonach in derartigen Fällen die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, welcher somit eine mögliche Heilung der Zustellung vorsah, wurde durch BGBl. I 2004/10 nicht übernommen.

 

Wird somit der Vertretene anstelle des Zustellbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Eine solche Heilung eines derartigen Zustellmangels kann auch nicht nach § 7 Abs.1 des Zustellgesetzes erfolgen, da der dort zitierte "Empfänger" nicht diejenige Person ist, für die das Dokument tatsächlich inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die somit in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfänger). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, MANZ Sonderausgabe, Anm. zu § 7 Abs.1 und zu § 9 Abs.3 ZustG).

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, da den Berufungswerbern der Bewilligungsbescheid noch nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 9 Abs. 3 ZustG

 
 

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