Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530295/2/Re/Sta

Linz, 04.07.2005

 

 

 VwSen-530295/2/Re/Sta Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Dr. W K, S, Z, vom 12. Februar 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 2005, Ge20-34103/01-2005, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 gegenüber der N C KEG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung des Dr. W K, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 2005, Ge20-34103/01-2005, wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 79 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 27. Jänner 2005, Ge20-34103/01-2005, gegenüber der N C KEG hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort E, T, zum weiteren Betrieb zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2005 unter Beiziehung eines bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Brandverhütungsstelle des Landes Oberösterreich und des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk. Die im Rahmen der Niederschrift abgegebenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergaben die Notwendigkeit der Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1994, was in der Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27. Jänner 2005 erfolgt ist.

 

Gegen diesen Bescheid haben mit gemeinsamen Schriftsatz vom 12. Februar 2005 die Konsensinhaberin, die N. C. KEG, E, sowie der Eigentümer der der Betriebsanlage dienenden bebauten Liegenschaft in E, T, Gst. Nr. . KG. O, Dr. W K, Berufung erhoben.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben... .

 

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
 

Gemäß § 356 Abs.3 GewO 1994 haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nur jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs.1 aufrecht geblieben ist.

 

Als erste behördliche Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage im gegenständlichen Standort ist laut vorliegendem Verfahrensakt der belangten Behörde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. April 1980 anzusehen. Mit diesem Konzessionsbescheid wurde laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 2005 (Feststellung des Verhandlungsleiters) der ursprüngliche Umfang des Gewerbebetriebes genehmigt. Die gastgewerbliche Betriebsanlage ist daher im Grunde des § 376 Z14b in diesem Umfang als gemäß § 74 Abs.2 genehmigte Betriebsanlage anzusehen.

 

Da der Berufungswerber Dr. W K zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Anlage war (lt. Einsichtnahme im Grundbuch 42014 O ist der Berufungswerber frühestens seit Übergabsvertrag vom 4.2.2000 Eigentümer der Liegenschaft . der KG. O), kann die im oben zitierten § 356 Abs.3 GewO 1994 normierte Voraussetzung für die Erlangung der Parteistellung im § 79-Verfahren der Gewerbeordnung im gegenständlichen Falle nicht erfüllt werden.

 

Der Grundeigentümer und Berufungswerber Dr. W K wurde daher auch von der belangten Behörde richtigerweise nicht als Partei des Verfahrens behandelt, sondern wurde ihm der nunmehr von ihm bekämpfte Bescheid lediglich nachrichtlich und ohne Zustellnachweis übermittelt.

 

Mangels Parteistellung kann daher auch eine Berufung vom Grundeigentümer im gegenständlichen Falle nicht zulässigerweise eingebracht werden und war diese daher zurückzuweisen.

 

Es war daher insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

Über die gleichzeitig eingebrachte Berufung der N C KEG, T, E, wird gesondert abgesprochen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 
 

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