Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530307/2/Re/Sta VwSen530308/2/Re/Sta

Linz, 03.05.2005

 

 

 VwSen-530307/2/Re/Sta
VwSen-530308/2/Re/Sta
Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen der

  1. M H & T GmbH, I, G,
  2. Frau E M, S, S,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, S, vom 31. März 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. März 2005, Ge20-95-2004, in Bezug auf Spruchteil A) betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung der M H und T GmbH, I, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, Linz, vom 31. März 2005 gegen die unter Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. März 2005, Ge20-95-2004, ausgesprochene gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Berufung der Frau E M, S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, Linz, vom 31. März 2005 gegen die unter Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. März 2005, Ge20-95-2004, ausgesprochene gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.2 sowie 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

Zu II.: §§ 75 Abs.2, 356 Abs.1 und 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Bescheid vom 15. März 2005, Ge20-95-2004, Spruchabschnitt A), über Ansuchen der F H- und B Ges. mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG. P in G unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Nachbareinwendungen zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen. Dies nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach keine bzw. bei den Wohnungen M im ungünstigsten Fall eine geringfügige Überschreitung von 1,2 bis 1,7 dB(A) zu erwarten sei sowie unter Berücksichtigung des Befundes und der gutächtlichen Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen, wonach keine Störung des vegetativen Nervensystems für die Nachbarn M abgleitet werden könnten, die Wohnverhältnisse in den Wohnungen M durch die Lärmsituation seitens der B137 geradezu beherrscht würden und damit aus medizinischer Sicht weder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens von Menschen noch eine Gefährdung der Gesundheit abgeleitet werden könne, es daher bei projektsgemäßer Ausführung sichergestellt sei, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Anrainer nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet würden.

 

Über die gemäß § 38 WRG für die Errichtung oder Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer erforderliche wasserrechtliche Bewilligung wurde im Spruchabschnitt B) des bekämpften Bescheides abgesprochen und ist die gegen diesen Spruchteil eingebrachte Berufung nicht Gegenstand dieser, das gewerberechtliche Verfahren betreffende, Berufungsentscheidung.

 

Gegen den gewerberechtlichen Spruchteil dieses Genehmigungsbescheides vom
15. März 2005 haben die M H und T GmbH, G, sowie Frau E M, S, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, L, mit Schriftsatz vom 31. März 2005, der Post zur Beförderung übergeben am 31. März 2005 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein baubehördlicher Bescheid sei bislang nicht ergangen, da offensichtlich die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das Bauverfahren habe ergeben, dass die notwendigen Umwidmungen und bebauungsplanmäßigen Genehmigungen nicht vorlägen. Auch Zustimmungserklärungen seitens der Stadtgemeinde G und der Ö lägen nicht vor. Die baubehördlichen Voraussetzungen müssten jedoch vorliegen. Mangels Umwidmung könne keine Voraussetzung für die Errichtung einer Produktionshalle gegeben sein. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil der Halle auf öffentlichem Gut errichtet worden sei und eine Zustimmung der Stadtgemeinde G hiezu erteilt hätte werden müssen. Weiters würden Abstandsvoraussetzungen zur Ö nicht eingehalten. Weiters sei nicht klargestellt, welche Lärmgrundlagen als Basis genommen würden. Messungen für den Ist-Zustand seien nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, es läge dazu keine vergleichbare Messung bezüglich des zu erwartenden Lärms der neuen Produktionsanlage vor. Es liege eine unzulässige Vermengung von Annahmen auf Grund einer privaten Messung und Werten aus einer behördlichen Messung vor. Aus dieser Sicht seien auch die Annahmen des medizinischen Sachverständigen nicht ordnungsgemäß. Bei einer medizinischen Beurteilung sei nicht berücksichtigt worden, dass je nach Arbeitsweise Lärmspitzen zu erwarten seien. Diese seien jedoch mit höheren Lärmzusatzwerten im Ausmaß von 10 bis 15 dB anzunehmen. Diese würden für Nachbarn eine unzulässige Lärmentwicklung ergeben. Zu Unrecht seien Anrainer, wenn sie nicht im Verfahren beteiligt sind, nicht berücksichtigt worden. Der Bereich des ehemaligen Bauhofes sei mit zu berücksichtigen, die Zurücknahme des diesbezüglichen Antrages sei nur eine scheinbare. Beeinträchtigungen des Verkehrsgeschehens seien nicht entsprechend abgesichert worden. Belästigungen durch Erschütterungen seien zu erwarten.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag der F H- und B Ges. mbH, G, auf gewerbliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage in G, I, durch Errichtung einer neuen Produktionshalle 8, Verlegung der Fertigung von Halle 2 in die neue Halle 8, Verlegung des Behälterbaugroßanlagenbaus von Halle 6 in Halle 2, Umwidmung von Halle 6 für Lagerung von Fertigwaren und Halbfabrikaten sowie Umorganisation des ehemaligen Bauhofgeländes vom 16. Februar 2005, zu Grunde. Bereits im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 10. März 2005 wurde der Antrag durch Zurückziehung des Teiles betreffend die Umorganisation des ehemaligen Bauhofgeländes ausdrücklich vom Vertreter der Antragstellerin eingeschränkt. Der ersten mündlichen Verhandlung war ein anlagentechnischer und medizinischer Amtssachverständiger beigezogen, ebenso der nach Einholung einer weiteren Lärmmessung und eines medizinischen Gutachtens als Fortsetzung anberaumten zweiten mündlichen Verhandlung vom 14. März 2005.

 

Im Rahmen dieser Verhandlungen hat die Berufungswerberin E M, vertreten durch Dr. H V mit P M und Architekt Dipl.-Ing. G S Einwendungen als Anrainerin der Anlage der Antragstellerin erhoben.

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.
 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Im Sinne dieser oben zitierten Bestimmung des § 75 GewO 1994 betreffend die Rechtsstellung von Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist unter Beleuchtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass der Schutz der Nachbarn ein Kernstück des Betriebsanlagenrechtes darstellt. Die Eignung einer Betriebsanlage im Sinne des
§ 74 Abs.2 GewO 1994, u.a. Nachbarn zu gefährden oder zu belästigen, begründet ihre Genehmigungspflicht.

 

Juristischen Personen kann lediglich unter bestimmten im Gesetz taxativ aufgezählten Voraussetzungen Nachbarstellung zukommen, wie zB Inhabern bestimmter Einrichtungen oder Erhalter von Schulen und zwar in Bezug auf den Schutz ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte. Einer juristischen Person kann jedoch eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs.2 erster Satz nicht zukommen (VwGH 25.11.1997, 97/04/0100). Für eine juristische Person kommt somit ein persönlicher Schutz vor Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und vor Belästigung nicht in Betracht, da die juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt sein kann. Die im Gegenstand von der M H und T GmbH erfolgte Bezugnahme auf Beeinträchtigungen durch Lärm oder Erschütterungen vermag somit die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes nicht darzulegen.

 

Soweit von der M H- und T GmbH sonstiges Berufungsvorbringen wie zB Beeinträchtigung des Verkehrsaufkommens, Unzulänglichkeiten im Bauverfahren etc. vorgebracht werden, so wird - unabhängig von der Tatsache, dass diese Berufungswerberin als juristische Person im erstinstanzlichen Verfahren mit zulässigen Einwendungen nicht in Erscheinung getreten ist und eine allfällige Parteistellung somit durch Präklusion verloren hat - auf die diesbezüglich folgenden Ausführungen in Bezug auf die zweite Berufungswerberin verwiesen und war daher insgesamt der Berufung der M H und T GmbH, I, G, der Erfolg zu versagen.

 

Zu II.:

Die Berufungswerberin E M ist als Eigentümerin der im Nahebereich der F H- und B Ges. mbH befindlichen Liegenschaft Nr. als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 anzusehen und wurde als solche auch zu den mündlichen Verhandlungen ordnungsgemäß geladen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung und auch in der Berufung beziehen sich ihre Vorbringen auf den Schutz der Anrainer gegen Belästigungen durch Lärm und Erschütterung einerseits sowie auf Beeinträchtigung des Verkehrs bzw. Unzulänglichkeiten im baurechtlichen bzw. widmungsrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Verfahren. Auf das weitere Vorbringen in Bezug auf privatrechtliche Zustimmungen ist im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens aus Zuständigkeitsgründen nicht weiter einzugehen.

 

Soweit die Berufungsausführungen ihre Vorbringen betreffend das baurechtliche bzw. widmungsrechtliche Verfahren betreffen, ist - unabhängig von der Grundlage, ob eine gemeinsame mündliche Verhandlung oder getrennte mündliche Verhandlungen durchgeführt werden - festzustellen, dass Voraussetzung für die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht das Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung ist. Die baurechtliche Bewilligung ist Voraussetzung für die Errichtung eines Bauwerkes, kann jedoch keine Bedingung oder Vorraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung sein. Baurechtliche Unzulänglichkeiten sind somit von Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen, gleiches gilt für widmungsrechtliche Vorbringen.

 

Soweit von der Berufungswerberin eisenbahnrechtliche Abstandsvorschriften bzw. fehlende Zustimmungen der Ö angesprochen werden, ist auf die Beiziehung der Ö durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren zu verweisen. So ist als Beilage zur Verhandlungsschrift vom 10. März 2005 die Stellungnahme des Vertreters der Ö angeschlossen, wonach die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

 

Soweit die Berufungswerberin darüber hinaus Beeinträchtigungen in Bezug auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrsaufkommens Bezug zu nehmen beabsichtigt, ist diesbezüglich festzustellen, dass die Wahrnehmung dieses Schutzinteresses nach § 74 Abs.2 Z4 den Nachbarn keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte zulässig geltend zu machen (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).

 

Schließlich ist auf das Berufungsvorbringen der Frau E M einzugehen, in welchem sie Schutz als Anrainer bzw. für Anrainer wegen behaupteter Belästigungen durch Lärm oder Erschütterungen vorbringt. Diese grundsätzlich für Nachbarn zulässige Einwendung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 setzt jedoch für ihre Zulässigkeit die Erfüllung der Nachbareigenschaft voraus. Diese liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Berufungswerberin für irgendwelche anderen Nachbarn, ohne von diesen mittels Vollmacht beauftragt zu sein, Stellung bezieht. Soweit sie für sich selbst als Anrainern auftritt, ist der Begriff des Nachbarn aus der Definition des § 75 Abs.2 GewO 1994 zu Grunde zu legen. Demnach kann sie selbst durch Lärm oder Erschütterungen nur dann belästigt oder gar in ihrer Gesundheit gefährdet werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhält. Dieses Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Aufenthalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall aber zutreffend, da die Berufungswerberin nicht in den, den Verhandlungsschriften angesprochenen Betriebswohnungen der M H und T GmbH wohnt, vielmehr laut meldeamtlichen Erhebungen ihren Hauptwohnsitz in S, S, hat und ein weiterer, allfälliger Nebenwohnsitz nicht polizeilich gemeldet wurde.

 

Nicht zuletzt auch aus diesem Grunde wurden daher die diesbezüglichen Einwendungen von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen und konnte auch der Berufung auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger