Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530309/7/Re/Hu

Linz, 27.06.2005

 

 

 VwSen-530309/7/Re/Hu Linz, am 27. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von T und K R, G, L, vertreten durch Rechtsanwälte H N & Partner, Rechtsanwälte GmbH, L, R, vom 23. März 2005, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Februar 2005, Gz. 501/W041006R, betreffend die Betriebsanlagengenehmigung für ein Vereinslokal mit 40 Verabreichungsplätzen mit Be- und Entlüftungsanlage, Musikanlage und Gastgarten im Standort L, D, gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid vom 24. Februar 2005 wird behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 58 AVG

§§ 359b Abs.1 Z2 und 359a GewO 1994

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 24. Februar 2005, Gz. 501/W041006R, über das Genehmigungsansuchen des F "I" D, L, von Frau M E-A (Obfrau) als Rechtsnachfolgerin von Herrn A L F "I" vom 12. Februar 2004 nachstehende Beschaffenheit der Anlage festgestellt: "Vereinslokal mit 40 Verabreichungsplätzen im Lokal, mit einer Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage, mit einer Musikanlage zur Hintergrundmusikdarbietung, ohne Arbeitnehmer und mit einem Gastgarten mit 20 Verabreichungsplätzen, der in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23.00 Uhr, vorbehaltlich einer eventuell erlassenen Verordnung des Oö. Landeshauptmannes betrieben werden darf. Neben zweier Voraussetzungen für den Gastgartenbetrieb wurden als Kenngrößen für die Betriebsfläche eine Größe von kleiner als 300 , und eine Anschlussleistung von kleiner als 100 kW festgestellt und mehrere Aufträge für den Betrieb der Anlage erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Genehmigungsansuchen und die Beilagen hätten ergeben, dass die Gesamtfläche der zur Betriebsanlage gehörenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 betrage und die gesamte elektrische Anschlussleistung 100 kW nicht übersteige. Ob Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden würden, sei durch Einholung eines immissionstechnischen und eines darauf basierenden medizinischen Gutachtens beurteilt worden, welche im Folgenden wiedergegeben wurden. In der Folge werden vollinhaltlich wiedergegeben die im Akt aufscheinenden Amtsgutachten des Umwelt- und Technikcenter vom 11. Jänner 2005, verfasst von O I, sowie das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 8. Februar 2005, verfasst von Dr. W. A.

 

Daraus wurde von der belangten Behörde abgeleitet, aus dem medizinischen Gutachten gehe eindeutig hervor, dass durch die Art, Dauer und Häufigkeit der Schallpegelspitzen eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei, zumal das Lokal nur zur Tagzeit (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) betrieben werde. Die Einzelfallprüfung der vom Betrieb des Vereinslokals zu erwartenden Emissionen habe ergeben, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO vermieden würden und somit die Voraussetzungen für das Verfahren gemäß § 359b GewO vorlägen.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer T und K R, G, L, vertreten durch Rechtsanwälte H/N & Partner, Rechtsanwälte GmbH, L, R, mit Schriftsatz vom 23. März 2005, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungswerber seien Wohnungseigentümer am Grundstück Nr. , G, welches unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenze. Die Einschreiter seien Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994. Als solche käme ihnen eine Parteistellung in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, zu. Die Berufung der Beschwerdeführer sei also hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 359b GewO 1994 zulässig. Es sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. April 2004 festgestellt worden, dass ein vereinfachtes Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchzuführen sei. Dieser Bescheid sei aufgrund der eingebrachten Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 17. Juni 2004 zur neuen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erste Instanz zurückverwiesen worden. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe jedoch ohne eine Verhandlung durchzuführen durch Einholung eines ergänzenden gewerbetechnischen Gutachtens sowie eines umweltmedizinischen Gutachtens das Ermittlungsverfahren ergänzt und den Berufungswerbern zu diesen neuen Gutachten keinerlei Parteiengehör gewährt und in der Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid neuerlich die Anwendung des § 359b Abs.1 Z2 festgestellt. Den Berufungswerbern sei sohin keinerlei Parteiengehör - und zwar weder mündlich im Rahmen der aufgetragenen Verhandlung noch auf schriftlichem Wege - eingeräumt worden. Daher blieben zahlreiche Fragen offen. Den Gutachten seien keinerlei Aussagen über die Abgasbelastung der Nachbarn durch Benützung der Parkplätze zu entnehmen. Der Parkplatzverkehr sei jedenfalls der Betriebsanlage zuzurechnen. Dem Bescheid liege ein abgeänderter Grundrissplan zugrunde, von der diesbezüglichen Änderung des Genehmigungsantrages seien die Berufungswerber nicht verständigt worden. Auf Basis der Gutachten und Unterlagen alleine könne der Umfang der beantragten Betriebsanlage nicht mehr gesichert abgeschätzt werden. Die Verletzung des Parteiengehörs und die Unterlassung einer Augenscheinsverhandlung würden wesentliche Verfahrensmängel darstellen. Fehlende Beweiserhebungen und Tatsachenfeststellungen zur Abgasbelastung der Nachbarn und zum Umfang der Betriebsanlage seien als Ermittlungsmängel zu rügen. Die Behörde habe Augenscheinsverhandlung und Parteiengehör zu ergänzenden Gutachten unterlassen, obwohl diese geeignet wären, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keine Äußerung zum Berufungsvorbringen abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h AVG wurde von der belangten Behörde nicht erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz, aus dem sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt nach wie vor grundsätzlich der Genehmigungsantrag des Herrn L A, L, vom 12.2.2004, zugrunde. Wie bereits im Berufungsvorbringen zitiert, erging über diesen Genehmigungsantrag bereits ein Feststellungsbescheid nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, datiert mit
6. April 2004. Dieser Bescheid wurde im Berufungsverfahren mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oö. vom 17. Juni 2004 behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung war rechtlich auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2004, G124/03, V86/03-10, begründet. Mit diesem Erkenntnis wurden Teile des § 359b Abs.1 GewO 1994 als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass § 359b Abs.1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl.Nr. 194 wieder in Kraft tritt. Diese Aufhebung der Bestimmung des
§ 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 in der Fassung BGBl.I/Nr. 63/1997 wurde mit 2. Juni 2004 kundgemacht. Die neue Rechtslage war daher auch im Berufungsverfahren anzuwenden.

 

Im aufhebenden Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Juni 2004 wurde auch ausgesprochen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann, weil die Sachverhaltsgrundlagen hiefür nicht vorgelegen sind.

 

Nach Zustellung dieser Berufungsentscheidung im Juni 2004 hat die belangte Behörde - noch bevor sie weitere Ermittlungen durchführte oder Projektsergänzungen einholte - mit Bekanntgabe vom 29. Juli 2004, Gz. 501/W041006k, das gegenständliche Projekt des Herrn L A (Vereinslokal mit 40 Verabreichungsplätzen im Lokal, mit einer Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage, mit einer Musikanlage zur Hintergrundmusikdarbietung, ohne Arbeitnehmer und mit einem Gastgarten mit 20 Verabreichungsplätzen, der in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23.00 Uhr, vorbehaltlich einer eventuellen erlassenen Verordnung des Oö. Landeshauptmannes betrieben werden darf, mit einer Betriebsfläche von kleiner als 1.000 und einer Anschlussleistung von kleiner als 100 kW), im Grunde des § 359b Abs.1 iVm der Verordnung BGBl.Nr. 850/1994 idgF kundgemacht und zwar u.a. durch Anschlag in den Häusern L, D und , G, sowie W.

 

Mit Verständigung vom 29. Juli 2004, Gz. 501/W041006n, wurde ein Ortsaugenschein für den 25. August 2004 anberaumt, wobei hiezu der Antragsteller und vier Amtssachverständige des Magistrates Linz geladen wurden.

 

Mit Schriftsatz vom 17. August 2004 haben die nunmehrigen Berufungswerber Einwendungen gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erhoben und Anträge diesbezüglich gestellt, die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens vorgebracht und unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen durch Lärm und Abgase vorgebracht, und zwar sowohl durch die Gäste des Vereinslokals als auch durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge.

 

In der am 25. August 2004 durchgeführten Verhandlung wurde unter Teilnahme eines bautechnischen, eines gewerbetechnischen und eines immissionstechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das gegenständliche Projekt in den angrenzenden Häusern sowie an der Amtstafel bekannt gegeben wurde, sowie in der Folge nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, dass für die Beurteilung überarbeitete Einreichpläne erforderlich seien, insbesondere seien Ergänzungen zur Angabe der Fläche der Betriebsräumlichkeiten, der Fläche des Gastgartens sowie der Anzahl, Situierung und Fläche der zum Lokal gehörenden Pkw-Stellplätze erforderlich.

 

Erst nach der an die Konsenswerber zuletzt ergangenen Aufforderung vom
8. November 2004, mit welchem auch die sonstige Zurückweisung des Antrages angedroht wurde, sind offensichtlich ergänzende Projektsunterlagen vorgelegt worden und in der Folge von den Amtssachverständigen der belangten Behörde gutachtliche Äußerungen eingeholt worden.

 

In den Sachverständigengutachten werden im Wesentlichen Lärmimmissionen beurteilt, zu allfälligen Abgasimmissionen wurden keine Äußerungen gemacht. In der fallbezogenen Beurteilung stellt die medizinische Amtssachverständige zur zu erwartenden Lärmsituation u.a. fest: "Hörbar werden allerdings Schallpegelspitzen, die durch Starten, Türen- und Kofferraumschließen hervorgerufen werden und im Bereich von 75 dB liegen. Durch diese Schallpegelspitzen ist vor allem in den Abendstunden, in denen eine vermehrte Ruheerwartung zum Tragen kommt, eine Belästigung der Nachbarn nicht auszuschließen. Da die Nachtzeit nicht getroffen ist, ist durch die Art, Dauer und Häufigkeit der Schallpegelspitzen eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten."

Gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2.  

  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, das die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Unter Beachtung der zit. Gesetzesbestimmungen und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur eingeschränkten Parteilstellung von Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass bei der Durchführung des gegenständlichen vereinfachten Genehmigungsverfahrens Mängel aufgetreten sind, die nur durch neuerliche Projektkundmachung und neuerliche Durchführung einer Verhandlung durch die Gewerbebehörde erster Instanz beseitigt werden können. So wurde den Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerbern durch Anschlag der Bekanntgabe vom 29. Juli 2004, GZ.: 501/W/041006k, das gegenständliche Projekt mit einer Betriebsfläche von kleiner als 1000 m2 unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 359b Abs.1 iVm mit der Verordnung BGBl.Nr. 850/1994 (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind) bekannt gegeben.

Erst in der durchgeführten Verhandlung am 25. August 2004 wurde von den beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass für die Beurteilung überarbeitete Einreichpläne erforderlich, insbesondere Ergänzungen in Bezug auf die Angabe der Fläche der Betriebsräumlichkeiten, der Fläche des Gastgartens sowie der Anzahl, Situierung und Fläche der zugehörigen Pkw-Abstellplätze notwendig sind.

In der Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren in Bezug auf eine Anlage mit einer Betriebsfläche von kleiner als 300 m2 erteilt und zwar lt. der zum Spruchabschnitt I. angeführten Begründung aufgrund der Eigenschaften der Anlage, wonach die zur Betriebsanlage gehörenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 betragen. Eine verbale Bezugnahme auf die oben zit. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten findet sich im Bescheid nicht mehr.

 

Die aufgrund der Aufforderung zur Projektsergänzung von der Konsenswerberin nach bereits erfolgter Androhung auf Zurückweisung des Ansuchens nach
§ 13 Abs.3 AVG offenbar in der Folge vorgelegten Projektsergänzungen, die dem Genehmigungsbescheid letztlich zugrunde liegen, sind den Berufungswerbern nicht mehr zur Kenntnis gelangt. Da diese Pläne jedoch - wie die oben zit. in der mündlichen Verhandlung für erforderlich erachteten Projektsergänzungen zeigen - wesentliche Inhalte in Bezug auf die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beinhalten (insbesondere die Größe der Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen), handelt es sich hiebei um Projektsinhalte, die den Nachbarn zur Prüfung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 sehr wohl zugänglich zu machen sind und zwar im Rahmen der Projektskundmachung gemäß § 359b Abs.1 der Gewerbeordnung. Eine derartige Bekanntmachung des tatsächlich dem Genehmigungsbescheid zugrundegelegten Projektes in den unmittelbar angrenzenden Häusern erfolgte jedoch nicht.

 

Weiters wird - wie oben angeführt - in der durchgeführten Projektkundmachung mit den ursprünglichen Projektsunterlagen von einer Anwendung der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idgF, da von einer Anlage unter 1000 m2 ausgegangen wird, gesprochen, im Genehmigungsbescheid sodann von einer Anlage unter 300 m2.

 

Ergänzend zu diesen, die Zulässigkeit der Berufung begründenden Umständen ist als wesentlichster Mangel zum durchgeführten Ermittlungsverfahren in Bezug auf die auch im vereinfachten Verfahren durchzuführende Einzelfallprüfung die mangelnde Bezugnahme der belangten Behörde auf die Aussagen der medizinischen Amtssachverständigen zu erwähnen. Diese hat in ihrer fallbezogenen Beurteilung festgestellt, dass eine Belästigung der Nachbarn nicht auszuschließen ist. Keinerlei Aussagen lassen jedoch eine schlüssige und zweifelsfreie Beantwortung der Frage zu, ob es sich hiebei um zumutbare oder um unzumutbare Belästigungen gegenüber den Nachbarn handelt.

 

Des weiteren ist unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Anhörung der Anrainer gemachten Vorbringen darauf hinzuweisen, dass in den gutächtlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen keinerlei Äußerungen zu den von den Anrainern vorgebrachten Sorgen in Bezug auf Abgasbelastung durch Benützung der der Betriebsanlage zuzurechnenden Pkw-Parkplätze zu entnehmen sind. Den Projektsunterlagen ist im Übrigen auch kein geeignetes Grundstücksverzeichnis beigeschlossen, woraus geklärt werden könnte, ob die Zufahrtstraße zu den Parkplätzen als öffentliche Straße ausgewiesen ist oder als Privatstraße.

 

Es ergibt sich daher aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die ordnungsgemäße Abwicklung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens im gegenständlichen Fall die zwingende Notwendigkeit, die zur Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen der eingeschränkten Parteistellung aus § 359b Abs.1 GewO 1994 ergebende Vornahme einer Bekanntmachung des dem Genehmigungsbescheid tatsächlich unterliegenden Projektes durchzuführen sowie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zumindest durch Zusammenwirken der erforderlichen Amtssachverständigen die fehlenden Aussagen zu den zu erwartenden Immissionen nachzuholen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Anrainern und Berufungswerbern Parteistellung zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 zukommt, und zwar im Sinne und im Umfang des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2004, GZ: G124/03, V86/03.

 

Abschließend wird aus verfahrensökonomischen Gründen zu den erforderlichen Ergänzungen festgestellt, dass aufgrund der fehlenden ausreichenden Projektsunterlagen der Entlüftungsanlage zwar ein Attest über die Abnahme der Lüftungsanlage vorgeschrieben wurde, das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch keine Aussagen über die emissionsseitigen Auswirkungen derselben beinhaltet. Eine weitere Unklarheit, welche sich auch auf die Größe der Räumlichkeiten und Betriebsflächen bezieht, betrifft die Definition von Lagerflächen. Während im Gutachten des Amtes für Umwelt- und Naturschutz vom 10. März 2004 von zwei Lagern gesprochen wird, im klausulierten Plan zwar zwei größenmäßig entsprechende Lagerräume, allerdings als Privaträumlichkeiten dargestellt sind, als einziger Lagerraum lediglich ein kleiner Raum mit einer Größe von kaum mehr als
3 m2 ausgewiesen ist, sollte auch diese Unklarheit (ev. auch durch Besichtigung im Rahmen des Lokalaugenscheines der mündlichen Verhandlung) einer schlüssigen Klärung zugeführt werden. Ob schließlich für die zur Heizung der gastgewerblichen Betriebsanlage zur Anwendung gelangenden Anlagenteile eine genauere Beschreibung oder detailliertere Projektsunterlagen erforderlich sind, wäre vom technischen Amtssachverständigen zu beurteilen.

Im Gutachten des Amtes für Natur- und Umweltschutz vom 10. März 2004 wird schließlich zunächst festgestellt, dass ein Abfallwirtschaftskonzept, aus dem Art und Verbleib der im Betrieb anfallenden Abfälle hervorgehen, vorgelegt worden sei. Gleichzeitig wird in den vorgeschlagenen Auflagen aufgefordert, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein beanstandungsfreies Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. Da diese Auflage in den Genehmigungsbescheid übernommen worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Antragstellers ist, bereits im Rahmen des vollständigen Ansuchens um Genehmigung beanstandungsfreie Projektunterlagen iSd § 353 GewO 1994 vorzulegen, andernfalls eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Genehmigungsbescheides, mit Auflagen die nachträgliche Vorlage von ausreichenden bzw. beanstandungsfreien Projektsunterlagen einzufordern.

 

Aus all diesen Gründen war daher unter Hinweis auf die dargestellte Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden, da nicht sämtliche erforderlichen Ergänzungen im Grunde des § 359b Abs.1 GewO 1994 von der Berufungsbehörde durchgeführt werden können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 
Beschlagwortung:
§ 66/2 AVG; Anhörungsrecht, Parteistellung im vereinfachten Verfahren;
§ 359b Abs.1 GewO

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