Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530322/6/Re/Sta

Linz, 06.10.2005

 

 

 

VwSen-530322/6/Re/Sta Linz, am 6. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F K, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, P, M, vom 2. Mai 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. April 2005, Zl. Ge20-46-2004, betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. April 2005, Ge20-45-2004, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 6 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 356 Abs.1 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Bescheid vom 12. April 2005, Ge20-46-2004, über Antrag der A-B-C GmbH, M, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Einführung eines Drei-Schichtbetriebes (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr ohne Sonn- und Feiertage) für den Betrieb in den Hallen mit den Betriebsabläufen Vormaterialauslagern, Produktion, Verpackung, Einlagerung von Fertigware, Ein- und Ausladen von Bahnwaggons, weiters die Nutzung der Freiflächen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Anlieferung und Abfahrten incl. Be- und Entladen der LKW's, die Beschickung des Abfallcontainers von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie sonstige Manipulationen auf den Freiflächen (Staplerfahrbewegungen - Leerfahrten, Aufnahme, Transport und Abladung diverser Lagergüter auf den Freiflächen mittels Stapler) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Standort M, F, auf Gst. Nr. , KG. H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im gegenständlichen Verfahren wurden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die Vorlage eines Lärmprojektes dargestellt. Die Amtssachverständigen hätten hiezu ausreichende schlüssige und widerspruchsfreie Feststellungen zu den Lärmauswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlagenänderung abgegeben. Das lärmtechnische Projekt und die Feststellungen des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik sowie insbesondere die darauf aufbauende gutachtliche Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen hätten zweifelsfrei ergeben, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werde und auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Hingewiesen wurde darauf, dass die Konsenswerberin im Besitz mehrerer gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigungen sei, die seit dem Jahr 1963 zum Teil auch von den Rechtsvorgängern der gegenständlichen Betriebsanlage erworben worden seien. Es handle sich dabei um 16 Bewilligungen, wobei ein detaillierter Betriebsablauf sowie eindeutige Betriebszeiten in diesen Bescheiden nicht festgelegt worden seien. Ein klar definierter Betriebsumfang sei im Interesse der Behörde und der Nachbarn gelegen.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 12. April 2005 hat der Anrainer F K, M, vertreten durch Dr. W M, Rechtsanwalt in M, mit Eingabe vom 2. Mai 2005, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Darin wird der zitierte Bescheid zur Gänze angefochten und im Wesentlichen mit dem Vorbringen bekämpft, die Genehmigung dieses Drei-Schichtbetriebes für den Betrieb in den Hallen mit den Betriebsabläufen Vormaterialauslagern, Produktion, Verpackung, Einlagerung von Fertigware und Ein- und Ausladen von Bahnwaggons sei unzulässig, weil sich aus dem Beweisverfahren und aus den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen eindeutig ergebe, dass ein sogenannter Drei-Schichtbetrieb weder für die gesamte Betriebsanlage noch für einzelne Teile der Betriebsanlage aus Gründen des Nachbarschutzes zulässig sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Anlage bereits bisher an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werde, ohne dass eine diesbezügliche Betriebzeitenbewilligung vorliege. Die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, für einen Industriebetrieb in der gegenständlichen Art als Zwei-Schichtbetrieb sei ein Arbeitstag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als üblich und betriebstypisch anzusehen, sei unrichtig. Es hätte sich im Verfahren weder ergeben, dass die Antragstellerin ein Unternehmen in Form eines Industriebetriebes führe und sei bisher nicht einmal der Zwei-Schichtbetrieb genehmigt gewesen. Die Einführung und das Aufrechterhalten eines Drei-Schichtbetriebes sei für ihn als Eigentümer und Bewohner des Hauses F als Nachbarliegenschaft mit unzumutbaren Lärmbelästigungen während der Nachtstunden verbunden. Unzulässig sei weiters, einen Zwei-Schichtbetrieb nicht nur zu genehmigen, sondern auch dahingehend auszuweiten, dass von einem Zwei-Schichtbetrieb auf einen Drei-Schichtbetrieb erweitert würde. Darüber hinaus sei der Drei-Schichtbetrieb auch für die Verpackungsanlage in der Halle für die Verpackung genehmigt worden, für welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. März 2005, Ge20-47-2004, Betriebszeiten im Zeitraum von Montag bis Samstag mit Ausnahme von Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr genehmigt worden seien, sodass diesbezüglich entschiedene Rechtssache vorliege. Es werde daher insgesamt die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch iSd § 67h AVG erhoben.

 

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hat die A-B-C GmbH zum Berufungsvorbringen eine Gegenäußerung nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-46-2004. Weiters Einsicht genommen wurde in die im bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit den angesprochenen Betriebszeiten von der belangten Behörde zitierten Genehmigungen (Vorakte) in Bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage, welche als Errichtungs- bzw. Änderungsgenehmigungen der Anlage und somit als dingliche Berechtigungen nach wie vor von der nunmehrigen Inhaberin der Betriebsanlage konsumierbar sind.

Da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Grunde des § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde über den zugrunde liegenden Antrag der A-B-C GmbH vom 19. Juli 2004 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die geplante Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt. So wurde nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 14. September 2004 anberaumt und durchgeführt. Diese Verhandlung wurde aufgrund der Notwendigkeit der Ergänzung der Verhandlungsunterlagen durch ein lärmtechnisches Projekt (Einwendung der anwesenden Nachbarn in Bezug auf unzumutbare Lärmbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung) vertagt und am 21. Dezember 2004 fortgesetzt und abgeschlossen. Zu diesen Verhandlungen war der Berufungswerber geladen und hat er daran auch teilgenommen, und zwar gemeinsam mit seinem rechtlichen Vertreter. Er hat dabei insbesondere Einwendungen wegen unzulässiger Lärmbeeinträchtigungen vorgebracht.

 

In Bezug auf zu erwartende Lärmimmissionen durch die Änderung der Anlage wurde von der Antragstellerin eine lärmtechnische Prüfung in Auftrag gegeben und ein schalltechnisches Projekt der Dipl. Dr. K ZT-GmbH, P, vom 4. November 2004, GZ: 2295, beigebracht. Diesem schalltechnischen Projekt liegen die Ergebnisse einer 24-Stunden-Lärmmessung bei den nächstgelegenen Nachbarn - darunter auch dem Berufungswerber - zur lärmtechnischen Erfassung der Ist-Situation zugrunde.

Festzuhalten ist an dieser Stelle ausdrücklich, dass die im Rahmen dieser messtechnischen Erfassung der Ist-Situation festgestellten Pegel des Nachtzeitraumes, da während der Messungen keinerlei Aktivitäten am Betriebsareal stattgefunden haben, ausschließlich dem Verkehr auf der B 123 und der Umgebungssituation zuzuordnen sind. Ausdrücklich beurteilt wurden in der Folge der Acht-Stunden-Beurteilungszeitraum Tag, der Beurteilungszeitraum der ungünstigsten einzelnen Stunde/Tag, der Beurteilungszeitraum der ungünstigsten halben Stunde/Nacht sowie Schallpegelspitzen und Tonhaltigkeiten. Beim Berufungswerber wurden zwei Messpunkte von der Behörde vorgegeben, um die für den Berufungswerber ungünstigste Situation erfassen zu können.

 

Die Ergebnisse des schalltechnischen Projektes der Dipl.-Ing. Dr. K ZT-GmbH wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.12.2004 vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch in Anwesenheit des Berufungswerbers eingehend dargelegt und in der dabei aufgenommenen Verhandlungsschrift erläutert. Auf die in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2004 ausführlich dargelegten Ausführung des Amtssachverständigen in Bezug auf die einzelnen Emissionsquellen durch die bestehende Betriebsanlage bzw. durch die geplante Betriebsanlagenänderung wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich hingewiesen. Diese Verhandlungsschrift und auch der zu Grunde liegende schalltechnische Prüfbericht und das schalltechnische Projekt wurden im bekämpften Bescheid vom 12.4.2005 ausdrücklich zu Bescheidbestandteilen erklärt. Im ausführlichen Gutachten des Amtssachverständigen werden unter Zugrundelegung von Erhebungen und Prognosen sowie Messergebnissen die zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen bei den Immissionspunkten der nächstgelegenen Nachbarn, unter ihnen auch der Berufungswerber, erörtert und zwar sowohl in Bezug auf den Hallenbetrieb in der Betriebsanlage incl. der ebenfalls geplanten und in einem anderen Genehmigungsbescheid erfassten Verpackungsmaschine, der zusätzlichen LKW-Zu- und -Abfahrten sowie zusätzliche LKW-Be- und -Entladungen sowie zusätzliche PKW-Zu- und -Abfahrten.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Berufungswerber sich ausdrücklich nur gegen die Ausweitung der Betriebszeiten, insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes "10.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens" ausgesprochen, und zwar mit der Begründung, dass für ihn und seine Liegenschaft durch den zusätzlichen Schichtbetrieb unzulässige Lärmbeeinträchtigungen auftreten und der derzeitige Grundgeräuschpegel in der Nacht durch die Betriebszeitenänderung unzulässig erhöht werde. Ergänzend führt er aus, dass die Messungen für seine Liegenschaft an der ungünstigsten Stelle für die Beeinträchtigungen und zwar am südwestlichen Wohngebäudefenster durchgeführt werden müssten.

 

Im Lichte dieser zulässigen Einwendung des nunmehrigen Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird hier - unter nochmaliger Bezugnahme auf die umfangreichen Erläuterungen bzw. Wiedergaben der schalltechnischen Beurteilungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie im bekämpften Bescheid - ausdrücklich auf die in der Nachtzeit zu erwartenden Immissionen Bezug genommen. Diesbezüglich wird im Gutachten des technischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass sich bei einem prognostizierten Immissionspegel von LA,r = 27,8 dB und einem prognostizierten Spitzenpegel von LA1 = 40,0 dB einerseits und einer Ist-Erhebung eines leisesten 8-Stunden-Zeitraumes tagsüber von LA,eq = 56,9 dB bzw. LA,95 von 44,1 dB sowie der leisesten halben Stunden nachts von 1.00 Uhr bis 1.30 Uhr bzw. von 2.00 Uhr bis 2.30 Uhr mit Werten eines LA,eq von 37,0 bzw. 41,5 dB bei LA,95 von 30,0 bzw. 29,2 dB ergebe, dass im ungünstigsten Immissionspunkt des Berufungswerbers sowohl tagsüber als auch nachts keine Erhöhungen an der bestehenden Ist-Situation und auch keine Überschreitungen des Grundgeräuschpegels zu erwarten sind.

 

Auch der Einwendung des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Dezember 2004, die Messungen hätten für seine Liegenschaft an der ungünstigsten Stelle für die Beeinträchtigungen und zwar am südwestlichen Wohngebäudefenster durchgeführt werden müssen, ist vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter Abschnitt C in der Verhandlungsschrift eingegangen worden. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Messungen im jeweils richtigen Standort durchgeführt wurden und es sich um keine willkürliche Festlegung handelte, sondern diese nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen durch die Behörde vorgegeben wurden. Die Messung wurde bei den Nachbarliegenschaften primär nordwestseitig, somit an der von der Bundesstraße abgekehrten Seite durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Messungen des Grundgeräuschpegels vom Verkehrslärm möglichst gering beeinflusst werden. Dieser Umstand bewirkt wiederum, dass durch relativ niedrige Grundgeräuschpegelwerte die Nachbarinteressen bestmöglich berücksichtigt werden. Im Übrigen erfolgte entsprechend der Einwendung in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch eine Messung am Standort südwestseitig des Wohnhauses K. Die Gegenüberstellung der Werte von beiden Messpunkten zeigte, dass im Messpunkt südwestseitig des Wohnhauses sämtliche Werte über jenen nordwestseitig des Wohngebäudes liegen und sich somit die Festlegung des Messpunktes nordwestseitig der Wohngebäude als richtig bestätigte.

 

Die medizinische Amtssachverständige, welche ebenfalls bei der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2004 beigezogen wurde, stellt zunächst auf die wesentlichen drei Lärmkomponenten ab, nämlich einerseits die Geräuscheinwirkungen, die von den Hallen einschließlich der Verpackungsanlage ausgehen, zum anderen die LKW-Zu- und -Abfahrten bzw. die Be- und Entladung der LKW's einschließlich diverser Manipulationen auf den Freiflächen und der PKW-Lärm. Festgestellt wird von ihr darüber hinaus, dass auf Grund der vorliegenden Lärmmessungen die Nachbarliegenschaft V, somit nicht die des Berufungswerbers, als exponierteste Nachbarliegenschaft anzusehen ist. In Bezug auf diese exponiert anzusehende Anrainersituation zeigt sich, dass für die lauteste halbe Stunde der Nacht der Basispegel von 35,4 dB beim Messpunkt 2 knapp unterschritten werde. Der gemessene Umgebungslärm von 40,7 werde um 1 dB erhöht. Eine Überschreitung um 1 dB liege im Bereich der Messgenauigkeit und ist vom menschlichen Gehör subjektiv nicht wahrnehmbar. Hinsichtlich der Spitzenpegel wurde angemerkt, dass die prognostizierten Spitzenpegel LA,1 = 47 dB um 6 dB unter dem Spitzenpegel der Umgebung liegen. Diese Schallpegelspitzen sind nicht geeignet, vegetative Reaktionen im Schlaf auszulösen. Aufwachreaktionen sind jedenfalls auszuschließen. Die medizinische Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass auf Grund der erhobenen Schallpegelmesswerte sich keine unmittelbar gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen ergeben und dass es im gegenständlichen Fall durch die Erweiterung auf einen Drei-Schichtbetrieb nicht zu einer signifikanten Veränderung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation kommt. Eine erhebliche Lärmbelästigung könne somit für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen bzw. ein gesundes, normal empfindendes Kind ausgeschlossen werden.

 

Diese ausführlichen, im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Ausführungen zur Lärmsituation durch die beabsichtigte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage erscheinen dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen bzw. sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Berufungsvorbringen sind nicht geeignet, diese Gutachten mit Erfolg zu bekämpfen bzw. zu widerlegen. Die Berufungsvorbringen enthalten lediglich allgemein gehaltene Behauptungen, es lägen unzumutbare Lärmbelästigungen vor, ohne jedoch im Detail zu begründen, worin diese Unzumutbarkeit gesehen werde und ohne diese fachlich zu begründen. So behauptet der Berufungswerber, dass ein sogenannter Drei-Schichtbetrieb weder für die gesamte Betriebsanlage noch für einzelne Teile der Betriebsanlage aus Gründen des Nachbarschutzes zulässig sei, ohne diese näher zu begründen. Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass eine bisherige Betriebszeitenbewilligung von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht vorliegt, so ist dies unrichtig. Die Einsichtnahme in die Vorakte zur gegenständlichen Betriebsanlage, welche - wie oben bereits dargelegt - insgesamt 16 verschiedene Genehmigungen beinhalten, zeigt, dass insbesondere die in den Jahren 1963 bis 1973 erteilten Genehmigungen für die Ersterrichtung einer Montagehalle samt Sozialraum (Bescheid vom 8.7 Juli 1963), die Verlängerung der Werkshalle (Bescheid vom 4. März 1965), den Neubau einer Lagerhalle (Bescheid vom 11. Dezember 1967) und die Errichtung einer Produktionshalle (Bescheid vom 13. Dezember 1973) keinerlei Einschränkungen in Bezug auf Betriebszeiten vorsehen, die Anlage somit mit diesen Anlagenteilen jedenfalls von 0.00 bis 24.00 Uhr bereits bisher hätten betrieben werden können, unabhängig davon, ob dies als 1-Schicht-, 2-Schicht- oder 3-Schichtbetrieb bezeichnet wird. In einem weiteren Bescheid, und zwar vom 28. Dezember 1992 werden auch in Bezug auf den Betrieb einer Lagerhalle, eines Arbeitsraumes, eines Magazins, Freiflächen, Kompressor etc. Betriebszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr genehmigt.

 

Damit ist zunächst klargestellt, dass sehr wohl mehrere Genehmigungsbescheide auch die Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr legalisieren. Ob einzelne Anlagenteile außerhalb der genehmigten Betriebszeiten betrieben worden sind, ist darüber hinaus nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens, da Grundlage dieses Verfahrens eine eingehende lärmtechnische Beurteilung eines geplanten Betriebes von 0.00 bis 24.00 Uhr darstellt und die lärmtechnische Beurteilung von einer Erhebung des Ist-Zustandes ohne Grundbelastung durch den Betrieb ausgeht. Im Übrigen ist es für die Lärmbeurteilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Unternehmen in der Form eines Industriebetriebes geführt wird oder nicht. Schließlich ist in Bezug auf das Vorbringen der bereits entschiedenen Rechtssache in Zusammenhang mit der Tatsache, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2005, Ge20-47-2004, die Betriebszeiten der Verpackungsanlage im Zeitraum von Montag bis Samstag mit Ausnahme von Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr bereits genehmigt worden sei, sodass die diesbezügliche Entscheidung in dem mit dieser Berufung angefochtenen Bescheid vom 12. April 2005 unzulässig sei, festzustellen, dass dies nicht zutrifft, da den beiden genannten Bescheiden grundsätzlich lediglich ein Antrag der Konsenswerberin zu Grunde liegt, das Verfahren aber von der belangten Behörde auf Grund des Verfahrensfortganges geteilt und zulässiger Weise mit zwei Bescheiden abgeschlossen wurde, andererseits es sich keinesfalls um zwei idente Teile des Anbringens handelt, da einerseits sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der Verpackungsanlage beantragt und mit Bescheid vom 4. März 2005 genehmigt worden ist, andererseits ein Gesamtkonzept von Betriebszeiten für den Produktionsbereich der gegenständlichen Betriebsanlage zur Genehmigung beantragt worden ist, darunter auch der bereits zitierte 3-Schichtbetrieb.

 

Die Berufungsvorbringen enthalten somit einerseits keine auf gleicher fachlicher Ebene gegenüber den Sachverständigenbeurteilungen befindliche Aussagen, andererseits keine, die vorliegenden Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Ausführungen und waren daher nicht in der Lage, das nach umfangreichen Ermittlungen hervorgekommene Verfahrensergebnis der belangten Behörde und somit den Bescheidinhalt mit Erfolg zu bekämpfen, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

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