Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530324/12/Bm/Sta

Linz, 24.08.2005

 

 

 

VwSen-530324/12/Bm/Sta Linz, am 24. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau V und des Herrn A S, G, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.4.2005, Zl. Ge20-03-16-54-2005, mit dem der S. S Gesellschaft mbH, G, A, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Pkw-Stellplatzes für Dienstnehmer auf den Gst. Nr. , und , KG. A, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.4.2005, Ge20-03-16-54-2005, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.4.2005, wurde über Antrag der S. S Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Pkw-Stellplatzes für Dienstnehmer auf den Gst. Nr. , und , KG. A, mit einer Betriebszeit von Montag bis Sonntag täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Antrag der S. S Gesellschaft mbH laute auf die Errichtung einer Parkplatzanlage für Dienstnehmer und beinhalte keine diesbezügliche Einschränkung. Das schalltechnische Projekt bzw. die darauf beruhenden lärmtechnischen und humanmedizinischen Gutachten hätten ergeben, dass die verursachten Lärmimmissionen zu keiner Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Lärmbelästigung führen würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

Darin bekämpfen sie den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, im Rahmen der Bauverhandlung zum Pkw-Stellplatz für Dienstnehmer der Firma
S. S Gesellschaft mbH seien von ihrer Seite drei Forderungen erhoben worden, deren Einhaltung in einem persönlichen Gespräch vor der Verhandlung von einem Vertreter der Firma S zugesagt worden sei. Wie nun aus dem erwähnten Bescheid hervorgehe, sei der Forderung nach Nutzung des Parkplatzes lediglich durch das Verwaltungspersonal und nicht für den Schichtbetrieb nicht entsprochen worden.

In einer am 31.7.1992 durchgeführten messtechnischen Bestandaufnahme der Wohnliegenschaft S in den Nachtstunden durch die TAS S sei ein Grundgeräuschpegel von 37 bis 38 dB festgestellt worden. Diese Werte würden sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert haben. Wie aus dem lärmtechnischen Befund hervorgehe, liege der Beurteilungspegel ausgehend vom Betrieb des Parkplatzes der ungünstigsten Stunde zur Tagzeit sowie zur ungünstigsten Halbstunde zur Nachtzeit bei 40 bis 49 dB. Demnach sei von einer eindeutigen Anhebung des Grundgeräuschpegels und einer damit einhergehenden erhöhten Abgasemission zu sprechen. Amtsärztin Dr. I A gehe in ihrem medizinischen Gutachten vom 25.1.2005 auf diesen erwähnten Beurteilungspegel ein und meine, es sei somit mit keiner gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung zu rechnen, sodass aus medizinischer Sicht gegen die Errichtung des Pkw-Stellplatzes für Dienstnehmer der Firma S. S Gesellschaft mbH kein Einwand bestehe. Hauptargument dieser Entscheidung sei, dass die Bestandssituation dominiert werde durch die Verkehrsgeräusche der G, wobei sich der Dauerschallpegel zur Tagzeit von 61 bis 63 dB mit Spitzen bis 72 dB messen ließe. Auch Nachts seien Lärmpegelspitzen bis 61,8 dB gemessen worden. Dieser hohe Lärmpegel auf der Gmundnerstraße entstehe durch mehrere Faktoren. Die S und die G würden als Autobahnzubringer, Ausweichstraße für Mautflüchtlinge, Abkürzung ins Salzkammergut und auch für die Entlastung der B1 dienen. Diese Situation sei im Ortsteil D, indem sich die Firma S befinde, noch zusätzlich verschlimmert: das D sei durch Hallen der Firma S im Osten, im Westen durch eine Anhöhe umschlossen und somit auch windgeschützt. Weder Schall, noch Abgase und Feinstaub würden diesem Kessel entweichen, zudem verstärke sich der Verkehrslärm durch das Brechen des Schalls an den Fabrikhallen der Firma S und der Anhöhe. Dauerschallpegel zur Tagzeit von 61 bis 63 dB mit Spitzen bis 62 dB, Lärmpegelspitzen bis 61,8 dB nachts, würden, so Experten, anlässlich des am 20.4.2005 stattgefundenen "Tag gegen Lärm" unzumutbare Zustände bedeuten, die zu erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen führen.

Da der Lärm der G bereits ein so hohes Niveau erreicht habe, stellt sich die Frage, ob eine zusätzliche Lärmquelle also nicht mehr ins Gewicht falle. Das Gutachten von Frau Dr. I A unterliege auch einer eingeschränkten Sichtweise, da die Schlafräume vieler AnrainerInnen, darunter auch unsere sich auf Grund der hohen Lärmbelästigung durch den Verkehr nicht zur Straßenseite, sondern eben auf der Rückseite der Häuser befinden würden. Diese wiederum würden sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes, der errichtet werden solle und eine zusätzliche Lärmquelle von 40 - 49 dB auch zur Nachtzeit bedeute, befinden. Des Weiteren stelle sich die Frage, da dieses Vorhaben darauf abziele, alle Fahrzeuge aus dem Firmengelände zu verbannen, ob die Firma S die weiteren benötigten Parkplätze nun auf dem bereits von ihr erworbenen Grundstück in D errichten werde. Es stelle sich weiters die Frage, ob an die Möglichkeit gedacht worden sei, einen Parkplatz außerhalb des engen D zu errichten und einen Shuttlebus zum Betrieb einzurichten.

Zudem sei das erwähnte D Hochwassergebiet.

Von den Berufungswerbern wird weiters vorgebracht, ob die Firma S über ein Verkehrskonzept verfüge, da bereits von einer zweiten Betriebsausfahrt die Rede sei. Es sei noch nicht klar, wo und wie dieses realisiert werden solle.

Auch die Verwaltung handle verantwortungslos, wie könne es geschehen, dass Baugenehmigungen für Fabrikhallen und Gebäude seitens der Gemeinde erteilt werden würden, ohne den Verwendungszweck der Hallen zu kennen. Die Bewilligungen, etwa für Dosen- und Flaschenabfüllanlagen mitten im Ortsgebiet, für Nahrungsmittelproduktionshallen mit offenen Belüftungssystemen, die Schmutz nach Innen und Lärm nach außen dringen lassen, seien von der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erteilt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik sowie eines medizinischen Gutachtens der Landessanitätsdirektion. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

4.1. Im lärmtechnischen Gutachten vom 20.6.2005 kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

"Bezüglich der Auswirkungen in schalltechnischer Hinsicht wurde vom Büro TAS S GmbH ein schalltechnisches Projekt , datiert mit 30. Juli 2004, GZ: 04-0200T, erstellt. Dieses Projekt enthält die Ergebnisse einer messtechnischen Ist-Bestandsaufnahme zur Erfassung der örtlichen Schallverhältnisse im Bereich der nächstgelegenen Nachbarwohnliegenschaften, eine Darstellung der zu erwartenden betriebsbedingten Schallemissionen für den Mitarbeiterparkplatz auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, eine Prognoserechnung der zu erwartenden betriebsbedingten Zusatzschallimmissionen, getrennt für die Beurteilungspegel und Spitzenpegel, sowie eine Gegenüberstellung der Prognosewerte mit den Ist-Bestandswerten. Das schalltechnische Projekt wurde fachlich geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.

 

Die Ist-Bestandsmessungen wurden an insgesamt 2 Messpunkten durchgeführt, wobei im gegenständlichen Berufungsverfahren für die Nachbarn S der Messpunkt MP 1 relevant ist. Der Messpunkt MP 1 befindet sich im Freibereich der Anrainerliegenschaft G. Es ist dies die Nachbarliegenschaft zur Liegenschaft S. Die Messungen auf der Liegenschaft G erfolgten dort, weil diese Liegenschaft dem geplanten Parkplatz am nächsten liegt. Die Ergebnisse am Messpunkt MP 1 sind auf Grund der örtlichen Situation in ähnlicher Größenordnung auch für die Liegenschaft S anzunehmen. Dazu kommt noch, dass durch die Lage des Messpunktes auf der straßenabgewandten Seite des Wohngebäudes von vornherein dem Argument in der Berufungsschrift der Nachbarn S Rechnung getragen wurde, dass wegen der hohen Straßenlärmbelastung die Ruheräume im Bereich der straßenabgewandten Gebäudeseite situiert sind. Auch die Prognoserechnungen wurden für Rechenpunkte durchgeführt, die sich auf der straßenabgewandten Gebäudeseite der bestehenden Wohnobjekte befinden. Wie die subjektive Beschreibung der Ergebnisse am Messpunkt MP 1 zeigt, wird die örtliche Ist-Situation maßgeblich durch Verkehrsgeräusche auf der G (S) geprägt. Vereinzelt konnten Betriebsgeräusche, sowie Anrainergeräusche wahrgenommen werden. In verkehrsberuhigten Phasen wird der Basispegel durch Betriebsgeräusche der Firma S geprägt. Die Bestandsmessungen erfolgten durchgehend über einen Zeitraum von 27 Stunden und erfassten sowohl die Situation zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit. Der örtliche Grundgeräusch- bzw. Basispegel schwankte in den Nachtstunden zwischen 37 und 44 dB und während der Tagesstunden zwischen 41 und 48 dB. Der Dauerschallpegel ergab sich zur Tageszeit mit 51 bis 61 dB und in den Nachtstunden mit 42 bis 55 dB. Die Spitzenpegelwerte lagen zur Tageszeit zwischen 60 und 65 dB und in den Nachtstunden zwischen 53 und 62 dB. Die Ergebnisse hinsichtlich des Grundgeräuschpegels lassen erkennen, dass die Beeinflussung durch Dauergeräusche aus dem Bereich der Firma S aber auch durch den Verkehr in den umliegenden Straßen bestimmt ist.

 

Hinsichtlich des Grundgeräusch- bzw. Basispegels wird von der Familie S in ihrer Berufungsschrift angeführt, dass bei messtechnischen Bestandsaufnahmen im Jahr 1992 durch das Büro TAS S in den Nachtstunden Werte von 37 bis 38 dB festgestellt wurden und dass die nunmehr ermittelten Ergebnisse eine deutliche Steigerung der Lärmsituation erkennen lassen. Betrachtet man die Ergebnisse der Messungen im Jahr 2004, so ist erkennbar, dass in den Nachtstunden in den Zeiträumen geringere Verkehrsbewegungen (d.h. der Grundgeräusch- oder Basispegel wird durch die Firma S geprägt) die Werte für den Grundgeräusch- oder Basispegel auf 37 - 38 dB absinken. Es ist daraus keine maßgebliche Änderung der örtlichen Verhältnisse erkennbar.

 

Bei der Darstellung der betriebsbedingten Schallimmissionen durch den Mitarbeiterparkplatz wurde besonderes Augenmerk auf die Schichtwechselzeiten um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr Bedacht genommen. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass innerhalb der ungünstigsten Stunde 50 % der möglichen PKW auf dem Parkplatzareal zufahren und 50 % der möglichen PKW das Parkplatzareal verlassen. In der ungünstigsten halben Stunde zur Nachtzeit (05:30 Uhr bis 06:00 Uhr bzw. 22:00 bis 22:30 Uhr) wird davon ausgegangen, dass 50 % der möglichen PKW das Parkplatzareal verlassen oder auf das Parkplatzareal zufahren. Zugrunde gelegt wurden dabei die im Lageplan eingezeichneten 32 Stellplätze. Die Schallemission der einzelnen Parkplatzbewegungen wurden auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. vollständig überarbeitete Auflage, angesetzt. Diese Unterlage stellt hinsichtlich der Prognoserechnung für Parkplätze den Stand der Technik dar, wobei die 4. vollständig überarbeitete Auflage den Letztstand beschreibt. In dieser Studie sind auch die Emissionsannahmen für Spitzenpegel durch Autotüren zuschlagen, Startvorgänge und beschleunigte Abfahrten enthalten. Die angenommenen Frequenzen am Parkplatz stellen aus fachlicher Sicht den ungünstigsten Zustand für die Nachbarn dar, da eine 100%ige Parkplatzauslastung angenommen wurde.

 

Unter Zugrundelegung dieser Schallemissionsannahmen und der Parkplatzfrequenz erfolgte eine computerunterstützte Ausbreitungsrechnung, wobei die zu erwartenden Beurteilungspegel für die ungünstigste halbe Stunde in der Nachtzeit und der ungünstigsten Stunde zur Tageszeit erfolgte.

 

Für die Liegenschaft S sind die Rechenpunkte 3 von Bedeutung, wobei der Rechenpunkt RP-3FB die Immissionen im Freibereich der Anrainerliegenschaft in einer Höhe von 1,5 m über Boden beschreibt und der Rechenpunkt RP-3 die Situation an der Ostfassade des Gebäudes der Anrainerliegenschaft im Obergeschoss. Die Beurteilungspegel ergaben sich in einer Größenordnung von
43 dB bezogen auf die Liegenschaft bzw. 40 dB bezogen auf den Wohnbereich (Gebäude). Die Spitzenpegelwerte errechneten sich bis maximal 55 dB. Im Vergleich der Rechenergebnisse mit den Ergebnissen der Ist-Bestandsmessung zeigt sich, dass der Beurteilungspegel im Bereich des örtlichen Basispegels und um mehr als 10 dB unter dem Dauerschallpegel, sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit liegt. Auch die einzelnen Schallpegelspitzen liegen um zumindest 5 dB unter den Spitzenpegelwerten die bereits bei der derzeitigen Ist-Situation aus Betriebsgeräuschen bzw. Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße auf die gegenständliche Liegenschaft einwirken.

 

Aus schalltechnischer Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass das schalltechnische Projekt vom Büro TAS Sr plausibel und nachvollziehbar ist, dass die Schallemissionsannahmen für die Parkplatzbewegungen und die dabei auch entstehenden Schallpegelspitzen auf Basis einer Studie angenommen wurden, die den Stand der Technik darstellt und das bei der Prognose eine Parkplatzfrequenz angenommen wurde, die für die Nachbarn die ungünstigste Situation darstellt. Die zu erwartenden Betriebsimmissionen einschließlich der Schallpegelspitzen liegen in einer Größenordnung die erwarten lässt, dass die bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert werden."

4.2. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

"Befund:

Aus U-UT-570818/1-2005-Sh/Mau vom 20. Juni 2005:

Gemäß den Projektsunterlagen soll ein PKW-Stellplatz für Dienstnehmer und Bewohner der Betriebswohnungen der Firma S errichtet werden. Diese Grundstücke befinden sich an der Nordseite eines bestehenden Bürogebäudes. Die Zufahrt zu diesem Parkplatz erfolgt am nordwestlichen Eckbereich des Bürogebäudes über eine derzeit bereits vorhandene Zufahrt. Der westliche Teil des nunmehr beantragten Parkplatzes wird bereits jetzt mit etwa 10 bis 12 Stellplätzen als Mitarbeiterparkplatz verwendet und ist asphaltiert. Es soll dieser Parkplatz in Richtung Osten erweitert werden und künftig etwa 30 PKW-Stellplätze umfassen. Die Nutzung des Parkplatzes ist für Bedienstete der Firma S und auch für Bewohner der 5 bestehenden Betriebswohnungen geplant. Laut Feststellungen in der Verhandlungsschrift, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 13. Juli 2004, wird dieser Parkplatz mit einer Schrankenanlage zur S hin ausgestattet.

 

In der Firma S wird Schichtbetrieb durchgeführt, wodurch am gegenständlichen Parkplatz zu den Schichtwechselzeiten mit einer entsprechenden Benützung des Parkplatzes zu rechnen sein wird.

 

In diesem Gutachten wird auch ausführlich die aus technischer Sicht gegebene Relevanz des Messpunktes 1 (MP 1) dargelegt. Dies würde sowohl für die Ist-Bestandsmessung als auch für die Prognoserechnung zutreffen.

In verkehrsberuhigten Phasen wird der Basispegel durch Betriebsgeräusche der Firma S geprägt. Der örtliche Grundgeräuschpegel - bzw. Basispegel schwankte in den Nachtstunden zwischen 37 und 44 dB und während der Tagesstunden zwischen 41 und 48 dB.

Der Dauerschallpegel ergab sich zur Tageszeit mit 51 bis 61 dB und in den Nachtstunden mit 42 bis 55 dB. Die Spitzenpegelwerte lagen zur Tageszeit zwischen 60 und 65 dB und in den Nachtstunden zwischen 53 und 62 dB. Die Ergebnisse hinsichtlich des Grundgeräuschpegels lassen erkennen, dass die Beeinflussung durch Dauergeräusche aus dem Bereich der Firma S, aber auch durch den Verkehr in den umliegenden Straßen bestimmt ist.

Im Weiteren wird dargelegt, dass aufgrund von messtechnischen Bestandsaufnahmen im Jahr 1992 durch das Büro TAS S gegenüber den nunmehrigen Messungen keine maßgeblichen Änderungen der örtlichen Verhältnisse erkennbar seien.

Bei der Darstellung der betriebsbedingten Schallimmissionen durch den Mitarbeiterparkplatz wurde besonderes Augenmerk auf die Schichtwechselzeiten um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr Bedacht genommen.

Unter Zugrundelegung der Schallemissionsannahmen (Anmerkung: für den Schichtwechsel) und einer computergestützten Ausbreitungsrechnung ergab sich, dass der Beurteilungspegel sich in einer Größenordnung von 43 dB, bezogen auf die Liegenschaft bzw. 40 dB, bezogen auf den Wohnbereich (Gebäude) ergab. Die Spitzenpegelwerte errechneten sich bis maximal 55 dB. Im Vergleich der Rechenergebnisse mit den Ergebnissen der Ist-Bestandsmessung zeigt sich, dass der Beurteilungspegel im Bereich des örtlichen Basispegels und um mehr als 10 dB unter dem Dauerschallpegel als sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit liegt. Auch die einzelnen Schallpegelspitzen liegen um zumindest 5 dB unter den Spitzenpegelwerten, die bereits bei der derzeitigen Ist-Situation aus Betriebsgeräuschen bzw. Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße auf die gegenständliche Liegenschaft einwirken.

Die lärmschutztechnischen Ausführungen kommen zum Schluss, dass die zu erwartenden Betriebsimmissionen einschließlich der Schallpegelspitzen in einer Größenordnung erwarten lassen, dass die bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert werden.

 

GUTACHTEN:

Wirkung und Beurteilung Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Gehörschäden treten ab ca. 85 dB (Dauerschallpegel) auf.

Indirekte Effekte sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion des Hörsinns als Informations- und Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbunden vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA,max von 80 dB im Freien angegeben. In der Nacht sind diese Werte erfahrungsgemäß um rund 10 dB niedriger anzusetzen. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht).

 

Bei der Lärmimmission zur Nachtzeit ist auch eine mögliche Beeinträchtigung der Schlafqualität zu berücksichtigen. Von der WHO wird zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von 30 dB (als Dauerschallpegel) angegeben.

 

Beurteilung Lärm:

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird. Zu prüfen ist aus umweltmedizinischer Sicht, ob sich eine bestehende Situation grundlegend verändert bzw. ob die prognostizierten Werte die Anforderungen des Gesundheitsschutzes erfüllen.

Vergleicht man die zugrundeliegenden Werte von 40 dB in der Nacht (Schichtwechsel, Gebäude) mit den Anforderungen an den ruhigen erholsamen Schlaf, so ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung ein auch aus raumlufthygienischen Gründen gekipptes Fenster, bei dem von einem Schalldämmmaß von mind. 10 dB auszugehen ist, nicht auf erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen in der wohl empfindlichsten Phase zu schließen ist.

Zur Tageszeit ergibt sich, dass durch die bereits bestehende Umgebungslärmsituation bis 61 dB der Wert (als Empfehlung) der WHO von 55 dB tags im Freien überschritten ist. In diesen Situationen ist es wesentliches umwelthygienisches Interesse, dass die Bestandssituation nicht verschlechtert wird. Dies ist dann erfüllt, wenn neue Immissionen um mind. 10 dB unter dieser Ist-Situation liegen. Unter Hinweis auf die lärmschutztechnischen Ausführungen ist dies erfüllt, sodass auch zur Tageszeit nicht auf erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.

Festgestellt wird, dass einzelne Ereignisse hinkünftig (wie auch jetzt) wahrnehmbar sein können, dass die Wahrnehmbarkeit alleine, - wie in anderen Wohngebieten auch - von Vorbeifahrten nach Prüfung der relevanten Pegelprognosen nicht geeignet ist, Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorzurufen."

4.3. Diese im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten wurden sowohl den Berufungswerbern als auch der Konsenswerberin mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche ist innerhalb der eingeräumten Frist weder von der Konsenswerberin noch von den Berufungswerbern beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung
(§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Über Antrag der S. S Gesellschaft mbH, A, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Verfahren betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den in Rede stehenden Pkw-Stellplatz für Dienstnehmer eingeleitet und im Rahmen dessen eine mündliche Verhandlung für den 13.7.2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

An dieser Verhandlung hat Herr A S auch in Vertretung für Frau V S teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Grundsätzlich besteht gegen die beantragte Genehmigung kein Einwand, jedoch werden folgende Forderungen erhoben:

  1. Dieser Pkw-Parkplatz darf nur für das Verwaltungspersonal bestimmt sein. Eine Nutzung des Parkplatzes für den Schichtbetrieb darf nicht erfolgen. Dies wurde uns auch in einem persönlichen Gespräch von Herrn Dr. R C zugesagt.
  2. Der Parkplatz ist durch eine Schrankenanlage zu sichern und darf somit nur für die berechtigten Personen befahren und begangen werden.
  3. Betriebsfremden Personen ist das Betreten bzw. das Benutzen der Parkplätze (Skaten, Ballspielen usw.) zu untersagen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vorliegt, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptetet werden kann, sich aus § 74 Abs.1 Z1, 2, 3 oder 5 leg.cit. ergibt.

 

Aus der von den Berufungswerbern in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz abgegebenen Stellungnahme ist - bei weiter Auslegung - gerade noch erkennbar, dass die mit dieser Stellungnahme vorgebrachten Forderungen in Zusammenhang mit befürchteten Lärmbelästigungen durch den Betrieb des beantragten Vorhabens stehen, weshalb das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von im Sinne der VwGH-Judikatur tauglicher Einwendung und damit von einer zulässigen Berufung ausgegangen ist. In der eingebrachten Berufung wurden auch die Befürchtungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen näher konkretisiert.

 

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein lärmtechnisches sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt:

Bei der lärmtechnischen Beurteilung wurde von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen. Zum einen wurde bei der Darstellung der betriebsbedingten Schallimmissionen besonders auf die Schichtwechselzeiten Bedacht genommen und zum anderen wurde hinsichtlich der zu berechnenden Schallemissionen die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen, die schalltechnisch relevanten Parameter, wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtigt. Überdies wurde eine 100%ige Parkplatzauslastung angenommen sowie die Ist-Bestandsmessungen an einem Messpunkt vorgenommen, der auf der straßenabgewandten Seite des Wohngebäudes liegt und dem geplanten Parkplatz am nächsten kommt.

Unter Zugrundelegung dieser Annahmen ergibt sich für die berufungsführenden Nachbarn, dass der Beurteilungspegel im Bereich des örtlichen Basispegels um mehr als 10 dB unter dem Dauerschallpegel, sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit liegt. Auch die einzelnen Schallpegelspitzen liegen um zumindest 5 dB unter den Spitzenpegelwerten, die bereits bei der derzeitigen Ist-Situation aus Betriebsgeräuschen bzw. Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße auf die gegenständliche Liegenschaft einwirken.

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die zu erwartenden Betriebsimmissionen einschließlich der Schallpegelspitzen in einer Größenordnung liegen, die erwarten lässt, dass die bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert werden.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Zumutbarkeit von Belästigungen danach zu beurteilen, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls, wie sich diese Änderung auf die Nachbarn auswirkt (vgl. VwGH 22.5.2003, 2001/04/0168).

Aus dem medizinischen Gutachten geht hervor, dass durch die bereits bestehende Umgebungslärmsituation den Empfehlungswert der WHO von 55 dB zur Tageszeit im Freien überschritten wird und diese Situation durch die geplante Änderung der Betriebsanlage nicht verschlechtert werden darf. Eine solche Veränderung der Ist-Lärmsituation durch den geplanten Parkplatz ist vorliegend nach den gutachtlichen Ausführungen insofern auszuschließen, als ausgehend vom Ist-Situationswert die auftretenden betriebsbedingten Lärmimmissionen um 10 dB, somit deutlich, darunter liegen, sodass erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten sind.

Das gleiche gilt für die Nachtzeit; aufbauend auf dem lärmtechnischen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Schlafqualität und damit verbundene Belästigungsreaktionen nicht vorliegen.

Die eingeholten Gutachten brachten somit eine Bestätigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Erstinstanz, wonach durch die Errichtung und den Betrieb des Pkw-Stellplatzes für Dienstnehmer bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn S nicht zu erwarten sind.

 

Zum weiteren Vorbringen ist festzustellen, dass es sich dabei um ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen handelt, dass auf die bestehende Verkehrssituation im Ortsteil Dörfl und die damit von den Berufungswerbern empfundene Lärmbelästigung abstellt; dieses Vorbringen steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage und ist daher einer Beurteilung im konkreten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren entzogen.

 

Gleiches gilt für das von den Berufungswerbern angeführte Hochwassergebiet. Diesbezüglich steht ihr eine Parteistellung nicht zu. Sollte eine gewerbliche Betriebsanlage in einem Hochwasserabflussgebiet errichtet werden, wäre die Zulässigkeit in Bezug auf allfällige Gefahren im Zusammenhang mit Hochwässern nach wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

 

Zu der von den Berufungswerbern vorgebrachten möglichen künftigen zweiten Betriebsauffahrt ist festzuhalten, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die in § 353 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind (VwGH 3.9.1996, 95/04/0189). Vorliegend wurde von der S. S Gesellschaft mbH lediglich die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung eines Abstellplatzes für Dienstnehmer beantragt und konnte damit auch nur dieses Vorhaben der Beurteilung durch die Behörde zu Grunde gelegt werden.

Sollte tatsächlich die von den Berufungswerbern angesprochene Betriebsauffahrt beabsichtigt sein, so ist hiefür um gewerbebehördliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde anzusuchen und sind diesem Verfahren auch wiederum die Nachbarn beizuziehen.

 

Insgesamt konnte daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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