Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530326/2/Re/Pe

Linz, 14.06.2005

 

 

 VwSen-530326/2/Re/Pe Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau P P, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2005, Ge20-1-2004, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den bestehenden Campingplatz in M, Parz. Nr. der KG L gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2005, Ge20-1-2004, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67h Abs.1 und 42 AVG iVm §§ 359a und 81 und 356 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2005 wird über Antrag von A und K M, M, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung des bestehenden Campingplatzes auf Grundstück Nr. der KG L durch Vergrößerung auf eine Gesamtfläche von 2.854 m², Erweiterung der Anzahl der Campingplatzbenützer von 40 auf max. 60 Personen, Erweiterung des Gesamtstellplatzangebotes von 10 Stellplätzen auf nunmehr 15 Stellplätze für Wohnwagen, Zelte oder Zeltanhänger sowie für die Nutzung des gegenständlichen erweiterten Bereiches für Campingplatzbenützer mit Haustieren erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen hätten ausreichende, schlüssige und widerspruchsfreie Feststellungen zu den Lärmauswirkungen von der gegenständlichen Betriebsanlage abgegeben. Die Feststellungen des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik sowie insbesondere die darauf aufbauende gutächtliche Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen hätten zweifelsfrei ergeben, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werde bzw. eine unzumutbare Lärmbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Zur Einwendung betreffend die Lärmbelästigung durch Haustiere wurde festgestellt, dass bei einer fachgerechten Beaufsichtigung unzumutbare Lärmbelästigung durch Gebell oder Raufen von Hunden ausgeschlossen werden könne. Die Haltung von Hunden sei grundsätzlich in sämtlichen Lebensbereichen (Wohnungen, Gärten, Kur- und Erholungsgebiete) zulässig. Von bereits bestehenden betriebsbedingten Emissionen wie Lärm, Staub sowie Geruch sei im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der umgebenden landwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen auszugehen. Das gegenständliche Projekt beinhalte nicht die Errichtung eines Hundeabrichteplatzes, einer Hundezuchtanstalt oder eines Tierheims. Nach dem Oö. Campingplatzgesetz werde ein eigenes Verfahren abgewickelt.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 29. April 2005 hat die Nachbarin P (P) P, W, M, mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005, der Post zur Beförderung übergeben am 13. Mai 2005 und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Darin bekämpft sie den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie beantrage, dass die Erweiterung des Campinggeländes zurückgenommen werde. Das angeführte Bauverbot wegen Hochwassergefahr sowie die von ihr angeführten Punkte müssten Beachtung finden. Weiters beantragt sie, dass das EU-Campingplatzgesetz durchgeführt werde. EU-Gesetz sei "international gegenüber dem Oö. nationalen Gesetz und daher auch anzuwenden". Es werde verlangt, dass ein Hundeklo von 50 bis 80 errichtet werde, um eine Verschmutzung der Campingumgebung zu verhindern. Vom Umweltschutz der Oö. Landesregierung sei ein Gutachten einzuholen. Der angeführte Geräuschpegel von 22 dB sei eine Verhöhnung, der Lärmpegel würde weitaus überschritten.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Ge20-01-2004. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Das Verfahren betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den gegenständlichen Campingplatz wurde ursprünglich eingeleitet mit Antrag der A M vom 10. Jänner 2004. Nach Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens mit Ortsaugenschein und Beiziehung von Amtssachverständigen erging der als Genehmigungsbescheid geltende Feststellungsbescheid gemäß § 359b GewO 1994 vom 26. Mai 2004. Aufgrund eingebrachter Berufungen und unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 359b GewO 1994 wurde von der belangten Behörde im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in der Folge im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung ein Genehmigungsbescheid im Grunde des § 81 GewO 1994, datiert mit 6. August 2004, Ge20-1-2004, erlassen. Diese Berufungsvorentscheidung ist jedoch aufgrund eingebrachter Rechtsmittelanträge außer Kraft getreten. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 29. Oktober 2004, VwSen-530217/2, 530218/2, wurde schließlich der ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 26. Mai 2004 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Behörde erster Instanz zurückverwiesen, dies im Grunde der Rechtsgrundlage des § 66 Abs.2 AVG.

 

In der Folge haben die Antragsteller konkretisierte und ergänzte Projektsunterlagen mit neuem Antrag vom 20. November 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingereicht. Über diesen Antrag wurde ein ordentliches Genehmigungsverfahren im Grunde des § 81 GewO 1994 durchgeführt, im Rahmen dessen auch eine mündliche Verhandlung für den 11. Jänner 2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt wurde. Zu dieser Verhandlung wurde u.a. auch die nunmehrige Berufungswerberin nachweisbar geladen und enthält die ausgesandte Kundmachung sämtliche erforderliche Parteienhinweise nach § 42 AVG.

 

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat sich die Berufungswerberin auf ihre bereits eingebrachte schriftliche Äußerung vom 7. Jänner 2005, bei der belangten Behörde eingelangt am 10. Jänner 2005, bezogen und wurde diese vollinhaltlich aufrecht erhalten. Darin bringt sie vor: "Da am Dienstag den 11.01.2005 um 8 Uhr eine mündliche Verhandlung stattfindet, möchte ich den Hr. Bürgermeister und den Gemeinderat hinweisen, dass die Erweiterung von 2000 auf 2854 rechtswidrig durchgeführt wurde und von mir keine Zustimmung kommt. Da das Schreiben vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ob. Österreich v. 29.10.04 (DVR. 0690393) vorliegt und die Gesamtfläche nicht 824 sondern 938 ausweist, wünsche ich, dass das richtige Ausmaß bekannt gegeben wird. Da sich schon Campinggäste mit ihren Haustieren auf der noch nicht bewilligten Abstellfläche befinden, erwarte ich von der Bezirkshauptmannschaft und vom Gemeindeamt die sofortige Räumung zu veranlassen. Die Erweiterung erfolgt wieder im Hochwassergebiet welche nicht gestattet ist (siehe Foto lt. Schreiben v. 28.06.04). Bis der 30-jährige Hochwasserdamm errichtet wird, können sich menschliche Tragödien auf diesem Platz ereignen. Da durch die Erweiterung der Lärmpegel auf über 80 Decibel absteigen wird, ist eine Gesundheitsgefährdung gegeben. Daher verlange ich einen Erdwall der 2 m übersteigt aufgeschüttet und begrünt wird, sowie die Verlegung des Campingplatzes an die westliche Grundstücksgrenze der Fam. M. Ich verlange darüber hinaus, dass das EU Campingplatzgesetz eingehalten wird, dass das Grundstück GP der Katastralgem. L wieder in Grünland zurückzuwidmen ist."

 

Die belangte Behörde hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein umfangreiches Ermittlungsergebnis protokolliert. Dem Verfahren war ein gewerbetechnischer, auch als lärmtechnischer Amtssachverständiger anwesend und hat sich dieser ausführlich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei mit Lärmemissionen aus dem Betrieb des Campingplatzes, auch unter der Berücksichtigung von Pkw Zu- und Abfahrten, befasst. Dabei wurden, ausgehend vom Grundgeräuschpegel zur Tagzeit und zur Nachzeit die zu erwartenden schalltechnischen Emissionsquellen berücksichtigt und insbesondere in Bezug zur nächstgelegenen Nachbarliegenschaft immissionsseitig beurteilt. Wesentlich ist festzuhalten, dass dabei von einer maximalen Auslastung des Campingplatzes und dem Ansatz hoher Schallpegelwerte ausgegangen wurde, die tatsächlich auftretenden Lärmimmissionen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit niedriger sind. Aufbauend auf diesen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen kommt schließlich die dem Verfahren ebenfalls beigezogene medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb des Campingplatzes auszuschließen sind. Insbesondere vorgeschriebene Auflagepunkte gewährleisten keine Verschlechterung der bestehenden Situation.

 

Die Berufungsvorbringen der Berufungswerberin können diese gutächtlichen Aussagen nicht mit Erfolg bekämpfen. Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welche Art dieses Recht ist. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar. Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt (VwGH 18.6.1996, 95/04/0220). Um derartiges, nicht qualifiziertes Vorbringen handelt es sich bei den Äußerungen der Berufungswerberin, die Erweiterung sei rechtswidrig durchgeführt worden und bekäme von ihr keine Zustimmung. Ebenso wie die Forderung, eine sofortige Räumung zu veranlassen.

 

Zum weiteren Vorbringen ist festzustellen, dass die definitiven Erweiterungsausmaße in der Verhandlungsschrift und im Genehmigungsbescheid nunmehr ausdrücklich und mit den Projektsunterlagen übereinstimmend angeführt werden.

 

Gleiches gilt für das von der Berufungswerberin angeführte angebliche Bauverbot wegen Hochwassergefahr. Diesbezüglich steht ihr eine Parteistellung nicht zu. Sollte eine gewerbliche Betriebsanlage in einem Hochwasserabflussgebiet errichtet werden, wäre die Zulässigkeit in Bezug auf allfällige Gefahren im Zusammenhang mit Hochwässer nach wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Allenfalls ist auch eine Prüfung im anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Oö. Campingplatzgesetzes durchzuführen, nicht jedoch im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Die darüber hinaus aufgestellte Forderung nach einem Hundeklo wegen befürchteter Verschmutzung der Campingplatzumgebung ist einerseits in der Berufung unzulässig, da entsprechende Einwendungen vor bzw. bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurden und daher diesbezüglich Präklusion nach § 42 Abs.1 AVG eingetreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Auflagen vorgeschrieben sind, welche das unkontrollierte Streunen von Hunden in der Umgebung unterbinden soll. Inwieweit die Campingplatzbetreiber Hundebesitzer am eigenen Campinggrundstück diesbezüglich zur Reinhaltung verpflichten, könnte im Rahmen einer Campingplatzordnung geregelt werden, ist jedoch nicht mehr subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn. Wozu schließlich ein Gutachten "vom Umweltschutz der Oö. Landesregierung", wie in der Berufung gefordert, einzuholen ist, blieb von der Berufungswerberin völlig unkonkretisiert.

 

Schließlich ist auch die abschließende Feststellung der Berufungswerberin, wonach der angeführte Geräuschpegel (gemeint wohl Grundgeräuschpegel) von 22 dB eine Verhöhnung sei, da der Lärmpegel weitaus überschritten werde, festzustellen, dass für diesen Fall, dass dieser Grundgeräuschpegel tatsächlich weitaus höher liegen würde, die Situation für die Nachbarn noch unbedenklicher einzustufen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein Berufungsvorbringen, wonach lediglich die Überschreitung eines Lärmpegels behauptet wird bzw. ein bestimmter Lärmpegel nicht anerkannt wird, dem Erfordernis der Begründung des Rechtsmittelantrages nicht gerecht wird. Von der Berufungswerberin wird dem von den beigezogenen Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten nicht annähernd auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, vielmehr werden die aufgestellten Behauptungen in keiner Weise begründet und sind daher nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

 

Insgesamt konnte daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger


 
Beschlagwortung:
Campingplatz

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