Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530327/14/Ki/Da

Linz, 11.08.2005

 

 

 

VwSen-530327/14/Ki/Da Linz, am 11. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der D C GmbH, N, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E T, L. K, vom 18.5.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.5.2005, Wa10-538-19-2004-Hon, betreffend Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz 1997 zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die mit Antrag vom 5.5.2004 (abgeändert mit Schreiben vom 17.1.2005 und zuletzt am 8.4.2005) angestrebte Bewilligung zur Errichtung einer privaten festen Schifffahrtsanlage (Steganlage mit einer Länge von 15 m und einer Breite von 3 m in der Marktgemeinde St.Martin im Mühlkreis - Untermühl, linkes Donauufer, Donau-Strom-km 2167,9 -2 m bis 2167,9 -52 m, Donau-Grundstück 2152, KG. Neuhaus) wird versagt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 47 und 49 Schifffahrtsgesetz 1997; § 78 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 5.5.2004 (abgeändert mit Schreiben vom 17.1.2005 und zuletzt am 8.4.2005) hat die D C GmbH (frühere Firmenbezeichnung: I C Ges.mbH.) u.a. um Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer fix in das Ufer eingebauten gewerblich genutzten Steganlage mit einer Länge von 15 m (Ländenlänge 50 m) in Untermühl am linken Donauufer zwischen Strom-km 2167,9 -2 und 2167,9 -52 zur dauernden Verheftung von bis zu zwei Schiffen nebeneinander (bis zu einer Länge von 50 m) und als Ein- und Ausstiegshilfe für Fahrgäste beantragt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8.4.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Unter anderem wurde die Bewilligung der Anlage bis 31.12.2010 befristet. Diese Befristung erfolgte unter Berücksichtigung eines Gutachtens des der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Schifffahrts- und Wasserbautechnik, welcher ausführte, dass auf Grund der massiven Bedenken der Bevölkerung und der Schifffahrtspolizei Aschach zu der geplanten Anlage die Schifffahrtsbehörde die Anlage mit einer kürzeren Dauer bewilligen sollte um die Erfahrungen im Schifffahrtsbetrieb in einer etwaigen Verlängerung in den Bewilligungsbescheid einfließen zu lassen.

 

Für die Erteilung der Bewilligung wurden gemäß § 78 Abs.1 AVG überdies Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.

 

Eigentümer des betroffenen Donaugrundstückes 2152, KG. Neuhaus, ist laut vorliegenden Grundbuchunterlagen die Republik Österreich (Bundeswasserstraßenverwaltung) - öffentliches Wassergut. An der mündlichen Verhandlung am 8.4.2005 hat ein Vertreter der via donau (Rechtsnachfolgerin der Wasserstraßendirektion) teilgenommen und gegen die Errichtung der Steganlage bzw. die Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung diverser Bedingungen keinen Einwand erhoben.

 

Gegen den schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsbescheid hat u.a. die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.5.2005 Berufung erhoben, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass die Bewilligung der Anlage bis zum 31.12.2025 befristet erteilt werde. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die befristete Bewilligung der Anlage mit 31.12.2010 richte.

 

In weiterer Folge langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 1.6.2005 ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass die vorläufige Grundbenützungsbewilligung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes entzogen wird.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Antragstellerin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8.6.2005, VwSen-530327/3/Ki/An, zur Kenntnis gebracht, dass die vorläufige Grundbenützungsbewilligung durch den Grundstückseigentümer entzogen wurde und überdies wurde die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass in Anbetracht dessen, dass die angefochtene Befristung in Zusammenhang mit Bedenken bezüglich einer bestehenden Anlegestelle und damit mit den Erfordernissen der Sicherheit der Schifffahrt festgelegt wurde, erachtet wird, dass die Befristung nicht abgesondert von der gesamten Anlage betrachtet werden kann. Sache des Berufungsverfahrens sei sohin das Gesamtprojekt.

 

Mit Stellungnahme vom 4.7.2005 teilte daraufhin die Berufungswerberin betreffend die Grundbenützungsbewilligung im Wesentlichen mit, dass weiterhin die Hoffnung gehegt werde, die Grundbenutzungsbewilligung werde wieder erteilt werden.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgelegte Berufung durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 47 Abs.1 Schifffahrtsgesetz bedürfen die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage einer Bewilligung.

 

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegenstehen und auf taxativ aufgezählte Erfordernisse, Interessen, Vereinbarungen und Bestimmungen Bedacht genommen wurde.

 

Gemäß § 49 Abs.3 Schifffahrtsgesetz sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen

  1. auf Grund dieses Teiles erworbener Rechte und

  2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

 

Wenn auch die Berufung ausschließlich gegen die befristete Bewilligung der Anlage bis 31.12.2010 gerichtet ist, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle die erteilte Befristung nicht getrennt von der Gesamtbewilligung beurteilt werden kann. Diese Befristung wurde ausdrücklich in Zusammenhang mit Bedenken bezüglich einer bestehenden Anlegestelle und damit mit den Erfordernissen der Sicherheit der Schifffahrt festgelegt, sodass diese Befristung letztlich nicht abgesondert von der gesamten Anlage betrachtet werden kann. Im weiteren Verfahren wären jedenfalls Aspekte der Sicherheit zu diskutieren und allenfalls neu zu beurteilen, sodass Sache des Berufungsverfahrens nur das Gesamtprojekt sein kann.

 

Bei der gebotenen Beurteilung des Gesamtprojektes ist im Berufungsverfahren sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Wenn auch zunächst im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung der Eigentümerin des betroffenen Donaugrundstückes gegen die Bewilligung keine Einwendungen erhoben hat, so wurde in weiterer Folge von der Eigentümerin ausdrücklich erklärt, dass die Grundbenützungsbewilligung, welche für die Errichtung der Schifffahrtsanlage erforderlich wäre, entzogen wird.

 

Wie bereits dargelegt wurde, ist die Republik Österreich Eigentümerin des Donaugrundstückes 2152, KG. Neuhaus, und es stellt dieses Grundstückseigentum ein dingliches Recht an der betroffenen Liegenschaft dar, welches mangels Zustimmung durch den Eigentümer zur Benützung seines Grundstückes, iSd § 49 Schifffahrtsgesetz der Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung entgegensteht. Eine gütliche Einigung wurde nicht erzielt und es liegen auch keine Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 Schifffahrtsgesetz vor.

 

Mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung war daher bei gleichzeitiger Behebung des erstinstanzlichen Bescheides die Bewilligung zu versagen.

 

5. Im angefochtenen Bewilligungsbescheid wurden für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage gemäß § 78 Abs.1 AVG auch Verwaltungsabgaben vorgeschrieben. In Anbetracht dessen, dass die Bewilligung nicht erteilt wurde, entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Verwaltungsabgaben.

 

Bezüglich Stempelgebühren wird festgestellt, dass diese keiner bescheidmäßigen Festlegung durch die Verwaltungsbehörde bedürfen. Es handelt sich hier um Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, welche ex lege zu entrichten sind. Dazu wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch die vorliegende Berufung mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23. Oktober 2008, Zl.: 2005/03/0203-6

 

 

 

 

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