Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530329/32/Bm/Sta VwSen530330/31/Bm/Sta

Linz, 03.02.2006

 

 

 

VwSen-530329/32/Bm/Sta

VwSen-530330/31/Bm/Sta Linz, am 3. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M G, A, S, des Herrn J P, A, S, beide vertreten durch P Anwaltsgesellschaft mbH, D, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.5.2005, Ge20-39-02-06-2004, mit dem über Ansuchen der S G KG, S, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Gastronomiebetriebes auf den Gst. Nr. , , und , KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als

I.) Auflagepunkt 22 unter Spruchpunkt I wie folgt ergänzt wird:

"Dies ist entweder durch Angaben in einem technischen Datenblatt oder durch eine Schallmessung, durchgeführt von einer autorisierten Prüfanstalt, nachzuweisen und sind diese Nachweise der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorzulegen."

II.) unter Spruchpunkt I "folgende Auflagen werden vorgeschrieben" nach

Auflagepunkt 53. eingefügt wird:

"54. Das Klimagerät für die Zimmer und Seminarräume hat einen
Schallleistungspegel von Lw,A = 70 dB einzuhalten; dies ist durch Angaben in einem technischen Datenblatt oder durch eine Schallmessung, durchgeführt von einer autorisierten Prüfanstalt nachzuweisen
und sind diese Nachweise der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorzulegen."

"55. Die Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen immissionsseitig keine Tonhaltigkeit gemäß ÖNORM S 5004 und keine wahrnehmbaren tieffrequenten Anteile gemäß ÖNORM S 5007 aufweisen. Hierüber ist durch eine autorisierte Prüfanstalt eine Kontrollmessung durchzuführen und hierüber der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Attest vorzulegen."

 

III.) Der bisherige Auflagepunkt 54. erhält die fortlaufende Nummerierung 56.

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 23.11.2004 hat die S G KG., S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage auf den Gst. Nr. , , und , KG. S, angesucht.

 

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde diesem Ansuchen mit dem oben bezeichneten Bescheid Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Berufungswerber bringen in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, auf Grund der Nichtbehandlung der im Zuge des Verfahrens erhobenen Einwendungen liege eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs.2 AVG vor. Gänzlich unbegründet seien die Einwendungen betreffend Belästigung durch Lichtimmissionen materiell abgewiesen worden. Das gegenständliche Projekt sei dadurch gekennzeichnet, dass sowohl durch den zweigeschossigen Zubau an der Südseite als auch durch den Ausbau des Dachgeschosses mit zusätzlichen Lichtimmissionen bis 22.00 Uhr und darüber hinaus zu rechnen sei. Gerade durch den Seminarbetrieb als auch durch das Tanzlokal sei damit zu rechnen, dass auch nach 22.00 Uhr Lichter an- und ausgehen und dadurch die Berufungswerber in ihrem Schlaf beeinträchtigt würden. Hätte die belangte Behörde den diesbezüglichen Beweisanträgen auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Beleuchtungstechnik sowie die Einholung eines medizinischen und psychologischen Sachverständigengutachtens entsprochen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine zumindest unzumutbar belästigende Immission durch die vom Projekt ausgehenden Lichtimmissionen gegebenen seien. Auf Grund der Einwendungen im bisherigen Verfahren sei für das verfahrensgegenständliche Projekt ein schalltechnisches Projekt der T S GmbH vom 21.3.2005 nachträglich vorgelegt worden. Im Hinblick auf die Schallimmissionen sei auch das ergänzte Projekt mangelhaft, da auf Grund der Erhebung der Ist-Daten lediglich in einem Zeitraum von etwas mehr als 24 Stunden während der Woche nicht von der Repräsentativität dieser Daten ausgegangen werden könne. In Anbetracht der gegebenen Vorbelastungen sei eine weitere Erhöhung der Schallbelastung durch das gegenständliche Projekt nicht zulässig. Diesbezüglich werde nochmals auf die Sonderstellung von Dauergeräuschen in der Lärmbeurteilung verwiesen. Im Hinblick auf die Beurteilung des gegenständlichen Projektes sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Lärmbeurteilung Dauergeräusche wie sie von Klima- und Lüftungsgeräten verursacht würden, eine Sonderstellung einnehmen. In der medizinischen Beurteilungspraxis seien für Dauergeräusche von Lüftungsanlagen strengere Beurteilungskriterien heranzuziehen, da das ständig vorhandene Lüftungsgeräusch keine Lärmpausen aufweisen würde. Für ständig vorhandene Lüftungsgeräusche gelte daher die Forderung, dass diese den Grundgeräuschpegel bzw. Basispegel nicht überschreiten dürfen. Die vorgelegten Berechnungen im schalltechnischen Projekt sowie insbesondere die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen würden aber belegen, dass es zu einer weiteren Anhebung des bestehenden Basispegels kommen werde. Die medizinische Sachverständige übergehe in der Beurteilung die Tatsache, dass ohne eine Einschränkung der Betriebszeiten und ohne den Einbau einer Einfügedämpfung bei der bestehenden Anlage jedenfalls eine Überschreitung der zulässigen Lärmbelastung während der Nachtzeit zu erwarten sei.

Das gegenständliche Bauvorhaben sei dadurch gekennzeichnet, dass es den Bauplatz bis an die Grundstücksgrenzen ausnutze, ohne irgendwelche Abstände zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Eine Bebauung in dieser Art und Weise sei jedoch nur in einem geschlossenen bebauten Gebiet zulässig. Gegenständlich handelt es sich jedoch um kein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z24
Oö. Bautechnikgesetz 1984. Der Bauwerber müsse sohin die in der Oö. Bauordnung und im Oö. Bautechnikgesetz vorgesehenen Abstände zu den Nachbarn einhalten. Das Bauvorhaben verstoße daher insbesondere gegen die Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit von Bauplätzen.

Hinsichtlich des Nachbarn P wurde in der Berufungsschrift weiter vorgebracht, dass direkt an sein Grundstück angrenzend eine 7 bis 8 m hohe Feuermauer errichtet werde. Der zur Erholungszwecken errichtete Swimmingpool werde nur 1 bis 2 m von dieser Feuermauer entfernt sein. Da die Feuermauer auch an der Westseite des Swimmingpools errichtet werden solle, komme es zu einer unzumutbaren Beschattung und sinke der Erholungswert faktisch auf Null. Eine trostlose Umgebung könne aber zu Depressionen führen; Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit könnten mitunter als gesundheitsrelevant jedenfalls aber als unzumutbar belästigend wirken. Auch eine Verringerung des Einfalles von Tageslicht bzw. starke Beschattung verursacht durch eine Betriebsanlage könne Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährden und könne unter Umständen den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Eigentum gefährden oder als Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 zu werten sein. Weiters komme es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Lichteinfalls insbesondere auf die angrenzenden Wohnräume im Erdgeschoss. Das geplante Projekt führe daher einerseits zu einer Gesundheitsgefährdung und stelle darüber hinaus einen unzulässigen Eingriff in die bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums dar. Ein Swimmingpool, der nicht mehr zu Erholungszwecken genutzt werden könne, weil er praktisch nicht mehr vom Sonnenlicht beschienen werde, habe keinerlei Erholungswert mehr und fehle ihm auch die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung.

Vom Nachbarn G wurde weiters vorgebracht, dass die Änderung der Betriebsanlage mit dem grundbücherlich sichergestellten Geh- und Fahrtrecht im Hinblick auf § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 nicht vereinbar sei. Nach den vom Konsenswerber vorgelegten Plänen betrage die verbleibende Durchfahrt 2,85 m. Das sei jedoch insofern unrichtig, als in den Plänen des Konsenswerbers der nordöstlichste Punkt des Grundstückes um 45 cm zu weit nordwestlich eingezeichnet sei. Sohin betrage der Abstand zum Neubau nur 2,40 m. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der sich genau an der engsten Stelle befindlichen zweiflügeligen Terrassentür eine max. Durchfahrtsbreite von 1,60 m. Durch das gegenständliche Projekt werde der zum Zeitpunkt der Einräumung der Grunddienstbarkeit bestehende Fahrtweg zur Gänze verbaut, was einer völligen Beseitigung der Dienstbarkeit gleichkomme. Gemäß § 357 GewO 1994 hätte der Verhandlungsleiter auf eine Einigung zwischen den Nachbarn hinzuwirken. Die Unterlassung des Versuchs einer gütlichen Beilegung von rechtzeitig vorgebrachten privatrechtlichen Einwendungen stelle jedoch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Die Berufungswerber beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Einwendungen Rechnung getragen und die beantragte gewerberechtliche Bewilligung nicht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Gewerbebehörde I. Instanz zu verweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 15.12.2005 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen, lichttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben der Vertreter der Konsenswerberin sowie der Berufungswerber J P teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 23.8.2005 wurde den Verfahrensparteien vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung übermittelt und im Zuge der Verhandlung erörtert. Darin kommt der Amtssachverständige zu folgenden Ergebnissen:

Vom Büro T wurde ein schalltechnisches Projekt (Gz. 05-0076T v. 21.3.05) erstellt, in dem einerseits die Bestandslärmsituation erhoben und andererseits die zu erwartenden Immissionen berechnet wurden. Das Projekt wurde geprüft und wird als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Die Bestandslärmsituation wurde über einen Zeitraum von 24 Stunden vom 15. auf 16. März 2005 durchgeführt. Der Messpunkt wurde derart gewählt, dass durch Abschirmung der bestehenden Gebäude, vor allem gegenüber der pegelbestimmenden Attergaustraße, der möglichst ruhigste Zustand gemessen werden konnte.

Die Messungen ergaben folgende Ergebnisse:

Tageszeit:

Basispegel LA,95 = 34 - 45 dB

äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq = 42 - 63 dB

mittlerer Spitzenpegel LA,1 = 53 - 72 dB

 

Nachtzeit:

Basispegel LA,95 = 30 - 37 dB

äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq = 35 - 44 dB

mittlerer Spitzenpegel LA,1 = 42 - 56 dB

 

Die IST-Situation wurde maßgeblich durch den öffentlichen Verkehr sowie den Parkverkehr auf dem Hotelparkplatz beeinflusst, wobei der Basispegel vor allem durch entfernte Verkehrsgeräusche geprägt war. Es ist deshalb auch die durchgeführte 24 Stunden Messung für die weitere Beurteilung ausreichend, weil auf Grund der dargestellten Schallsituation auch an anderen Tagen mit vergleichbaren Immissionen zu rechnen ist. In den Sommermonaten ist auf Grund des Urlaubsverkehrs eher mit einer Zunahme des Verkehrs und damit des Schallpegels zu rechnen. Die Messergebnisse liegen deshalb aus Sicht der Nachbarn auf der sicheren Seite. Der gemessene Basispegel ist für den gesamten Bereich um das Hotel relevant.

 

Für die Berechnung wurden mit Ausnahme des Klimaanlagen-Außengerätes für die Zimmer die Emissionsangaben entsprechend der Lüftungsbeschreibung vom
10. Jänner 2005 eingesetzt. Da der beim Klimagerät für die Zimmer angegebene Schalldruckpegel von 60 dB in 1 m Entfernung schalltechnisch problematisch wäre, wurde vom Büro T nach Rücksprache mit Herrn Ing. C B (Haustechnik) ein anderes Klimagerät in der Berechnung berücksichtigt. Dieses Klimagerät weist einen Schallpegel von 54 dB in 1 m Abstand (Lw,A = 70 dB) auf. Es ist vorgesehen, die Klimageräte nur zur Tageszeit zu betreiben. Derzeit bestehen bereits Lüftungsanlagen für die Belüftung des Speisesaales und die Be- und Entlüftung von Bistro und Tanzlokal. Die Lüftungsanlage für den Speisesaal wird künftig für die Be- und Entlüftung von Bistro und Tanzlokal verwendet. Die alte Lüftungsanlage von Bistro und Tanzlokal wird künftig nicht mehr verwendet. An der verbleibenden Lüftungsanlage werden an den Lüftungsöffnungen Schalldämpfer mit einer Einfügedämpfung von 10 dB empfohlen.

Da auch an der weiterhin verwendeten Lüftungsanlage umfangreiche Änderungen vorgenommen werden, wird diese aus technischer Sicht wie die neu geplanten Lüftungsanlagen behandelt. Es wird deshalb für eine weitere Beurteilung die Gesamtimmission aus bestehenden und neuen Anlagen herangezogen. Da die bestehende Anlage bereits Immissionen verursacht, die zum Teil deutlich über dem örtlichen Basispegel liegen, wird bei der weiteren Berechnung von der Umsetzung der Empfehlung für den Einbau von Schalldämpfern ausgegangen.

 

Der gleichzeitige Betrieb aller Lüftungs- und Klimaanlagen verursacht zur Tageszeit bei Maximalbetrieb je nach Immissionspunkt einen Schallpegel von bis zu LA,r = 35 dB. Der während dieses Zeitraums geringste gemessene Basispegel beträgt LA,95 = 34 dB und liegt somit im Bereich des Schallpegels der Lüftungsanlage.

 

In der Nacht wurde durch den Betrieb aller Lüftungsanlagen (ohne Klimageräte) ein Schallpegel von bis zu LA,r = 30 dB berechnet. Im Vergleich dazu wurde die Bestandslärmsituation mit mindestens LA,95 = 30 dB gemessen. Vor allem in der Nachtzeit dürfen Dauergeräusche, wie sie von Lüftungsanlagen verursacht werden nicht in den Vordergrund treten, weil sie sonst eine Belästigung für die Nachbarn darstellen. Dies ist dann gewährleistet, wenn die betriebsbedingten Immissionen im Bereich des örtlichen Basispegels liegen. Im gegenständlichen Fall werden diese Bedingungen erfüllt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Immissionen keine Tonhaltigkeit gemäß ÖNORM S 5004 und keine wahrnehmbaren tieffrequenten Anteile gemäß ÖNORM S 5007 enthalten. Andernfalls ist ein Zuschlag in Rechnung zu stellen, sodass die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.

 

Hinsichtlich der Immissionen durch den Verkehr auf dem Parkplatz ist festzustellen, dass durch den geplanten Zubau entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 9. Dezember 2004 etwa 3 - 4 Stellplätze verloren gehen. Diese werden im Bereich des südostseitigen Schuppens wieder geschaffen. Die von einem Parkplatz ausgehenden Immissionen werden vorwiegend durch die Anzahl der Stellplätze beeinflusst. Die erhöhte Gästeanzahl hat darauf keine nennenswerten Auswirkungen. Es ist deshalb von keiner messtechnisch relevanten Änderung der Schallsituation durch den Parkplatzverkehr auszugehen.

 

Aus schalltechnischer Sicht bestehen bei projektsgemäßer Ausführung und der Einhaltung folgender Auflagen keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung:

 

  1. Die bestehende Lüftungsanlage (künftig für Bistro und Tanzlokal) ist mit Schalldämpfern, die eine Einfügedämpfung von mindestens 10 dB aufweisen, auszustatten.
  2. Die beiden Klimageräte auf dem Dach für die Zimmer, die Seminarräume und die Büros dürfen nur am Tag zwischen 06.00 und 22.00 Uhr betrieben werden.
  3. Das Klimagerät für die Zimmer und Seminarräume hat einen Schallleistungspegel von Lw,A = 70 dB einzuhalten.
  4. Die Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen immissionsseitig keine Tonhaltigkeit gemäß ÖNORM S 5004 und keine wahrnehmbaren tieffrequenten Anteile gemäß ÖNORM S 5007 aufweisen.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten hinsichtlich erforderlicher Auflagen noch dahingehend ergänzt, dass die Einhaltung der Auflagen durch Vorlage entsprechender Atteste nachzuweisen ist.

4.2. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige Folgendes aus:

 

Befund:

 

Die Betriebsanlage der S G KG in S, A soll durch einen Zubau erweitert werden, der etwa in Richtung Südwesten an das bestehende Objekt angebunden werden soll quasi in Verlängerung des bestehenden Objektes an der Hinterfront). Es ist geplant, im neuen Gebäude ebenerdig Seminarräume und im 1. OG Fremdenzimmer einzurichten, aufgesetzt eine Dachkonstruktion von rd. 1 m. Das Betriebsobjekt befindet sich im dicht bebauten Ortskern von St. Georgen, die Objekte sind durchwegs mehrgeschossig.

 

Das Anwesen G ist zweigeschossig mit aufgesetzter Dachkonstruktion mit Mansarde und ist durch eine einspurige Zufahrt vom ggst. Objekt getrennt. An dem Objekt der S G KG befinden sich im 1.OG zwei kleinere Fenster die am ehesten Nutzräume (z.B. Badezimmer) zuzuordnen sind und im Dachgeschoss die Mansarde.

 

Das Anwesen P liegt angrenzend an die derzeit bestehenden Parkplätze, die mit dem ggst. Projekt teilweise verbaut werden sollen. Nach bisherigem ist die Fassade zu diesem Anwesen geschlossen als Feuermauer auszuführen. Am Anwesen P sind eine Gartenfläche und anschließend nach Auskunft von Herrn P ebenerdige Räumlichkeiten, die als Lager (dzt. leerstehend) genutzt sind.

 

Gutachten:

 

Lärm:

 

Mit U-UT- 570847/1-2005-Hir/Mau wurde ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt, das in der heutigen Verhandlung um Auflagen zum messtechnischen Nachweis ergänzt wurde.

 

In diesem Gutachten ist festgestellt, dass die Klimaanlage, die ausschließlich zur Tageszeit betrieben werden soll gemeinsam mit der Lüftungsanlage bei Maximalbetrieb einen Schallpegel von bis zu LA,r = 35 dB verursacht, der geringste gemessene Basispegel beträgt 34 dB und liegt somit im Bereich des Schallpegels der Lüftungsanlage.

In der Nachtzeit wird durch die Lüftungsanlage (projektgemäß ohne Klimaanlage) ein Schallpegel von bis zu LA,r = 30 dB berechnet. Die Bestandslärmsituation wurde mit mind. LA,95 = 30 dB gemessen.

 

Die vom Parkplatz ausgehenden Immissionen erfahren, auch unter Berücksichtigung, dass durch das Projekt Verschiebungen von Parkplätzen notwendig sind, schallschutztechnisch keine messtechnisch relevanten Veränderungen ergeben.

 

Aus medizinischer Sicht ergibt sich dazu folgende Beurteilung:

 

Allgemeine Wirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus:

Das Hör-Sinnes-System stellt eine Art Warnorgan für den menschlichen Organismus dar, das die Umgebung unabschaltbar nach akustischen Phänomenen abtastet und diese dem Gehirn (ZNS) für eine Bewertung zuführt. Diese Vorgänge laufen auch im Unterbewusstsein ab. Je nach Bewertung kann es zu Veränderungen im vegetativen Nervensystem kommen.

Es können durch akustische Reize auch Veränderungen des vegetativen Nervensystems im Sinne einer Verschiebung zu Aktivierungszuständen kommen. Enge Verknüpfungen sind auch zum endokrinen System (Hormonsystem) gegeben, wodurch es bei Aktivierung zur Ausschüttung sogenannter Stresshormone (z.B. Adrenalin) kommen kann.

Dadurch sind verschiedene Phänomene, wie z.B. Blutdrucksteigerung, Veränderung in der Durchblutung, Veränderung von Schlafstadien, Veränderungen des Aktivierungszustandes etc., wie sie auch in der Lärmwirkungsforschung beschrieben werden, erklärbar.

Diese Wirkungen umfassen den Bereich der sogenannten extraauralen Lärmwirkungen, die zumeist in Umweltverfahren relevant sind.

Sogenannte aurale Lärmwirkungen (das sind direkte Schäden am Hörsinnesorgan, - wie sie z.B. das Knalltrauma und Lärmschwerhörigkeiten, darstellen) sind üblicherweise im Umweltverfahren bei Normalbetrieb nicht gegeben.

 

In der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens mit repräsentiert, werden folgende Werte als wirkungsbezogene Immissionspegel (tags) angegeben:

 

 

 

Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes (für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung) im Freien:

 

LA,eq = 55 dB LA,max = 80 dB

 

Diese Grenzwertempfehlungen liegen zur Nachtzeit um zumeist 10 dB niedriger.

Von der WHO wird zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes ein Pegel von 35 dB LA,eq (äquivalenter Dauerschallpegel) im Rauminneren angeben.

 

Unabhängig von der Beurteilung aufgrund zahlenmäßig festgelegter Pegelwerte ergibt sich, dass Schallimmissionen umso belästigender erlebt werden, je mehr sich eine bestehende Umgebungslärmsituation durch eine neu hinzukommende Immission oder sich die Charakteristik der Umgebungslärmsituation verändert. Für Dauergeräusche, wie sie beispielsweise Lüftungsanlagen u.ä. darstellen, besteht die umweltmedizinische Forderung, dass ihre Immissionen im Bereich des Grundgeräuschpegels bzw. des Basispegels liegen.

 

Aufbauend auf den lärmschutztechnischen Feststellungen ist abzuleiten, dass diese medizinischen Forderungen erfüllt werden, sodass nicht auf Störungen durch Lärm im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen bei Einhaltung der vom schallschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen zu schließen ist. Bei dieser Betrachtung wurden sämtliche Bevölkerungsgruppen berücksichtigt.

 

 

4.3. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ein lichttechnisches Gutachten abgegeben, wonach hinsichtlich des Nachbarn P festzuhalten ist, dass durch die Errichtung der sogenannten Feuermauer an der Grundgrenze zum berufungsführenden Nachbarn eine Lichtemission in diese Richtung nicht stattfinden kann.

Hinsichtlich des berufungsführenden Nachbarn G wurde festgehalten, dass laut den eingereichten Planungsunterlagen des Ingenieurbüros M, V, handelsübliche Innenbeleuchtungskörper verwendet werden. In verschiedenen Bereichen wird die Beleuchtung mit Bewegungsmeldern geschalten, welche ein geeignetes Mittel darstellen, um die Lichtemission auf ein Minimum zu beschränken. Eine Außenbeleuchtung der Fassade (durch Scheinwerfer oder Leuchtmittel zu Reklamezwecken) werden laut Projektsbeschreibung nicht errichtet. Die vorhandene Außenbeleuchtung (Parkplatzbeleuchtung) soll nicht wesentlich verändert werden. Die Lichtemission kann somit gleich bzw. unverändert angenommen werden. Aus diesem Grund kommt es nur zu Lichtemissionen, welche durch die übliche Innenbeleuchtung der Vortragssäle im Erdgeschoss und die Beleuchtungen der Fremdenzimmer im 1. Stock verursacht werden. Diese Lichtemissionen bewegen sich in jenen Grenzen, welche grundsätzlich von Wohnhäusern ausgehen.

 

4.4. Aufbauend auf diesem Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch Lichtemissionen, die sich in jenen Grenzen bewegen, welche grundsätzlich von Wohnhäusern ausgehen, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht abzuleiten sind.

 

4.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen des Nachbarn P zur Beschattung wurde vom medizinischen Amtssachverständigen in schlüssiger Weise nachstehendes Gutachten abgegeben:

Beschattung:

Das Anwesen P liegt etwa in südlicher Richtung des Anwesens der S G KG. Der derzeitige Bestand der bewohnten Objekte grenzt direkt aneinander, mit dem Erweiterungszubau rückt, - offensichtlich auf Grund baurechtlicher Bestimmungen - die geschlossene Fassade ("Feuerschutzmauer") an der Grundgrenze an den Gartenbereich in dem auch beinahe an der Grundgrenze gelegenen Swimmingpool heran. Im derzeitigen Bestand sind auch hohe Bäume entlang der Grundgrenze in der südlichsten Grundstücksecke des Anwesens S KG, von denen anzunehmen ist, dass sie bereits jetzt eine Beschattung des Grundstückes P bewirken, vorhanden. In der Berufungsschrift wird ausgeführt, dass auf Grund dieser unzumutbaren Beschattung der Erholungswert faktisch auf Null sinkt und ausgeführt, dass die psychische Befindlichkeit in dieser trostlosen Umgebung durch Depressionen gestört werde.

 

Es bestehen in der umweltmedizinischen Beurteilungspraxis keine rechtlich verbindlichen Regelwerke, die Störwirkungen durch Besonnung oder Beschattung definieren. Es kann daher nur unter Anwendung der Erfahrung zahlreicher Bauvorhaben eine Beurteilung abgegeben werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sowohl die Besonnung als auch die Beschattung subjektiv unterschiedlichst wahrgenommen wird und dem gemäß auch subjektiv unterschiedlichst beurteilt wird. Auszugehen ist davon, dass sich gegenüber der derzeitigen Beschattung durch hohe Bäume gegenüber der Beschattung durch die geschlossene Fassade des Objektes Veränderungen ergeben werden. In der unmittelbaren Umgebung fällt aber auf, dass ähnliche Belichtungssituationen sich beinahe bei allen Objekten entlang der Attergauer Straße ergeben müssen, da die Bebauung auffällig dicht ist. Es ist davon auszugehen, dass sich durch eine Verbauung, die sehr ähnlich der derzeitigen Nutzungen in der Umgebung gestaltet ist, keine grundsätzlichen Veränderungen ergeben. Unter Betrachtung der Planunterlage ist festzustellen, dass der Lichteinfall aus Süden im Wesentlichen gleich bleibt und Veränderungen des Lichteinfalles aus Westen möglich sind. Da das projektierte Objekt durchaus ähnlich den bestehenden Objekten in der Umgebung gestaltet ist, kann hier eine besondere Änderung nicht erkannt werden. Naturgemäß ist es abhängig von individuellen Vorleben denkbar, dass sich Veränderungen der Nutzung des Grundstückes ergeben, die Entwicklung einer gesundheitsrelevanten Störung im Sinne einer Depression oder ähnlicher gesundheitsrelevanter Auswirkungen ist nicht ableitbar. Ähnlich verhält es sich mit innenliegenden Räumen, wobei hier insbesondere noch festzuhalten ist, dass die Besonnung oder Beschattung von Innenräumen auch zu einem wesentlichen Teil von unmittelbaren baulichen Randbedingungen wie zB Fenstergröße geprägt sind.

 

4.6. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde von der Konsenswerberin die Vermessungsurkunde hinsichtlich der Grundstücke und vom Zivilgeometer Dipl.-Ing. M K mit Plandatum 16.12.2005 vorgelegt. Diese Vermessungsurkunde wurde den Berufungswerbern in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Über das dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegende Ansuchen wurde von der belangten Behörde in lärmtechnischer Hinsicht ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der dem Verfahren beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige kommt in seinen Gutachten vom 27.1.2005 und 6.4.2005 zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die beabsichtigte Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage die örtliche Schallistsituation im Besonderen auch der Basispegel nicht angehoben wird. Dieses Gutachten wird im Wesentlichen durch den dem Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Dieser Beurteilung liegt das von der Konsenswerberin vorgelegte schalltechnische Projekt, T S GmbH, 21.3.2005, GZ. 05-0076T, zu Grunde, welches vom lärmtechnischen Sachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt wurde. Demnach wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen ausgehend von der Änderung der Betriebsanlage berücksichtigt. Die von den Berufungswerbern bemängelte Erhebung der Ist-Situation wurde für schlüssig befunden und geht auch für der für die Nachbarn ungünstigsten Situation aus.

Es ist den Berufungswerbern insoweit zuzustimmen, als die bestehende Lüftungsanlage, die auch weiterhin für Bistro und Tanzlokal verwendet wird, Immissionen verursacht, die über dem örtlichen Basispegel liegen; diesbezüglich wurde jedoch bereits der Forderung der berufungsführenden Nachbarn auf Einbau einer Einfügedämpfung im erstinstanzlichen Bescheid durch Vorschreibung des Auflagepunktes 22 und hinsichtlich der Klimageräte durch Auflagepunkt 29 Rechnung getragen. Die Notwendigkeit der Vorschreibung dieser Auflagenpunkte wurde sowohl vom gewerbetechnischen als auch vom (dem Berufungsverfahren beigezogenen) lärmtechnischen Amtssachverständigen auch im Hinblick auf die der Lüftungsanlage anhaftende Eigenart des Geräusches (Dauergeräusch) gesehen, wobei diesbezüglich die Auflagenvorschreibung noch hinsichtlich der Vermeidung der Tonhaltigkeit und der tieffrequenten Anteile der Immissionen zu ergänzen war (siehe Spruch).

Die Einhaltung dieser Auflagen ist auch durch die der Gewerbebehörde vorzulegenden Nachweise hierüber gewährleistet.

 

Nach den schlüssigen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen kommt es auch zu keiner Erhöhung der von dem durch die beantragte Änderung nicht unmittelbar berührten Parkplatz ausgehenden Immissionen, da die von einem Parkplatz ausgehenden Immissionen vorwiegend durch die Anzahl der Stellplätze beeinflusst werden. Die erhöhte Gästeanzahl hat darauf keine nennenswerten Auswirkungen.

 

Nach dem medizinischen Gutachten ist davon auszugehen, dass durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht auf Störungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen und erheblichen Belästigungsreaktionen zu schließen ist. Ebenso wird durch die Vorschreibung des Auflagenpunktes 22 im erstinstanzlichen Bescheid der umweltmedizinischen Forderung entsprochen, dass die von der Lüftungsanlage ausgehenden Immissionen im Bereich des Grundgeräuschpegels bzw. des Basispegels liegen.

 

5.3. Im Berufungsverfahren wurde von den Nachbarn hinsichtlich der lichttechnischen Belange Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet. Dem Berufungsverfahren wurde nunmehr ein lichttechnischer Amtssachverständiger beigezogen und wurde von diesem festgestellt, dass für den Berufungswerber P auf Grund der Errichtung der geplanten Feuermauer an der Grundgrenze eine Lichtemission jedenfalls nicht stattfinden kann. Was nun den Berufungswerber G betrifft, so wurde ausgeführt, dass es lediglich zu Lichtemissionen kommt, welche sich in jenen Grenzen bewegen, welche grundsätzlich von Wohnhäusern ausgehen. Damit wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen hiezu bereits getätigten Ausführungen fachlich bestätigt. Aus medizinischer Sicht ist durch solche Lichtimmissionen mit keinen Auswirkungen zu rechnen.

 

5.4.1. Zu der vom Berufungsführer P vorgebrachten Eigentumsgefährdung des auf seinem Grundstück befindlichen Swimmingpools durch die Errichtung der Feuermauer ist festzuhalten, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung des Eigentums nur gesprochen werden kann, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner, weil der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Keiner dieser Anwendungsfälle liegt im gegenständlichen Fall vor. Keinesfalls wird durch die Errichtung der Feuermauer die Substanz des Eigentums vernichtet, ebenso wenig die übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung durch die zu errichtende Feuermauer ausgeschlossen; der Swimmingpool kann auch weiterhin zu Schwimmzwecken verwendet werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass zum einen das Grundstück und der Swimmingpool nicht gänzlich (zu allen Tageszeiten) beschattet wird und zum anderen im derzeitigen Bestand entlang der Grundgrenze im südlichsten Grundstückseck des Anwesens S KG. hoher Baumbestand gegeben ist, der bereits jetzt eine Beschattung des Grundstückes P bewirkt.

 

5.4.2. Auch ist die vom Berufungswerber vorgebrachte Befürchtung einer durch die ev. Beschattungswirkung der Feuermauer hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung geltend sowohl für den Innenbereich als auch für die Freiflächen nach dem medizinischen Gutachten zu verneinen. Weder ist mit einer gesundheitsrelevanten Störung im Sinne einer Depression noch mit ähnlichen gesundheitsrelevanten Auswirkungen zu rechnen.

 

5.5. Was die Einwände bezüglich der Nichteinhaltung der raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften betrifft, sind die Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass es der Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zukommt, das Projekt einer Beurteilung dahingehend zu unterziehen, ob sie baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

 

5.6. Im Berufungsverfahren wurde vom Nachbarn G eine Beeinträchtigung der bestehenden Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für die Grundstücke Nr. und eingewendet. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin die Vermessungsurkunde des Zivilgeometer Dipl.-Ing. M K vom 16.12.2005 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass den Projektsplänen entsprechend tatsächlich eine Durchfahrt von 2,86 m verbleibt und damit eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vermessungsurkunde eines Zivilgeometers eine öffentliche Urkunde darstellt, deren Unrichtigkeit zwar behauptet und bewiesen werden könne, bis zu diesem Beweis jedoch die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich hat.

Ein solcher Beweis, der im Übrigen nicht vorgelegt wurde, wäre aber auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren insofern ohne Relevanz, als nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens bildet.

Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es zu einer im Sinne des § 77 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen kann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist die Dienstbarkeit damit schon untergegangen. Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/04/0079-5).

Wenn nun vom Berufungswerber vorgebracht wird, dass durch das gegenständliche Projekt das bestehende Fahrtrecht zur Gänze verbaut wird, schließt sich der
Oö. Verwaltungssenat in diesem Punkt unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Auffassung der Erstbehörde, dass die Einwendung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, an. Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass nach den ergänzend vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Vermessungsurkunde eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit nicht gegeben ist.

 

Zum eingewendeten Verfahrensmangel der Unterlassung des Versuchs einer gütlichen Beilegung der rechtzeitig vorgebrachten privatrechtlichen Einwendungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.9.2005, 2004/04/0079, verwiesen, wonach weder das Unterlassen der Verweisung solcher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg noch die Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen eine Rechtsverletzung bedeuten, weil dadurch die Möglichkeit des Einwendenden, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt werden.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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