Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530335/2/Re/Gam VwSen530336/2/Re/Gam VwSen530337/2/Re/Gam

Linz, 29.08.2005

 

 

 

VwSen-530335/2/Re/Gam

VwSen-530336/2/Re/Gam

VwSen-530337/2/Re/Gam Linz, am 29. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Dr. M W, Dipl.-Ing. G L sowie E und W S, alle Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juni 2005, GZ. 501/O041005P, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 für den Standort L, L, Gst. Nr. und der KG. L, zu Recht erkannt:

 

 

Anlässlich der eingebrachten Berufungen wird der bekämpfte Bescheid vom 10. Juni 2005, GZ. 501/O041005P, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2 und 67a Abs.1 AVG iVm § 359a GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2005 wurde über Ansuchen des G W. H, L, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den Einbau einer Brauereianlage und eines Schankbereiches sowie Änderung der mechanischen Be- und Entlüftungsanlage, weiters die Hinzunahme eines weiteren Schanigartens auf einer neu geschaffenen Terrasse im Innenhofbereich im Standort L, L, unter Vorschreibung von drei Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, laut Befund des immissionsschutztechnischen Amtssachverständigen seien im Rahmen einer Bauverhandlung im Bereich der Überdachung samt Terrasse 36 Verabreichungsplätze vorhanden gewesen. Weiters 8 Verabreichungsplätze am vorhandenen Stehpult rund um einen Baum. Im Zubau sollen Boxen für die bestehende Musikanlage sowie ein Fernsehgerät installiert werden. Auf der neu entstehenden Terrasse sollen zusätzlich 65 Verabreichungsplätze an insgesamt 11 Tischen neu errichtet werden. Es sei von der Behörde davon ausgegangen worden, dass genehmigter Bestand des Gastgartens 146 Sitzplätze im Freigelände und 166 Sitzplätze im überdachten Bereich im Norden und Westen des Gartens, somit insgesamt 312 Sitzplätze genehmigt seien. Einem Bestuhlungsplan des Gastgartens seien 385 Verabreichungsplätze an 75 Tischen zu entnehmen. Nach den Ausführungen des immissionsschutztechnischen Amtssachverständigen würden 65 zusätzliche Verabreichungsplätze rein rechnerisch zu keinen höheren Lärmimmissionen führen. Die sich ergebende Erhöhung des immissionsseitigen Gästelärms liege somit im Bereich der Messungsgenauigkeit. Auch die von Gästen verursachten Schallpegelspitzen würden sich nicht ändern, nur um einige Zehntel dB steigen. Es sei die Darbietung von Hintergrundmusik eingereicht, da die Boxen an die bestehende Musikanlage angeschlossen werden sollen, für welche bereits eine Leistungsbegrenzung vorgeschrieben worden sei. Im Zubau solle daher der
A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel 85 dB in der Raummitte nicht übersteigen, dies bei zu schließenden Flügeltüren des Zubaues zum Gastgarten. Bei geöffneten Türen sei nur die Darbietung von "Musik aus der Konserve" mit einem Innenraumpegel von 75 dB bescheidmäßig erlaubt, was "Hintergrundmusik" entspräche. Die ärztliche Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage mit keiner wesentlichen Änderung der bestehenden Lärmsituation zu rechnen sei und alleine durch die Hinzunahme der beantragten Verabreichungsplätze auf der geplanten Terrasse aus medizinischer Sicht Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn nicht zu erwarten seien.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer Dr. M W, Dipl.-Ing. G L sowie E und W S innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

In diesen Berufungen wurde unter anderem vorgebracht, es hätte eine beträchtlich höhere Anzahl von Verabreichungsplätzen auf der Terrasse veranschlagt werden müssen, die Anzahl sei lediglich gemäß Einreichung übernommen und nicht überprüft. Unberücksichtigt sei die Musikdarbietung geblieben, welche in den Gastgarten dringe. Die Leistungsbegrenzung vermag die Musikausbreitung im Gastgarten nicht verhindern. Ein schlüssiger Nachvollzug der Lärmberechung sei nicht möglich. Die bestehenden Lärmbeeinträchtigungen seien nicht durch Lärmmessung festgestellt worden. Es fehle eine differenzierte Betrachtung für die Nachtstunden, dies insbesondere in einer Innenhofsituation. Auffällig sei die Diskrepanz der Anzahl der Verabreichungsplätze zwischen dem immissionsschutztechnischen (65 Plätze) und dem umweltmedizinischen Gutachten (44 Plätze). Es sei im Gutachten festgestellt, dass durch den genehmigten Gastgartenbetrieb bestehende Lärmimmissionen geeignet seien, auf Grund ihrer Intensität, Dauer und Häufigkeit ihres Auftretens die nächsten Nachbarn erheblich zu belästigen bzw. bei lange andauernder Einwirkung Gesundheitsgefährdungen zu bedingen. Es wird ausgedrückt, dass nur bei isolierter Betrachtung von 44 Verabreichungsplätzen auf der Terrasse aus medizinischer Sicht Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn nicht zu erwarten seien, der Konnex zur Gesamtanlage sei nicht hergestellt worden. Jedenfalls ab 22.00 Uhr und an den Wochenenden bestehe ein erhöhtes Erholungsbedürfnis, welches durch den Betrieb des Gastgartens stark beeinträchtigt würde. Unklar seien die amtlichen Betriebszeiten im Gastgarten, Bauamt, Polizei und Konsensinhaber seien nicht einig.

 

Diese Berufungen wurden von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufenen Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinerlei Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/O041005P. Bereits hieraus ergab sich der für die gegenständliche Entscheidung ausschlaggebende Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen war.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls u.a. dann nicht gegeben, wenn die Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, das die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Die ergänzende Vervollständigung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes, die ergänzende Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Vervollständigung der der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverständigengutachten ist aus nachstehenden Gründen unzweifelhaft erforderlich:

Diesbezüglich ist zunächst auf die widersprüchlichen Angaben einerseits in den eingereichten Projektsunterlagen andererseits im durchgeführten Ermittlungsverfahren und auch in der erteilten bescheidmäßigen Genehmigung zu verweisen. So wird zunächst im Eingangsschreiben an das Bauamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ein Ansuchen auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zitiert, in den Projektsunterlagen wird in der Betriebsbeschreibung für Gastgewerbebetriebe von der Neugenehmigung (und nicht von der Anlagenänderung) gesprochen. Einziger Hinweis im Antrag und in der Betriebsbeschreibung auf den Inhalt der beantragten Genehmigung ist das Schlagwort "Gastgarten" im Standort Landstraße 49, Linz.

 

Dem Verfahren liegen als Projektsunterlagen im Wesentlichen zwei Pläne zu Grunde, welche auch mit dem Klausulierungsvermerk des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Grundlage zum Bescheid vom 10. Juni 2005 versehen sind und zwar einerseits ein Grundrissplan für den gesamten Gastgarten vom Jänner 1998 mit ausgewiesenem Sitzgarten mit einer Gesamtkapazität von ca. 380 Plätzen, verfasst von der L & S D GmbH, S, sowie der Einreichplan für einen Anbau an die bestehende Betriebsanlage im Haus L/B, P K V, vom Jänner 2004, verfasst ebenfalls von der L & S D GmbH. Letzterem ist ein Gastgarten mit 61 Sitzplätzen und einem Ausmaß von 100 m2 zu entnehmen.

 

In der ersten Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen des Amtes für Umweltschutz vom 26. Februar 2004 ist von zusätzlichen 65 Verabreichungsplätzen die Rede. Als bestehender Genehmigungsumfang werden 146 Sitzplätze im Freigelände und 166 Sitzplätze im überdachten Bereich, somit insgesamt 312 Sitzplätze genannt; gleichzeitig wird unter Bezugnahme auf einen Bestuhlungsplan laut einer Besprechung aus dem Jahr 2001 auf 385 Verabreichungsplätze an 75 Tischen gesprochen.

 

In der daraufhin von der belangten Behörde ausgesandten Bekanntgabe des Vorhabens auf der Rechtsgrundlage des § 359b GewO 1994 wird von der Hinzunahme eines weiteren Schanigartens mit insgesamt 44 Verabreichungsplätzen durch Schaffung einer Terrasse gesprochen. Diese Kundmachung wurde in den umliegenden Nachbarhäusern angeschlagen.

 

Auf Grund eingebrachter Bedenken gegen die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens von den nunmehrigen Berufungswerbern wurde das ordentliche Änderungsgenehmigungsverfahren eingeleitet und liegt hier ebenfalls eine Äußerung des Amtes für Natur- und Umweltschutz vom 4. August 2004 vor, in welchem von 65 zusätzlich geplanten Verabreichungsplätzen ausgegangen wird. Hiezu wird immissionsseitig ausgeführt, dass 65 zusätzliche Verabreichungsplätze rein rechnerisch zu keinen höheren Lärmimmissionen führen. Die theoretische, rechnerische Pegelerhöhung sei zu vernachlässigen. Die gesamte emittierte Schallleistung steige nur um 3 dB. Die errechnete theoretische Steigerung des Emissionspegels und damit auch des Immissionspegels des Gästelärms liege bei 0,83 dB bzw. 0,68 dB. In dieser Größenordnung liege bei üblichen Schallpegelmessungen die Messungsgenauigkeit. Die von Gästen verursachten Schallpegelspitzen würden sich nicht ändern, rein theoretisch müsste der L(A,1) um einige Zehntel dB steigen.

 

Auch in der daraufhin ausgesandten Kundmachung vom 17. November 2004, diese Kundmachung ist unter anderem an die nunmehrigen Berufungswerber übermittelt worden, wird vom Vorhaben auf Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Hinzunahme eines weiteren Schanigartens mit insgesamt 44 Verabreichungsplätzen auf einer neu geschaffenen Terrasse im Innenhofbereich im gegenständlichen Standort gesprochen. Auch diese Kundmachung wurde an den übrigen Nachbarhäusern angeschlagen. In der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2004 wird schließlich einerseits als Gegenstand der Verhandlung die Änderung durch Hinzunahme eines Schanigartens mit insgesamt 44 Verabreichungsplätzen zitiert, in dem auf der nächsten Seite angeführten Befund des Amtssachverständigen wird neuerlich von geplanten 65 Verabreichungsplätzen an 11 Tischen gesprochen. Neuerlich wird als Grundlage des bestehenden Gastgartens ein Genehmigungsumfang von 312 Sitzplätzen angenommen, gleichzeitig ein Bestuhlungsplan mit 385 Verabreichungsplätzen zitiert. Weiters wird davon gesprochen, dass im überdachten Zubau unterhalb der Terrasse die Darbietung von Hintergrundmusik eingereicht sei, da die Boxen an die bestehende Musikanlage angeschlossen werden sollen, für die bereits eine Leistungsbegrenzung vorgeschrieben sei. Vergleicht man diese Angaben mit der tatsächlichen Betriebsbeschreibung der Einreichung, so ist bei dieser unter Punkt 1.2.: Musikdarbietungen und Unterhaltungseinrichtungen: die Rubrik Live-Musik: wie Nebenräume angekreuzt, die Rubrik Musikanlage bzw. Hintergrundmusik jedoch nicht.

 

Im daraufhin zusätzlich eingeholten medizinischen Gutachten wird von der medizinischen Amtssachverständigen wiederum von einem Schanigarten mit insgesamt 44 Verabreichungsplätzen ausgegangen. Von der medizinischen Sachverständigen wird festgestellt, das die Ist-Situation bei den nächsten Nachbarn mit 78 bis 81 dB errechnet worden sei, der Grundgeräuschpegel um 5 bis 10 dB niedriger geschätzt worden sei und verweist auf die Aussage des technischen Amtssachverständigen vom 2.12.2004, wonach die rechnerisch ermittelte minimale Pegelerhöhung im Bereich der Messungsgenauigkeit liege. In der fallbezogenen Beurteilung wird auf das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 22. Jänner 2001, GZ. 303-K-I27973/01, verwiesen, wonach die bestehenden Lärmimmissionen geeignet sind, auf Grund ihrer Intensität, Art, Dauer und der Häufigkeit ihres Auftretens die nächsten Nachbarn erheblich zu belästigen bzw. hätte bei langdauernder Einwirkung eine Gesundheitsgefährdung damals nicht ausgeschlossen werden können. Weiters wird festgestellt, dass aktuelle Messergebnisse des Amtes für Natur- und Umweltschutz nunmehr nicht vorliegen, sodass von einer gegenüber 2001 unveränderten Ist-Situation ausgegangen werde. Vor der abschließenden Stellungnahme wird der emissionstechnische Sachverständige insoferne zitiert, als die zusätzlich geplanten Verabreichungsplätze rechnerisch zu keiner Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels führen würden und auch die Höhe der von den Gästen verursachten Schallpegelspitzen sich nicht ändern werde und wird darauf aufbauend abschließend festgestellt, dass durch die Erweiterung der gegenständlichen Anlage um 44 Verabreichungsplätze mit keiner wesentlichen Änderung der bestehenden Lärmsituation zu rechnen sei, und dass allein durch die Verabreichungsplätze auf der geplanten Terrasse aus medizinischer Sicht Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn nicht zu erwarten seien.

 

In der daraufhin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ergangenen Kundmachung vom 24. Februar 2005 wird neuerlich von 44 Verabreichungsplätzen auf einer neu geschaffenen Terrasse im Innenhofbereich im gegenständlichen Standort gesprochen. In den daraufhin von Anrainern und den nunmehrigen Berufungswerbern eingebrachten Einwendungen wird sowohl eine nicht nachvollziehbare Lärmbeurteilung kritisiert und werden auch die Gästezahlen hinterfragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Anrainern auf die bestehende Gesundheitsgefährdung - festgestellt im Jahre 2001 - ausdrücklich hingewiesen.

Im daraufhin ergangenen - nunmehr bekämpften - Genehmigungsbescheid vom
10. Juni 2005 wird einerseits der Einbau einer Brauereianlage und eines Schankbereiches sowie die Änderung der mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen, andererseits die Hinzunahme eines weiteren Schanigartens auf einer neu geschaffenen Terrasse im Innenhofbereich ohne jegliche Angabe einer detaillierten Anzahl von Besucherplätzen, erteilt. Auf zu Grunde liegende Projektsunterlagen wird nicht hingewiesen. Lediglich in der Begründung wird im Rahmen der Zitierung des bereits oben erwähnten technischen Amtssachverständigengutachtens die geplante Errichtung von 65 Verabreichungsplätzen auf der neu entstehenden Terrasse erwähnt.

 

Die dargelegten Projektsunterlagen und Verfahrensergebnisse sind - wie dargestellt - somit derart mangelhaft und in sich widersprüchlich, als nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich Ergänzungen in der Projektserstellung und in der Folge im Rahmen der fachlichen Beurteilung, letzteres zweckmäßigerweise im Rahmen einer ergänzenden mündlichen Verhandlung, erforderlich sind. So ist laut derzeitiger Einreichung von 61 zusätzlichen Sitzplätzen auszugehen, der technische Amtssachverständige geht in seiner Beurteilung von 65 zusätzlichen Sitzplätzen aus, die medizinische Amtssachverständige von 44 Verabreichungsplätzen und werden daraufhin in der erteilten Genehmigung im Spruch des Bescheides keine genaue Anzahl von Sitzplätzen genannt. Auch lässt der Spruch des Genehmigungsbescheides einen Hinweis auf die ihm zu Grunde liegenden Pläne und sonstigen Projektsunterlagen vermissen; es kann somit auch darauf kein zwingender Rückschluss auf eine Anzahl der tatsächlich genehmigten zusätzlichen Verabreichungs- und/oder Sitzplätze gezogen werden.

 

Jeglicher Hinweis fehlt den eingereichten Projektsunterlagen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren in Bezug auf die in der Folge im Bescheid als Genehmigungsgegenstand angeführte Brauereianlage samt Schankbereich sowie mechanischer Be- und Entlüftungsanlage!

 

Unklar und offen blieb weiters im durchgeführten Verfahren die der Änderungsgenehmigung zu Grunde zu liegende, bestehende Betriebsanlagengenehmigung. Hier wird einerseits vom technischen Amtssachverständigen von einem angeblichen genehmigten Bestand von 312 Sitzplätzen gesprochen, gleichzeitig wird wiederholt auf einen Bestuhlungsplan des Gastgartens, aus dem 385 Verabreichungsplätze an 75 Tischen ersichtlich seien, gesprochen. Eine Klarstellung des genehmigten Umfanges des Bestandes erscheint erforderlich.

 

Es wird daher zunächst projektsmäßig der derzeit genehmigte Umfang der Betriebsanlage und die sich daraus ergebende Gesamtlärmsituation darzustellen sein. Insbesondere auf Grund der sich aus dem Akt ergebenden - bereits im Jahr 2001 festgestellten - angespannten Situation in Bezug auf Lärmbelästigungen von Anrainern erscheint die diesbezügliche lärmtechnische Erfassung erforderlich.

 

 

Darauf aufbauend sind die lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigengutachten zu ergänzen und wird insbesondere das Beweisthema für die medizinische Beurteilung detaillierter darzustellen sein. Die medizinische Amtssachverständige stellt nämlich bisher einerseits fest, dass bereits im Jahr 2001 eine Gesundheitsgefährdung durch bestehende Lärmbelästigungen nicht ausgeschlossen werden konnte und geht in der Folge - ohne nähere Begründung - davon aus, dass mangels aktueller Messergebnisse von einer gegenüber 2001 unveränderten Ist-Situation auszugehen ist. Weiters geht sie davon aus, dass vom immissionstechnischen Sachverständigen ausgeführt werde, dass die zusätzlich geplanten Verabreichungsplätze rechnerisch zu keiner Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels führen würden und sich auch die Höhe der von Gästen verursachten Schallpegelspitzen nicht ändern werde.

 

Tatsächlich hat der immissionstechnische Sachverständige jedoch auch ausgeführt, dass sich bei einer Steigerung um 65 zusätzliche Verabreichungsplätze eine Steigerung des Emissionspegels und damit auch des Immissionspegels des Gästelärms von 0,83 dB bzw. 0,68 dB errechne. Weiters, dass durch verursachte Schallpegelspitzen die Spitzenpegel um einige Zehntel dB steigen werden. Auch wenn er ausführt, dass diese Steigerungen im Bereich der Messungsgenauigkeiten liegen, kann nicht von völlig emissionsneutralen Änderungen (wie zB im Sinne des
§ 81 Abs.2 Z9 GewO 1994) gesprochen werden. Eine ergänzende, schlüssige und nachvollziehbare, lärmtechnische und darauf aufbauende medizinische Begutachtung ist daher jedenfalls erforderlich, dies auch unter Berücksichtigung der zusätzlich geplanten Aufstellungen von Lautsprechern, an welche auch das zusätzlich zur Aufstellung gelangende Fernsehgerät angeschlossen werden soll.

 

Da insbesondere auch die an den Nachbarhäusern angeschlagenen Verhandlungskundmachungen in wesentlichen Punkten (Anzahl der Verabreichungsplätze) nicht mit dem eingereichten Genehmigungsantrag bzw. mit dem Genehmigungsbescheid bzw. den klausulierten Planunterlagen übereinstimmen, konnten sämtliche erforderlichen Ergänzungen nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde durchgeführt werden und war daher das Verfahren für ergänzende Ermittlungen, ergänzender Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuer Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung: § 66/2 AVG

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