Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 02.05.2006

 

 

 

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VwSen-530347/17/Bm/Sta Linz, am 2. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau B und des Herrn H M H, T, P, der Frau H P, S, P, der Frau G H, S, P, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P W, Mag. J M, G, L, sowie der Frau M G, I, P und des Herrn W A, I, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.7.2005, Zl. Ge20-49-2005-RE, mit dem über Ansuchen der S Ö W, Zweigniederlassung M, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines S-Supermarktes auf den Gst. Nr. und , KG. P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.7.2005, Ge20-49-2005-RE, wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 13.5.2005 hat die S Ö W AG, Zweigniederlassung M, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines S-Supermarktes auf Gst. Nr. und , KG. P, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde diesem Ansuchen mit dem Bescheid vom 19.7.2005 Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Berufungswerber bringen in der Berufungsschrift neben raumordnungs- und baurechtlichen Einwendungen auch Befürchtungen wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigungen vor.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der S Ö W AG mit Eingabe vom 7.4.2006 ihr Ansuchen vom 13.5.2005 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines S-Supermarktes im oben genannten Standort zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

 

  1. in 4-facher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen
  3. ein Abfallwirtschaftskonzept

  1. in einfacher Ausfertigung

nicht unter Ziffer 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Immissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.7.2005 zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Berufungsvorbringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Zurückziehung Antrag

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